Wann haften Heilpraktiker für Behandlungsfehler?
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Osteopathie, Homöopathie, Akupunktur oder Traditionelle Chinesische Medizin: Welche Behandlungen dürfen Heilpraktiker eigentlich anbieten und wo liegen ihre rechtlichen Grenzen? Ist die Berufsbezeichnung geschützt und wann muss ein Patient an einen Arzt verwiesen werden? Was gilt, wenn eine falsche Diagnose, eine ungeeignete Therapie oder mangelnde Aufklärung zu gesundheitlichen Schäden führt? Und unter welchen Voraussetzungen können Betroffene Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen?
- Wer darf sich als Heilpraktiker bezeichnen?
- Welche Behandlungen darf ein Heilpraktiker durchführen?
- Welche Behandlungen sind Heilpraktikern untersagt?
- Welche Medikamente dürfen Heilpraktiker verordnen?
- In welchen Fällen muss der Heilpraktiker seinen Patienten an einen Schulmediziner überweisen?
- Worüber müssen Heilpraktiker ihre Patienten aufklären?
- Wann liegt ein Behandlungsfehler des Heilpraktikers vor?
- Wie viel Schmerzensgeld können Patienten bei Behandlungsfehlern vom Heilpraktiker verlangen?
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Wer darf sich als Heilpraktiker bezeichnen?
Der Heilpraktiker ist ein geschützter Beruf. Im Heilpraktikergesetz wird die Berufsausübung von Heilpraktikern geregelt. Um sich als Heilpraktiker bezeichnen zu dürfen, muss man vor dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt eine schriftliche und mündliche Prüfung ablegen. Um zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, muss man mindestens 25 Jahre alt sein und mit einem ärztlichen Attest und einem Führungszeugnis nachweisen, dass man über die notwendige geistige, psychische und körperliche Eignung für diesen Beruf verfügt. Zudem benötigt man mindestens einen Hauptschulabschluss und es müssen zur Ausübung der Heilpraktikertätigkeit Praxisräume zur Verfügung stehen, entschied das Amtsgericht (AG) München (Az.132 C 20532/11).
Welche Behandlungen darf ein Heilpraktiker durchführen?
Das Heilpraktikergesetz enthält keinen abschließenden Katalog zulässiger Behandlungsmethoden. Heilpraktiker mit uneingeschränkter Erlaubnis dürfen deshalb grundsätzlich unterschiedliche diagnostische und therapeutische Verfahren anwenden, sofern diese nicht gesetzlich anderen Berufsgruppen vorbehalten sind und der Behandler die Methode sicher beherrscht.
Zum möglichen Tätigkeitsspektrum gehören beispielsweise körperliche Untersuchungen, naturheilkundliche Verfahren, Akupunktur, Pflanzenheilkunde, Homöopathie, Schröpfen, Massagen sowie bestimmte manuelle Behandlungstechniken. Auch osteopathische Anwendungen können von einem Heilpraktiker mit uneingeschränkter Erlaubnis durchgeführt werden. Eine lediglich auf Physiotherapie beschränkte Erlaubnis reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Auch invasive Maßnahmen wie Injektionen oder Infusionen sind nicht generell verboten. Sie stellen jedoch besonders hohe Anforderungen an Fachkenntnisse, Aufklärung, Hygiene und Notfallvorsorge. Zudem dürfen dabei keine Arzneimittel verwendet oder verschrieben werden, deren Anwendung Heilpraktikern rechtlich nicht gestattet ist.
Nach einer Entscheidung des VG Gera (Az. 3 K 705/14 Ge) ist ein Podologe, der als Heilpraktiker tätig werden will, nur auf eine Heilbehandlung des Fußes beschränkt.
Chiropraktische Behandlungen gehören zur erlaubnispflichtigen Heilkunde, weil sie medizinische Kenntnisse erfordern und mit gesundheitlichen Risiken verbunden sein können. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Az. 3 C 9.24 und 3 C 10.24) hat entschieden, dass für chiropraktische Behandlungen eine auf dieses Tätigkeitsfeld beschränkte Heilpraktiker-Erlaubnis erteilt werden kann. Die Chiropraktik sei trotz fehlender gesetzlicher Berufsregelung ausreichend klar von anderen Behandlungsgebieten abgrenzbar. Eine automatische Zulassung erhalten Physiotherapeuten jedoch nicht. Sie müssen zuvor in einer speziellen Kenntnisüberprüfung nachweisen, dass sie über die für chiropraktische Behandlungen erforderlichen medizinischen und fachlichen Kenntnisse verfügen. Die zuständigen Behörden müssen über die Anträge der beiden Kläger deshalb erneut entscheiden.
Ein Heilpraktiker mit uneingeschränkter Erlaubnis darf grundsätzlich auch psychische Beschwerden behandeln. Daneben gibt es die auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis. Wer nur über diese sektorale Zulassung verfügt, darf keine körperlichen Erkrankungen diagnostizieren oder behandeln. Die Bezeichnung „Psychotherapeut“ darf daraus allerdings nicht ohne Weiteres abgeleitet werden. Gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen dürfen nur von Personen geführt werden, die die dafür vorgeschriebenen staatlichen Qualifikationen besitzen.
