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Kategorie: Anwalt Arztrecht , 26.02.2024 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 4478 mal gelesen)

Wann haften Heilpraktiker für Behandlungsfehler?

Wann haften Heilpraktiker für Behandlungsfehler? © freepik - mko

Ob Osteopathie, Homöopathie, Akkupunktur, oder traditionelle chinesische Medizin: Heilpraktiker versprechen Patienten mit Gesundheitsproblemen Hilfe, wo die klassische Schulmedizin versagt. Doch auch die Behandlung beim Heilpraktiker kann schief gehen und mit erheblichen gesundheitlichen Schäden für den Patienten verbunden sein. Ist Heilpraktiker ein geschützter Beruf? Welche Behandlungsmethoden dürfen Heilpraktiker durchführen und welche nicht? Wann muss der Heilpraktiker seinen Patienten an die Schulmedizin überweisen? In Welchen Fällen liegt ein Behandlungsfehler des Heilpraktikers vor? Und wie viel Schmerzensgeld können Patienten bei Behandlungsfehlern vom Heilpraktiker fordern?

Wer darf sich als Heilpraktiker bezeichnen?


Der Heilpraktiker ist ein geschützter Beruf. Im Heilpraktikergesetz wird die Berufsausübung von Heilpraktikern geregelt. Um sich als Heilpraktiker bezeichnen zu dürfen, muss man vor dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt eine schriftliche und mündliche Prüfung ablegen. Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, muss man mindestens 25 Jahre alt sein und mit einem ärztlichen Attest und einem Führungszeugnis nachweisen, dass man über die notwendige geistige, psychische und körperliche Eignung für diesen Beruf verfügt. Zudem benötigt man mindestens einen Hauptschulabschluss und es müssen zur Ausübung der Heilpraktikertätigkeit Praxisräume zur Verfügung stehen, entschied das Amtsgericht (AG) München (Az.132 C 20532/11).

Welche Behandlungen darf ein Heilpraktiker durchführen?


Homöopathie, Osteopathie, Chiropraktik, traditionelle chinesische Medizin oder Akupunktur sind die klassischen Behandlungsmethoden eines Heilpraktikers. Grundsätzlich ist er aber in seiner Therapiewahl frei.

Es gibt allerdings Behandlungen, die ein Heilpraktiker in Deutschland nicht durchführen darf. So dürfen Heilpraktiker keine Geburtshilfe leisten, keine zahnmedizinischen Behandlungen vornehmen, keine Blutspenden abnehmen und keine Eigenblutabnahme vornehmen, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Az. 9 A 4073/18, 9 A 4108/18 und 9 A 4109/18) und auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (Az. 1 BvR 2078/23, 1 BvR 2171/23 und 1 BvR 2182/23) untersagte Heilpraktikern eine Blutentnahme im Rahmen der Eigenblutbehandlung. Des Weiteren dürfen Heilpraktiker kein Lasertattoo entfernen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (Az.7 L 2665/20) und das OVG Nordrhein-Westfalen (Az.13 B 1465/21), verschiedene Medikamente nicht verschreiben und bestimmte Infektionskrankheiten nicht behandeln.
Nach einer Entscheidung des VG Gera (Az. 3 K 705/14 Ge) ist ein Podologe, der als Heilpraktiker tätig werden will, nur auf eine Heilbehandlung des Fußes beschränkt.

In welchen Fällen muss der Heilpraktiker seinen Patienten an einen Schulmediziner überweisen?


Ein Heilpraktiker darf mit seiner Behandlung nicht dazu beitragen, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern. So darf ein Heilpraktiker einen Patienten bei schwerwiegenden Erkrankungen nicht im Glauben lassen, eine ärztliche Behandlung werde durch den Heilpraktiker ersetzt, stellt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg (Az. 9 S 1782/08) klar. Im konkreten Fall behandelte ein Heilpraktiker eine Patientin wegen einer Geschwulst in der Brust. Auf der Grundlage einer bioelektrischen Funktionsdiagnose war er zum Schluss gelangt, dass es sich um eine gutartige Geschwulst handele. An dieser Diagnose hielt er auch dann noch fest, nachdem das Geschwür auf eine Größe von zuletzt 24 cm Durchmesser angewachsen und aufgebrochen war, und die Patientin stark an Gewicht verloren hatte. Als die Patientin sich schließlich in ärztliche Behandlung begab, wurde ein metastasierendes Mamma-Karzinom festgestellt, an deren Folgen sie schließlich verstarb.

Aber: Nach einer Entscheidung des AG Ansbach (Az. 2 C 1377/14) muss der Heilpraktiker einen Patienten, der nicht im akuten Zustand einer Gesundheitsgefährdung ist, nicht an einen Schulmediziner verweisen, wenn sich der Gesundheitszustand seines Patienten durch die Behandlung nicht verbessert. Der Heilpraktiker dürfe davon ausgehen, dass der Patient mit Hilfe der Schulmedizin keinen Behandlungserfolg hatte und daher nun mit alternativer Heilbehandlung sein Gesundheitsproblem lösen möchte.

