Ehe und Recht: Die wichtigsten Punkte vor dem Ja-Wort
Elegantes Brautpaar mit großem Blumenstrauß im Park © freepik - mko
Vor dem Ja-Wort geht es nicht nur um Kleid, Location und Gästeliste: Auch rechtlich gibt es für Brautpaare einiges zu klären. Zuständiges Standesamt, erforderliche Unterlagen, Namenswahl, Ehevertrag und mögliche Streitigkeiten rund um die Hochzeitsfeier werfen viele Fragen auf. Wer gut vorbereitet ist, kann rechtliche Stolperfallen vermeiden und weiß auch, welche Ansprüche bestehen, wenn am großen Tag etwas schiefläuft.
- Trauung beim Standesamt - was müssen Brautpaare beachten?
- Kann man sich auch online rechtskräftig trauen lassen?
- Ist auch eine Eheschließung nach griechisch-Orthodoxem Ritus wirksam?
- Welche Optionen haben Brautpaare bei der Wahl des Nachnamens?
- Sollte man vor der Hochzeit einen Ehevertrag abschließen?
- Wer haftet für ein ruiniertes Brautkleid?
- Ärger mit der Gastronomie bei der Hochzeitsfeier – was können Brautpaare tun?
- Haftet der Fotograf für enttäuschende Hochzeitsfotos?
- Wer haftet für einen Brand wegen Himmelslaternen auf einer Hochzeitsfeier?
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Trauung beim Standesamt - was müssen Brautpaare beachten?
Früher wurde beim Standesamt zur Anmeldung der Eheschließung das Aufgebot bestellt und zwei Wochen lang öffentlich ausgehangen. Unter anderem aus datenschutzrechtlichen Gründen wurde dieses Prozedere seit Mitte 1998 geändert. Jetzt machen die Verlobten einen gemeinsamen Termin beim Standesamt und legen dort das Datum der Trauung fest.
Welches Standesamt ist für die Trauung zuständig?
Zuständig ist ein Standesamt, wo einer der Partner seinen Hauptwohnsitz hat. Kann nur ein Partner diesen Termin wahrnehmen, benötigt er vom anderen Partner eine Vollmacht. Die Anmeldung zur Eheschließung kann sechs Monate vor dem geplanten Hochzeitstermin erfolgen.
Nach Anmeldung der Eheschließung kann bundesweit in jedem Standesamt die Trauung vollzogen werden. Häufig wählen die Brautleute nicht das wohnortsnahe Standesamt, sondern weichen auf ein Standesamt aus, das ihren Vorstellungen entspricht.
Welche Dokumente werden für die standesamtliche Trauung benötigt?
Für die Anmeldung zur Eheschließung werden folgende Dokumente benötigt: Geburtsurkunde im Original oder beglaubigter Abschrift, erweiterte Meldebescheinigung, Personalausweis oder Reisepass. Ausländische Staatsangehörige brauchen einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit oder eine Einbürgerungsurkunde. Geschiedene benötigen einen Nachweis über ihre Scheidung in Form einer Eheurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil oder eine Abschrift aus dem Eheregister mit Vermerk über die Auflösung der Ehe. Verwitwete müssen die Sterbeurkunde ihres verstorbenen Ehepartners vorlegen. Alle Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht älter als ein Jahr sein.
Was tun, wenn ein Trauzeuge ausfällt?
Erkrankt der Trauzeuge oder fällt aus anderen Gründen kurz vor der standesamtlichen Hochzeit aus, ist das kein Hindernis für die Eheschließung. Seit Juli 1998 benötigt man für eine Eheschließung auf dem Standesamt keine Trauzeugen mehr. Wer möchte, kann aber weiterhin Trauzeugen bei der Anmeldung zur Eheschließung benennen. Die Trauzeugen müssen dann nach der Trauung die Niederschrift zur Eheschließung unterschreiben. Wichtig ist, dass die Trauzeugen volljährig sind und sich mit einem Personalausweis ausweisen können.
Kann man sich auch online rechtskräftig trauen lassen?
In Deutschland ist eine rechtlich verbindliche Online-Trauung nicht möglich. Das deutsche Gesetz schreibt vor, dass eine Eheschließung persönlich und in Anwesenheit eines Standesbeamten erfolgen muss. Eine virtuelle Teilnahme der Braut oder des Bräutigams, etwa per Videochat oder Telefon, ist ausgeschlossen, da die persönliche Identifikation und der Akt der Unterschrift vor Ort erfolgen müssen.