Die Erlaubnis zur Durchführung einer Methode bedeutet allerdings nicht automatisch, dass deren medizinische Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist. Die rechtliche Zulässigkeit einer Behandlung und der wissenschaftliche Nachweis ihres Nutzens sind zwei unterschiedliche Fragen.
Welche Behandlungen sind Heilpraktikern untersagt?
Es gibt allerdings Behandlungen, die ein Heilpraktiker in Deutschland nicht durchführen darf. Besonders weitreichende Einschränkungen enthält das Infektionsschutzgesetz. Die Feststellung und Behandlung zahlreicher meldepflichtiger oder besonders ansteckender Krankheiten sowie bestimmter Erregerinfektionen ist Ärzten vorbehalten. Dies betrifft auch sonstige sexuell übertragbare Krankheiten. Stellt ein Heilpraktiker entsprechende Symptome oder einen begründeten Verdacht fest, darf er die Behandlung grundsätzlich nicht selbst übernehmen, sondern muss den Patienten zur ärztlichen Abklärung schicken. Heilpraktiker können zugleich selbst zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet sein. Das gilt insbesondere, wenn ihnen der Verdacht auf bestimmte meldepflichtige Erkrankungen bekannt wird.
Die Ausübung der Zahnheilkunde ist approbierten Zahnärzten beziehungsweise Personen mit einer entsprechenden besonderen Erlaubnis vorbehalten. Heilpraktiker dürfen daher keine Erkrankungen der Zähne, des Mundes oder des Kiefers in einer Weise behandeln, die rechtlich als Zahnheilkunde einzustufen ist. Die Grenze kann im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Eine allgemeine naturheilkundliche Beratung bei Beschwerden im Mundbereich ist nicht automatisch verboten. Eigenständige zahnmedizinische Diagnosen, Eingriffe an Zähnen oder die Behandlung konkreter Zahnerkrankungen sind Heilpraktikern dagegen nicht gestattet.
Auch die selbstständige Geburtshilfe gehört nicht zum zulässigen Tätigkeitsgebiet eines Heilpraktikers. Nach dem Hebammengesetz dürfen außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen Geburtshilfe leisten, die über eine entsprechende Erlaubnis als Hebamme verfügen. Davon zu unterscheiden ist die Pflicht, in einem plötzlich eintretenden Notfall Erste Hilfe zu leisten. Eine planmäßige Begleitung und Leitung einer Geburt darf ein Heilpraktiker ohne zusätzliche Qualifikation als Hebamme jedoch nicht übernehmen.
Heilpraktiker dürfen keine Blutspenden abnehmen und keine Eigenblutabnahme vornehmen, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Az. 9 A 4073/18, 9 A 4108/18 und 9 A 4109/18) und auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (Az. 1 BvR 2078/23, 1 BvR 2171/23 und 1 BvR 2182/23) untersagte Heilpraktikern eine Blutentnahme im Rahmen der Eigenblutbehandlung.
Welche Medikamente dürfen Heilpraktiker verordnen?
Heilpraktiker dürfen grundsätzlich nur Arzneimittel empfehlen oder verordnen, die nicht verschreibungspflichtig sind. Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen von Apotheken nur aufgrund einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden. Ein Heilpraktikerrezept reicht hierfür nicht aus. Auch Betäubungsmittel dürfen Heilpraktiker weder für ihre Patienten noch für den eigenen Praxisbedarf verschreiben. Die entsprechenden Vorschriften sehen eine Verschreibungsbefugnis insbesondere für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vor.
In welchen Fällen muss der Heilpraktiker seinen Patienten an einen Schulmediziner überweisen?
Ein Heilpraktiker darf mit seiner Behandlung nicht dazu beitragen, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern. So darf ein Heilpraktiker einen Patienten bei schwerwiegenden Erkrankungen nicht im Glauben lassen, eine ärztliche Behandlung werde durch den Heilpraktiker ersetzt, stellt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg (Az. 9 S 1782/08) klar. Im konkreten Fall behandelte ein Heilpraktiker eine Patientin wegen einer Geschwulst in der Brust. Auf der Grundlage einer bioelektrischen Funktionsdiagnose war er zum Schluss gelangt, dass es sich um eine gutartige Geschwulst handele. An dieser Diagnose hielt er auch dann noch fest, nachdem das Geschwür auf eine Größe von zuletzt 24 cm Durchmesser angewachsen und aufgebrochen war, und die Patientin stark an Gewicht verloren hatte. Als die Patientin sich schließlich in ärztliche Behandlung begab, wurde ein metastasierendes Mamma-Karzinom festgestellt, an deren Folgen sie schließlich verstarb.