Worüber müssen Heilpraktiker ihre Patienten aufklären?


Ebenso wie ein Arzt muss auch ein Heilpraktiker seinen Patienten über Risiken und Nebenwirkungen von Behandlungsmethoden aufklären. Verstößt er gegen diese Aufklärungspflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Das Landgericht (LG) Bonn (Az. 9 O 234/14) verurteilte einen Heilpraktiker zur Zahlung von 2.500 Euro Schmerzensgeld an seinen Patienten, weil er ihn falsch über mögliche Nebenwirkungen seiner Behandlung aufgeklärt hatte. Der Heilpraktiker schlug dem Patienten zur Lösung seiner Spanungsschmerzen an seinen Augen eine Wärmebehandlung mit heißen Nadeln im Rahmen der traditionellen chinesischen Medizin. In der Leistungsvereinbarung mit dem Patienten hieß es, dass es bei dieser Behandlung „in seltenen Fällen“ zu Brandblasen kommen könne.
Der Heilpraktiker führte beim Patienten die Wärmebehandlung mit heißen Nadeln durch und es entstanden Brandblasen, die nur sehr langsam verheilten und eine Narbe am Sprunggelenk des Patienten hinterließen. Das Gericht gelangte aufgrund eines Sachverständigengutachtens zu der Auffassung, dass es bei dieser Behandlung oft zu Verbrennungen bei Pateinten kommt und der Heilpraktiker daher nicht von „seltenen Fällen“ im Rahmen seiner Aufklärung gegenüber dem Patienten sprechen kann.

Wann liegt ein Behandlungsfehler des Heilpraktikers vor?


Heilpraktiker sind, wie Ärzte, verpflichtet ihre Patienten fachgerecht zu behandeln. Ob eine fachgerechte Behandlung vorliegt, wird bei ärztlichen Behandlungen daran festgemacht, ob der allgemein anerkannte Fachstandard eingehalten wurde. Dies gilt auch bei Heilpraktikern. Von diesem allgemeinen Fachstandard kann aber abgewichen werden, wenn Heilpraktiker und Patient eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Nicht verhandelbar sind allerdings Behandlungsgrundlagen, wie Hygienestandards oder Injektionstechniken.

Eigene allgemein verbindliche Fachstandards bei Behandlungsmethoden gibt es für Heilpraktiker bis lang nicht. Ob ein Heilpraktiker einen Behandlungsfehler gemacht hat, orientiert sich daher daran, wie ein durchschnittlich gebildeter Heilpraktiker behandelt und wann er für eine ärztliche Untersuchung Anlass gehabt hätte. Ein Heilpraktiker muss die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben könnten, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen.

Desweitern darf ein Heilpraktiker nur Behandlungsmethoden durchführen, die er auch beherrscht, ansonsten haftet er aufgrund seiner mangelnden Befähigung für Gesundheitsschäden beim Patienten.

Wie viel Schmerzensgeld können Patienten bei Behandlungsfehlern vom Heilpraktiker verlangen?


Ist es zu einem Behandlungsfehler des Heilpraktikers gekommen, hängt die Höhe des Schmerzensgeldes im Einzelfall von der Schwere des Behandlungsfehlers durch den Heilpraktiker ab und kann nicht pauschal beziffert werden.

20.000 Euro Schmerzensgeld musste ein Reiki-Meister seinem Patienten nach einem Urteil des LG Oldenburg (Az. 5 U 71/13) zahlen, weil er während einer Behandlung den Kopf des Patienten ruckartig einmal nach links und einmal nach rechts bewegte und dabei insgesamt fünf Schlaganfälle beim Patienten ausgelöste. Dieser musste lange stationär behandelt werden, war für vier Jahre arbeitsunfähig erkrankt und wird dauerhaft unter den Folgen der Schlaganfälle leiden.

30.000 Euro erhält ein Kind, dessen Mutter aufgrund eines Behandlungsfehlers einer Heilpraktikerin verstarb, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München (Az. 1 U 1831/18). Die Frau war an Gebärmutterhalskrebs erkrankt und brach ihre erfolgsversprechende Chemotherapie auf Anraten der Heilpraktikerin ab und wurde von ihr stattdessen mit Schlangengift behandelt.

Nach einer Entscheidung des LG Bonn (Az. 9 O 234/14) muss ein Heilpraktiker einer Patientin 2.500 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil an ihrem Sprunggelenk eine Narbe durch eine vom Heilpraktiker falsch durchgeführte Wärmebehandlung entstanden war.


erstmals veröffentlicht am 11.03.2015, letzte Aktualisierung am 26.02.2024

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