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Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht , 03.10.2013 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 578 mal gelesen)

Rechtstipps für Tierärzte!

Auch Tierärzte sind berufsrechtlichen Pflichten unterworfen. Ist ein Tierarzt etwa im Notdienst nicht erreichbar, kann das zu einem saftigen Bußgeld für ihn führen.

Auch Tierärzte sind berufsrechtlichen Pflichten unterworfen. Ist ein Tierarzt etwa im Notdienst nicht erreichbar, kann das zu einem saftigen Bußgeld für ihn führen.

Tierarzt im Notfalldienst unerreichbar- Geldbuße!

Ein Tierarzt, der während seines Notfalldienstes nicht erreichbar war, hat seine Berufspflichten verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen Kf 3/06.MZ) entschieden und den Veterinär zu einer Geldbuße von 5.000 Euro verurteilt. Im zugrundeliegenden Fall war ein Tierarzt für zwei Tage für den Tierärztlichen Notfalldienst eingeteilt worden. Ein verzweifelter Kaninchenbesitzer hatte wegen eines Notfalls vergeblich über mehrere Stunden versucht den Veterinär am Telefon zu erreichen. Daraufhin fuhr er mit dem kranken Tier zur Tierarztpraxis- auch vergeblich, ihm wurde nicht geöffnet.

Der Tierarzt hat mit seiner Unerreichbarkeit während des Notdienstes seine Berufspflichten verletzt, stellte das Verwaltungsgericht Mainz fest. Kern der Notfalldienstpflicht sei die ständige Erreichbarkeit des Notfallarztes für Behandlungen und zur Entgegennahme von Patientenanmeldungen während der gesamten Dienstzeit. Der zum Notdienst eingeteilte Arzt müsse sowohl telefonisch erreichbar als auch für unangemeldet in die Praxis kommende Notfallpatienten Vorsorge treffen. Diese Pflichten habe der Veterinär verletzt, indem er in der besagten Zeit weder telefonisch noch in seiner Praxis erreichbar gewesen sei. Der tierärztliche Beruf erleide gerade durch Fehlleistungen im Notfall- und Bereitschaftsdienst erheblichen Vertrauens- und Ansehensverlust. Eine Geldbuße von 5.000 Euro hielt das Gericht für angemessen, um den Arzt anzuhalten, künftig seine Berufspflichten zu erfüllen.

Tierarzt darf Zweitpraxis eröffnen

Eine tierärztliche Gemeinschaftspraxis darf in einem anderen Ort eine Zweitpraxis eröffnen. Die herfür erforderliche Zustimmung der Tierärztekammer sei zu erteilen, entschied das Verwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 6 K 1554/06).

Im zugrundeliegenden Fall wollte ein Tierärzte-Team in den früheren Praxisräumen eines Kollegen eine Zweitpraxis zur Behandlung von Kleintieren eröffnen. Nach der Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe benötigten sie hierfür die Zustimmung der Kammer. Diese wurde ihnen jedoch versagt, nachdem die Kammerversammlung beschlossen hatte, Anträge auf Zulassung von Zweitpraxen abzulehnen, da die tierärztliche Versorgung auch ohne das Betreiben von Zweitpraxen gesichert sei.
Das sah das Verwaltungsgericht Münster anders: Zwar verletze die grundsätzliche Bindung der Tätigkeit des niedergelassenen Tierarztes an eine Praxisstelle nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit, weil sie der Qualitätssicherung der tierärztlichen Versorgung diene. Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass in der Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe die Errichtung einer Zweitpraxis zustimmungspflichtig und nicht, wie in anderen Berufsordnungen (etwa der Zahnärzte- oder der Ärztekammern), lediglich anzeigepflichtig sei.

Allerdings bestehe unter Berücksichtigung der Freiheit der Berufsausübung ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung, wenn die ordnungsgemäße tierärztliche Versorgung an jedem Ort der Tätigkeit in personeller und sachlicher Hinsicht gewährleistet sei. Demgegenüber dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob die Zweitpraxis zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung erforderlich sei. Eine Bedarfsprüfung - etwa mit dem Ziel des Konkurrentenschutzes - verstoße gegen die Berufs- sowie die Niederlassungsfreiheit. Bei den klagenden Tierärzten bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die ordnungsgemäße tierärztliche Versorgung nicht gewährleistet sei, so das Gericht.





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