Aber: Nach einer Entscheidung des AG Ansbach (Az. 2 C 1377/14) muss der Heilpraktiker einen Patienten, der nicht im akuten Zustand einer Gesundheitsgefährdung ist, nicht an einen Schulmediziner verweisen, wenn sich der Gesundheitszustand seines Patienten durch die Behandlung nicht verbessert. Der Heilpraktiker dürfe davon ausgehen, dass der Patient mit Hilfe der Schulmedizin keinen Behandlungserfolg hatte und daher nun mit alternativer Heilbehandlung sein Gesundheitsproblem lösen möchte.
Worüber müssen Heilpraktiker ihre Patienten aufklären?
Ebenso wie ein Arzt muss auch ein Heilpraktiker seinen Patienten über Risiken und Nebenwirkungen von Behandlungsmethoden aufklären. Verstößt er gegen diese Aufklärungspflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Das Landgericht (LG) Bonn (Az. 9 O 234/14) verurteilte einen Heilpraktiker zur Zahlung von 2.500 Euro Schmerzensgeld an seinen Patienten, weil er ihn falsch über mögliche Nebenwirkungen seiner Behandlung aufgeklärt hatte. Der Heilpraktiker schlug dem Patienten zur Lösung seiner Spanungsschmerzen an seinen Augen eine Wärmebehandlung mit heißen Nadeln im Rahmen der traditionellen chinesischen Medizin. In der Leistungsvereinbarung mit dem Patienten hieß es, dass es bei dieser Behandlung „in seltenen Fällen“ zu Brandblasen kommen könne.
Der Heilpraktiker führte beim Patienten die Wärmebehandlung mit heißen Nadeln durch und es entstanden Brandblasen, die nur sehr langsam verheilten und eine Narbe am Sprunggelenk des Patienten hinterließen. Das Gericht gelangte aufgrund eines Sachverständigengutachtens zu der Auffassung, dass es bei dieser Behandlung oft zu Verbrennungen bei Pateinten kommt und der Heilpraktiker daher nicht von „seltenen Fällen“ im Rahmen seiner Aufklärung gegenüber dem Patienten sprechen kann.
Wann liegt ein Behandlungsfehler des Heilpraktikers vor?
Heilpraktiker sind, wie Ärzte, verpflichtet ihre Patienten fachgerecht zu behandeln. Ob eine fachgerechte Behandlung vorliegt, wird bei ärztlichen Behandlungen daran festgemacht, ob der allgemein anerkannte Fachstandard eingehalten wurde. Dies gilt auch bei Heilpraktikern. Von diesem allgemeinen Fachstandard kann aber abgewichen werden, wenn Heilpraktiker und Patient eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Nicht verhandelbar sind allerdings Behandlungsgrundlagen, wie Hygienestandards oder Injektionstechniken.
Eigene allgemein verbindliche Fachstandards bei Behandlungsmethoden gibt es für Heilpraktiker bis lang nicht. Ob ein Heilpraktiker einen Behandlungsfehler gemacht hat, orientiert sich daher daran, wie ein durchschnittlich gebildeter Heilpraktiker behandelt und wann er für eine ärztliche Untersuchung Anlass gehabt hätte. Ein Heilpraktiker muss die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben könnten, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen.
Desweitern darf ein Heilpraktiker nur Behandlungsmethoden durchführen, die er auch beherrscht, ansonsten haftet er aufgrund seiner mangelnden Befähigung für Gesundheitsschäden beim Patienten.
Wie viel Schmerzensgeld können Patienten bei Behandlungsfehlern vom Heilpraktiker verlangen?
Ist es zu einem Behandlungsfehler des Heilpraktikers gekommen, hängt die Höhe des Schmerzensgeldes im Einzelfall von der Schwere des Behandlungsfehlers durch den Heilpraktiker ab und kann nicht pauschal beziffert werden.
20.000 Euro Schmerzensgeld musste ein Reiki-Meister seinem Patienten nach einem Urteil des LG Oldenburg (Az. 5 U 71/13) zahlen, weil er während einer Behandlung den Kopf des Patienten ruckartig einmal nach links und einmal nach rechts bewegte und dabei insgesamt fünf Schlaganfälle beim Patienten ausgelöste. Dieser musste lange stationär behandelt werden, war für vier Jahre arbeitsunfähig erkrankt und wird dauerhaft unter den Folgen der Schlaganfälle leiden.
30.000 Euro erhält ein Kind, dessen Mutter aufgrund eines Behandlungsfehlers einer Heilpraktikerin verstarb, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München (Az. 1 U 1831/18). Die Frau war an Gebärmutterhalskrebs erkrankt und brach ihre erfolgsversprechende Chemotherapie auf Anraten der Heilpraktikerin ab und wurde von ihr stattdessen mit Schlangengift behandelt.
Nach einer Entscheidung des LG Bonn (Az. 9 O 234/14) muss ein Heilpraktiker einer Patientin 2.500 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil an ihrem Sprunggelenk eine Narbe durch eine vom Heilpraktiker falsch durchgeführte Wärmebehandlung entstanden war.
erstmals veröffentlicht am 11.03.2015, letzte Aktualisierung am 07.08.2026
Redaktion anwaltssuche.de
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