Das hat auch der BGH (Az. XII ZB 244/22) im Fall zweier nigerianischer Staatsangehöriger, die mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland leben, und per Videotelefonie vor einer Behörde in Utah/USA ihre Ehe schlossen, entschieden. Der BGH erklärte die Ehe als unwirksam, da sie nicht unter den in Deutschland vorgeschriebenen Voraussetzungen geschlossen wurde.
In einigen Ländern, wie den USA, sind Online-Trauungen unter bestimmten Voraussetzungen möglich und werden dort rechtlich anerkannt. Solche Ehen können in Deutschland jedoch nur anerkannt werden, wenn sie den deutschen rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Wer über eine Eheschließung im Ausland nachdenkt, sollte sich zuvor über die Anerkennung dieser Ehe in Deutschland informieren, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
Ist auch eine Eheschließung nach griechisch-Orthodoxem Ritus wirksam?
Der BGH (Az. XII ZB 313/25) hat entschieden, dass eine in Deutschland nach griechisch-orthodoxem Ritus geschlossene Ehe zwischen zwei griechischen Staatsangehörigen wirksam sein kann, wenn sie in Gegenwart einer hierzu berechtigten Trauperson erfolgt. Im konkreten Fall hatte ein griechisch-orthodoxer Erzpriester an der Zeremonie mitgewirkt, der aufgrund einer Benennung durch die griechische Regierung zur Vornahme solcher Eheschließungen in Deutschland berechtigt war. Der Ehemann hatte im späteren Scheidungsverfahren geltend gemacht, die Ehe sei unwirksam, weil die Trauung maßgeblich vom Großvater der Ehefrau durchgeführt worden sei, der zwar Geistlicher, aber nicht zur Eheschließung ermächtigt gewesen sei.
Der BGH stellte jedoch klar, dass das deutsche internationale Privatrecht für solche Eheschließungen lediglich verlangt, dass die Ehe „vor“ einer berechtigten Trauperson geschlossen wird. Erforderlich ist danach nicht, dass diese Person die gesamte Zeremonie selbst leitet oder allein durchführt. Es genügte, dass der ermächtigte Erzpriester in gemeinsamer Feier mit dem Großvater an der Trauung mitwirkte, die Verantwortung für den Eheschluss übernahm, die Heiratsurkunde unterzeichnete und deren Eintragung in das Standesregister veranlasste.
Damit stellte der BGH die Rolle der ermächtigten Trauperson derjenigen eines Standesbeamten nach deutschem Recht gleich: Entscheidend ist, dass sie bei der Eheschließung anwesend ist, zur Entgegennahme beziehungsweise Bestätigung der Eheschließung bereitsteht und erkennbar Verantwortung für die formgerechte Vornahme übernimmt. An eine solche ausländisch-religiöse Eheschließung dürfen insoweit keine strengeren Anforderungen gestellt werden als an eine Eheschließung nach deutschem Recht.
Welche Optionen haben Brautpaare bei der Wahl des Nachnamens?
Bei der Wahl eines neuen Nachnamens nach einer Hochzeit gibt es für das Brautpaar einige Möglichkeiten: Die Braut kann traditionell den Nachnamen ihres Mannes annehmen oder der Ehemann nimmt den Nachnamen der Ehefrau an – in beiden Fällen tragen auch die Kinder den jeweiligen Nachnamen. Es ist auch möglich, dass jeder seinen Namen behält. Erst nach der Geburt des ersten Kindes muss dann ein Familienname bestimmt werden.
Früher konnte sich für einen Doppel-Namen nur ein Ehepartner entscheiden, der andere behielt seinen (Familien-)Namen. Seit Mai 2023 können Eheleute auch einen Doppelnamen aus ihren beiden Nachnamen als Familiennamen wählen. Die zukünftigen Kinder erhalten den Familiennahmen. Wer schon vor der Eheschließung einen Doppel-Namen oder einen Adelstitel trug, kann einen weiteren Namen dranhängen. Dieser ist dann aber nicht als Familiennamen zulässig.
