anwaltssuche
Kategorie: Anwalt Arztrecht , 23.03.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 2842 mal gelesen)

Wann haften Heilpraktiker für Behandlungsfehler?

Wann haften Heilpraktiker für Behandlungsfehler? © freepik - mko

Ob Homöopathie, Akkupunktur, Naturheilkunde, Osteopathie oder traditionelle chinesische Medizin: Heilpraktiker versprechen Patienten oft Hilfe, wo die klassische Schulmedizin versagt. Doch auch Heilpraktiker können Patienten falsch behandeln, was gravierende gesundheitliche Folgen haben kann. Wer darf sich überhaupt als Heilpraktiker bezeichnen? Welche Behandlungsmethoden dürfen Heilpraktiker durchführen? Wann hat der Heilpraktiker ein Behandlungsfehler gemacht? Und wie viel Schmerzensgeld können Patienten dann vom Heilpraktiker verlangen?

Wer darf sich als Heilpraktiker bezeichnen?


Das Heilpraktikergesetz regelt in Deutschland die Berufsausübung von Heilpraktikern. Um sich als Heilpraktiker bezeichnen zu dürfen, muss man vor dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt eine schriftliche und mündliche Prüfung ablegen. Voraussetzung ist, dass man mindestens 25 Jahre alt ist und mit einem ärztlichen Attest und einem Führungszeugnis nachweisen kann, dass man über die notwendige geistige, psychische und körperliche Eignung verfügt. Zudem benötigt man mindestens einen Hauptschulabschluss und es müssen zur Ausübung der Heilpraktikertätigkeit Praxisräume zur Verfügung stehen (so auch das AG München; Az.132 C 20532/11).

Welche Behandlungen darf ein Heilpraktiker durchführen?


Homöopathie, Osteopathie, Chiropraktik, traditionelle chinesische Medizin oder Akupunktur sind die klassischen Behandlungsmethoden eines Heilpraktikers. Grundsätzlich ist er aber in seiner Therapiewahl frei.

Es gibt allerdings Behandlungen, die ein Heilpraktiker in Deutschland nicht durchführen darf. So dürfen Heilpraktiker keine Geburtshilfe leisten, keine zahnmedizinischen Behandlungen vornehmen, keine Blutspenden abnehmen, keine Eigenblutabnahme vornehmen (OVG Münster, Az. 9 A 4073/18, 9 A 4108/18 und 9 A 4109/18), kein Lasertattoo entfernen (VG Düsseldorf, Az.7 L 2665/20; OVG Nordrhein-Westfalen; Az.13 B 1465/21) verschiedene Medikamente nicht verschreiben und bestimmte Infektionskrankheiten nicht behandeln.

Nach einer Entscheidung des VG Gera (Az. 3 K 705/14 Ge) ist ein Podologe, der als Heilpraktiker tätig werden will, nur auf eine Heilbehandlung des Fußes beschränkt.

Wann hat der Heilpraktiker einen Behandlungsfehler gemacht?


Heilpraktiker sind, wie Ärzte, verpflichtet ihre Patienten fachgerecht zu behandeln. Ob eine fachgerechte Behandlung vorliegt, wird bei ärztlichen Behandlungen daran festgemacht, ob der allgemein anerkannte Fachstandard eingehalten wurde. Von diesem allgemeinen Fachstandard kann aber abgewichen werden, wenn Heilpraktiker und Patient eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Nicht verhandelbar sind allerdings Behandlungsgrundlagen, wie Hygienestandards oder Injektionstechniken.

Eigene allgemein verbindliche Fachstandards bei Behandlungsmethoden gibt es für Heilpraktiker bis lang nicht. Ob ein Heilpraktiker einen Behandlungsfehler gemacht hat, orientiert sich daher daran, wie ein durchschnittlich gebildeter Heilpraktiker behandelt und wann er für eine ärztliche Untersuchung Anlass gehabt hätte. Ein Heilpraktiker muss die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben könnten, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen. Er darf nicht dazu beitragen, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern.

So darf ein Heilpraktiker einen Patienten bei schwerwiegenden Erkrankungen nicht im Glauben lassen, eine ärztliche Behandlung werde durch den Heilpraktiker ersetzt, stellt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 9 S 1782/08) klar. Im konkreten Fall behandelte ein Heilpraktiker eine Patientin wegen einer Geschwulst in der Brust. Auf der Grundlage einer bioelektrischen Funktionsdiagnose war er zum Schluss gelangt, dass es sich um eine gutartige Geschwulst handele. An dieser Diagnose hielt er auch dann noch fest, nachdem das Geschwür auf eine Größe von zuletzt 24 cm Durchmesser angewachsen und aufgebrochen war, und die Patientin stark an Gewicht verloren hatte. Als die Patientin sich schließlich in ärztliche Behandlung begab, wurde ein metastasierendes Mamma-Karzinom festgestellt, an deren Folgen sie schließlich verstarb.

Desweitern darf ein Heilpraktiker nur Behandlungsmethoden durchführen, die er auch beherrscht, ansonsten haftet er aufgrund seiner mangelnden Befähigung für Gesundheitsschäden beim Patienten.

Auch Heilpraktiker müssen Patienten aufklären!


Ebenso wie ein Arzt muss auch ein Heilpraktiker seinen Patienten über Risiken und Nebenwirkungen von Behandlungsmethoden aufklären. Verstößt er gegen diese Aufklärungspflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Das Landgericht Bonn (Az. 9 O 234/14) verurteilte einen Heilpraktiker zur Zahlung von 2.500 Euro Schmerzensgeld an seinen Patienten, weil er ihn nicht über mögliche Nebenwirkungen seiner Behandlung aufgeklärt hatte. Der Heilpraktiker führte beim Patienten im Rahmen der traditionellen chinesischen Medizin eine Wärmebehandlung mit heißen Nadeln durch, bei der sich der Patient verbrannte. Diese Nebenwirkung hatte der Heilpraktiker nicht erwähnt.

Wie viel Schmerzensgeld können Patienten vom Heilpraktiker verlangen?


Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt im Einzelfall von der Schwere des Behandlungsfehlers durch den Heilpraktiker ab und kann nicht pauschal beziffert werden.

20.000 Euro Schmerzensgeld musste ein Reiki-Meister seinem Patienten nach einem Urteil des Landgericht Oldenburg (Az. 5 U 71/13) zahlen, weil er während einer Behandlung den Kopf des Patienten ruckartig einmal nach links und einmal nach rechts bewegte und dabei insgesamt fünf Schlaganfälle beim Patienten ausgelöste. Dieser musste lange stationär behandelt werden, war für vier Jahre arbeitsunfähig erkrankt und wird dauerhaft unter den Folgen der Schlaganfälle leiden.

30.000 Euro erhält ein Kind, dessen Mutter aufgrund eines Behandlungsfehlers einer Heilpraktikerin verstarb, entschied das Oberlandesgericht München (Az. 1 U 1831/18). Die Frau war an Gebärmutterhalskrebs erkrankt und brach ihre erfolgsversprechende Chemotherapie auf Anraten der Heilpraktikerin ab und wurde von ihr stattdessen mit Schlangengift behandelt.

Nach einer Entscheidung des Landgericht Bonn (Az. 9 O 234/14) muss ein Heilpraktiker einer Patientin 2.500 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil an ihrem Sprunggelenk eine Narbe durch eine vom Heilpraktiker falsch durchgeführte Wärmebehandlung entstanden war.


erstmals veröffentlicht am 11.03.2015, letzte Aktualisierung am 23.03.2023

Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Gesundheit & Arzthaftung
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Arztrecht