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Kategorie: Anwalt Arztrecht , 26.08.2021 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 861 mal gelesen)

Schönheits-OP: Muss die Krankenkasse zahlen?

Schönheitsoperation an der Nase Rhinoplastie Schönheitsoperation an der Nase Rhinoplastie © freepik - mko

Gesichtsfalten glätten, Fett absaugen oder eine Brustvergrößerung: Das Geschäft mit der Schönheit boomt. Doch wer trägt die Kosten einer Schönheits-OP? Wann muss die Krankenkasse zahlen? Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach einer Schönheits-OP? Und sind die Kosten von der Steuer absetzbar?

Wann zahlt die Krankenkasse eine Schönheits-OP?


Die gesetzliche Krankenkasse zahlt in der Regel nur für medizinisch notwendige Eingriffe. Daher werden die Kosten für die meisten, rein kosmetischen, Schönheitsoperationen nicht von der Krankenkasse übernommen. Wichtig ist daher, ob eine medizinische Indikation für den Eingriff vorliegt.

So hat das Sozialgericht Osnabrück (Aktenzeichen S 42 KR 182/16) eine Krankenkasse zur Zahlung der Kosten für eine Fettschürzenresektion verurteilt. Bei der Patientin, die aufgrund einer Diät rund 46 kg abgenommen hatte, lag zwar keine funktionelle Einschränkung durch die Fettschürze vor, aber die Entstellung ihres Körpers reichte für das Gericht aus.

Anders entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 4 KR 3517/11) und lehnte das Absaugen von Fettdepots an Oberschenkeln, sog. Reiterhosen, als Kassenleistung ab. Diese Behandlungsmethode sei wissenschaftlich noch nicht als erfolgreich belegt und könne zu erhebliche Gesundheitsrisiken bei der Patientin führen.

Die Straffung beider Oberarme ist ausnahmsweise von der Krankenkasse zu zahlen, wenn eine entstellende Wirkung des Erscheinungsbilds vorliegt, so das Landessozialgericht Celle-Bremen (Aktenzeichen L 16 KR 143/18). Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen L 4 KR 60/04) lehnte im zu entscheidenden Fall zwar die Kostenübernahme für eine Hautstraffung nach einer starken Gewichtsabnahme ab, stellte aber klar, dass die Krankenkasse die Kosten bei einer körperlichen Entstellung übernehmen muss.

Eine Brustverkleinerung muss dann von der Krankenkasse bezahlt werden, wenn die Patientin wegen zu großer Brüste unter starken Rückenbeschwerden und Nackenschmerzen leidet und auch eine starke Gewichtsabnahme keine Besserung bringt. Das ist das Fazit eines Urteils aus Aachen. Eine sehr übergewichtige Frau hatte in besagtem Fall in acht Monaten 30 Kilogramm abgenommen. Ihre Brüste wogen jedoch auch im Anschluss unwesentlich weniger. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse lehnte die von der Frau beantragte Kostenübernahme aufgrund der Aktenlage ab und forderte weiteres Abnehmen. Die Frau entschied sich - zunächst auf eigene Kosten - dennoch zur Brustverkleinerung. Als ihre Rückenbeschwerden danach verschwanden, klagte sie die Kosten für die OP gerichtlich ein. Mit Erfolg: So urteilte das Sozialgericht Aachen, die Kasse müsse die Kosten für den Eingriff übernehmen. Die Frau habe abnormal große Brüste, für deren Verkleinerung die Krankenkasse leistungspflichtig sei.

Die Epilationen zur Entfernung der Barthaare nach einer geschlechtsangleichenden Behandlung bei Intersexualität durch eine Kosmetikerin muss die gesetzliche Krankenkasse nicht übernehmen, entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen S 23 KR 4749/19).

Entgeltfortzahlung nach Schönheits-OP ?


Nach einer medizinisch nicht notwendigen Schönheits-OP hat der Arbeitnehmer für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 5 AZR 92/82) klar gestellt: Krankheitsrisiken, die der Arbeitnehmer selbst verursacht, wie etwa medizinisch nicht notwendige Operationen, muss er auch selbst tragen. Der Arbeitgeber trägt nur das unverschuldete Krankheitsrisiko.

Können die Kosten der Schönheits-OP steuerlich geltend gemacht werden?


Einige Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt aber nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 5 K 1753/13) aber nicht für die Kosten einer Schönheitsoperation. Vorbeugende Aufwendungen beruhten auf einer freien Willensentschließung und seien deshalb den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen. Nur bei Beschwerden mit Krankheitswert kommt eine Berücksichtigung der Behandlungskosten bei der Steuer in Betracht.


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