Aufgepasst: Das Kammergericht Berlin (Az. 1 W 475/26) hat entschieden, dass Ehegatten nach einem wirksamen Widerruf ihrer bisherigen Ehenamensbestimmung erneut einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen können und zwar auch einen anderen als den zuvor geführten. Im konkreten Fall hatten die Eheleute zunächst den Geburtsnamen der Ehefrau zum Ehenamen gewählt. Nach Inkrafttreten der Reform des Namensrechts widerriefen sie diese Erklärung, sodass beide wieder ihre jeweiligen Familiennamen führten. Kurz darauf bestimmten sie den Geburtsnamen des Ehemanns zum neuen Ehenamen. Während die Aufsichtsbehörde und das AG Berlin-Schöneberg die zweite Namensbestimmung für unzulässig hielten, sah das Kammergericht hierfür keine gesetzliche Grundlage. Nach dem wirksamen Widerruf hätten die Ehegatten keinen Ehenamen mehr geführt- Dadurch befanden sie sich namensrechtlich erneut in der Situation, in der Ehegatten erstmals einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen können. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die nach einem solchen Widerruf eine erneute Namenserklärung verbietet, besteht nach Auffassung des Kammergerichts nicht.
Wichtig: Teilen Sie die Namensänderung mit! Arbeitgeber, Banken, Versicherungen und Behörden müssen über eine Namensänderung informiert werden.
Sollte man vor der Hochzeit einen Ehevertrag abschließen?
Ein Ehevertrag ist kein Muss, es gibt aber gute Gründe vor einer Heirat einen Ehevertrag abzuschließen. Ein Ehevertrag kann finanzielle Angelegenheiten wie Gütertrennung, Unterhalt oder Rentenansprüche regeln.
Ohne einen Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft: Vermögen bleibt getrennt, aber im Scheidungsfall wird der während der Ehe erzielte Zugewinn geteilt. Alternativ kann durch einen Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden.
Der Vertrag muss von einem Notar beurkundet werden und kann auch noch nach der Eheschließung geschlossen werden.
Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag „In welchen Fällen ist ein Ehevertrag sinnvoll?“.
Wer haftet für ein ruiniertes Brautkleid?
Der Alptraum einer jeden Braut: Das gekaufte Brautkleid passt kurz vor der Hochzeit nicht! Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth (Az. 16 O 8200/17) hat entschieden, dass die Braut dem Verkäufer des Brautkleids auch kurz vor der Hochzeit zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben muss. Bringt sie das Kleid zum Ändern zu einem anderen Schneider, bleibt sie auf diesen Kosten sitzen. Nur wenn der Verkäufer eine Nachbesserung des Hochzeitskleides verweigert oder diese nicht zur Mangelbeseitigung geführt hätte, hätte sich die Braut einen anderen Schneider beauftragen dürfen und die Kosten dem Verkäufer in Rechnung stellen können.
Wird ein Brautkleid in einer Reinigung „rosa“ gefärbt, steht der Braut Schadensersatz zu, entschied das Amtsgericht (AG) Augsburg. Im konkreten Fall konnte die Reinigung nicht nachweisen, dass die Verfärbung aufgrund eines vom Hersteller im Brautkleid angebrachten, fehlerhaften Pflegekennzeichen geschehen war. Das Gericht sprach der entsetzten Braut 450 Euro Schadensersatz zu.
Ärger mit der Gastronomie bei der Hochzeitsfeier – was können Brautpaare tun?
Schlechter Service, zu kleiner Saal oder kaltes Essen: Bei der Hochzeitfeier kann viel schief gehen. Was können Brautpaare dann tun?
Kann Brautpaar für schlechten Service auf der Hochzeitsfeier die Rechnung mindern?
