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Kategorie: Anwalt Steuerrecht , 05.11.2015 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 622 mal gelesen)

Steuer: So setzen Sie Feiern als Werbungskosten ab!

Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten einer Feier als Werbungskosten bei der Steuer geltend machen. So sind etwa die Kosten einer Abschiedsfeier und einer Feier anlässlich der Bestellung zum Steuerberater steuerlich absetzbar.

Feier muss im Zusammenhang mit dem Beruf stehen


Damit die Bewirtungskosten einer Feier als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, muss die Feier im beruflichen Zusammenhang stehen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen VI R 46/14) sind die Bewirtungskosten einer Feier, die sowohl aus beruflichem wie auch aus privatem Anlass stattfindet, für die Gäste, die aus dem beruflichen Umfeld kommen, steuerlich absetzbar.
Im zugrundeliegenden Fall veranstaltete ein Mann anlässlich seines Geburtstags und seiner Bestellung zum Steuerberater eine Feier. Dazu lud er Kollegen, Freunde und Familie ein. Die entstandenen Bewirtungskosten teilte er durch die Anzahl der Gäste und machte sie bei den Gästen, die aus dem beruflichen Umfeld kamen, als Werbungskosten bei der Steuer geltend.
Dies ist möglich, entschied der Bundesfinanzhof. Der Werbungskostenbetrag kann auf die Bewirtungskosten der Gäste aus dem beruflichen Umfeld begrenzt werden. Wichtig ist, dass die Einladung der Gäste tatsächlich überwiegend beruflich motiviert ist. Davon könne ausgegangen werden, wenn nicht nur bestimmte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen würden, sondern etwa eine ganze Abteilung von Kollegen oder alle Auszubildenden.

Abschiedsfeier ist steuerlich absetzbar


Veranstaltet ein Arbeitnehmer eine Abschiedsfeier in seiner Firma, weil er das Unternehmen verlässt, kann er die entstandenen Bewirtungskosten steuerlich absetzen. Das entschied das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 4 K 3236/12 E). Im zugrundeliegenden Fall wechselte ein leitender Angestellter eines Unternehmens als Lehrkraft an eine Fachhochschule. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels veranstaltete er eine Abschiedsfeier, zu der er rund 100 Gäste aus seinem beruflichen Umfeld einlud. Die Feier wurde in einem Hotel über das Sekretariat des bisherigen Arbeitgebers arrangiert. Insgesamt entstanden Bewirtungskosten von rund 5.000 Euro, die der Arbeitnehmer bei seiner Steuer als Werbungskosten geltend machte.

Zu Recht, entschied das Finanzgericht Münster. Die Abschiedsfeier sei allein durch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers begründet und alle Gäste gehörten ausnahmslos zum beruflichen Umfeld des Arbeitnehmers. Überwiegend wurden die Gäste auch ohne Ehepartner eingeladen. Zudem habe die Abschiedsfeier in Abstimmung mit dem bisherigen Arbeitgeber stattgefunden. Die Tatsache, dass die Abschiedsfeier abends stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen.

Kostenrahmen einhalten!


Die Bewirtungskosten der Gäste dürfen allerdings nicht maßlos sein. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Aktenzeichen 4 K 3236/12 E) sind 50 Euro Bewirtungskosten pro Gast angemessen.

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