Wird die Hochzeitsfeier des frisch vermählten Paares durch schlechten Service getrübt, kann die Rechnung des Gastwirtes gemindert werden, entschied das AG München. An der Hochzeit nahmen 170 Gäste teil. Es kam ein Rechnungsbetrag für Speisen und Getränke von rund 7.500 Euro zustande. Der Gast bezahlte nur 3.000 Euro, da nur zwei Kellner für den Service zur Verfügung standen und allein das Servieren der Suppe anderthalb Stunden gedauert habe. Auch die vereinbarten Kinderessen habe es nicht gegeben. Außerdem hätten tatsächlich nur 150 Gäste an der Hochzeit teilgenommen. Laut Gericht war der Gastwirt nicht nur dazu verpflichtet, die vereinbarten Speisen und Getränke zur Verfügung zu stellen, er habe auch dafür zu sorgen, dass ein entsprechender Service auf der Hochzeitsfeier für so viele Gäste verfügbar ist. Zwei Kellner bei 150 Hochzeitsgästen ist laut Gericht definitiv zu wenig, um Getränkebestellungen und Essensausgabe ordnungsgemäß zu bewerkstelligen.
Ist ein Ausschankplan auf einer Hochzeitsfeier für die Gastronomie verbindlich?
Hat ein Brautpaar mit der Gastronomie einem Ausschankplan für bestimmte Getränke an der Hochzeitsfeier vereinbart, so ist dieser verbindlich einzuhalten, stellt das AG Frankfurt/Main (Az. 31 C 376/19 (23)) fest. Wurden andere Getränke an die Gäste ausgeschenkt, müssen diese nicht vom Brautpaar bezahlt werden.
Gibt es Schadensersatz vom Gastwirt, weil wegen kleinerem Saal weniger Gäste eingeladen werden konnten?
Auch bei der Hochzeitsfeier in einer Gaststätte kann einiges schieflaufen, dass dem Brautpaar die Feier vermiest. So hatte ein Brautpaar einen Saal für 620 Hochzeitsgäste gemietet, der aber nicht pünktlich zum Fest fertig wurde. Der Saalbetreiber verlegte die Hochzeitsgesellschaft in einen anderen Saal für 400 Gäste, so dass das Brautpaar gezwungen war 220 Gäste auszuladen. Die reduzierte Anzahl von Gästen bedeutete für das Brautpaar auch erheblich weniger Hochzeitsgeschenke, weshalb es den Saalbetreiber auf Schadensersatz verklagte. Ohne Erfolg, entscheid das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main (Az. 19 W 29/11). Das Ausbleiben von Hochzeitsgeschenken sei dem Saalbetreiber nicht zu zurechnen.
Haftet der Fotograf für enttäuschende Hochzeitsfotos?
Hochzeitsfotos sind für das Brautpaar eine bleibende Erinnerung an ihre Eheschließung und Hochzeitsfeier. Können die Brautleute Schadensersatz vom Fotografen verlangen, wenn die Bilder nicht so ausfallen, wie sie sich das vorgestellt haben?
Das bloße Nichtgefallen reicht für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Fotografen nicht aus. Schadensersatz gibt es nur dann, wenn der Fotograf handwerklich nicht sauber gearbeitet hat, das heißt die Fotos entsprechen nicht einer mittleren Art und Güte. Daneben können die Brautleute Schadensersatz verlangen, wenn der Fotograf vereinbarte Leistungen/Fotos nicht gemacht hat – etwa der Auszug aus dem Standesamt oder der Hochzeitskuss.
Das LG Köln (Az. 13 S 36/22) hat bestätigt, dass enttäuschende Hochzeitsfotos keinen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Im konkreten Fall hatte der Fotograf dem Brautpaar einen USB-Stick mit 170 Fotos von der Hochzeit überreicht. Zur großen Enttäuschung des Brautpaares waren unter den Fotos keine Gruppenfotos und keine Fotos vom Steigenlassen der Luftballons. Für ihre Enttäuschung und Trauer verlangte das Brautpaar 2.000 Euro Schadensersatz vom Fotograf. Zu Unrecht, entschieden die Kölner Richter. Die notwendige Körperverletzung oder psychische Erkrankung mit Krankheitswert, die einen Schmerzensgeldanspruch begründen würden, liegen beim Brautpaar nicht vor.
Wer haftet für einen Brand wegen Himmelslaternen auf einer Hochzeitsfeier?
Kommt es bei einer Hochzeitsfeier aufgrund von sog. Himmelslaternen zu einem Brand, haftet dafür der Veranstalter, stellt das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az. 24 U 108/14) sowie das OLG Koblenz (Az. 6 U 923/14). Mittlerweile ist der Einsatz von Himmelslaternen in Deutschland verboten.
erstmals veröffentlicht am 22.07.2021, letzte Aktualisierung am 06.07.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)
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