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Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht , 22.08.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 304 mal gelesen)

Welche Versicherung zahlt bei Haus- und Wohnungseinbruch?

Einbrecher mit Brechstange bricht Holzfenster auf Einbrecher mit Brechstange bricht Holzfenster auf © freepik - mko

In Deutschland finden rund 150 Wohnungseinbrüche pro Tag laut aktuellen Statistiken statt. Wer kommt für den finanziellen Schaden nach einem Einbruch ins Haus auf? Welche Versicherung zahlt bei einem Haus- und Wohnungseinbruch? Und in welchen Fällen zahlt eine Versicherung nach einem Einbruch nicht?

Welche Versicherung zahlt nach einem Einbruch in die Wohnung?


Sind Gegenstände aus der Wohnung oder dem Haus aufgrund eines Einbruchdiebstahls entwendet oder beschädigt worden, ist das ein Fall für die Hausratversicherung. Vom Versicherungsschutz umfasst sind alle Gegenstände in der Wohnung und in anderen nicht öffentlich zugänglichen Räumen, wie dem Keller oder einer Garage.

Wann liegt ein Einbruchdiebstahl vor?


Ein Einbruchdiebstahl liegt dann vor, wenn sich eine Person unerlaubt Zutritt zu einer Wohnung oder einem Haus verschafft hat, indem sie eine Absicherung oder ein Hindernis überwunden hat. Steht ein Fenster offen und kann der Einbrecher so einfach Gegenstände entwenden, spricht man von einem einfachen Diebstahl, für den kein Versicherungsschutz besteht.

Wichtig ist: Damit der Versicherungsschutz bei einem Einbruch in eine Wohnung greift, muss der Versicherte das äußere Bild eines Einbruchs nachweisen können. Das heißt aber nicht, dass auch typische Spuren eines Einbruchs vorliegen müssen, so der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. IV ZR 171/13).

Kann die Versicherung ihre Entschädigungspflicht bei einem Einbruchdiebstahl beschränken?


Eine Versicherungsklausel, die besagt, dass Wertsachen im Falle eines Einbruchdiebstahls höchstens bis zu einer festgelegten Summe entschädigt werden, ist wirksam. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt im Fall eines Einbruchs, bei dem eine Rolex-Uhr aus 18 Karat Weißgold sowie eine goldene Damenuhr, gestohlen wurden. Die Versicherung zahlte dem Versicherungsnehmer 20.000 Euro als Wertersatz und verwies ihn im Übrigen auf ihre Versicherungsbedingungen, wonach sich ihre Entschädigungspflicht für Schmuck aus Gold oder Platin auf 20.000 Euro beschränkt, wenn die Sachen nicht in Stahlschränken aufbewahrt wurden.

Zahlt die Hausratversicherung nach einem Einbruch auch für gestohlenes Bargeld?


Wird im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls Bargeld oder eine wertvolle goldene Uhr gestohlen, haben Einbruchsopfer gegen über ihrer Hausratversicherung nicht zwingend einen Anspruch auf den kompletten Wertersatz. Steht in den Versicherungsbedingungen, dass Bargeld, welches nicht in einem Tresor aufbewahrt wird, nur mit einem Betrag von bis zu 1.100 Euro versichert ist, kann der Versicherungsnehmer darüber hinaus keinen Ausgleich fordern. Dies entschied das Oldenburger OLG (Az. 5 U162/16).

In welchen Fällen muss die Hausratversicherung nach einem Einbruch nicht zahlen?


Normalerweise zahlt die Hausratversicherung nach einem Einbruch dem Versicherungsnehmer den Betrag, den er für die Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände aufbringen muss. In bestimmten Fällen muss die Hausratversicherung nach einem Einbruch aber nicht zahlen:

So muss eine Versicherung nicht zahlen, wenn dem Einbrecher das Eindringen in ein Haus aufgrund maroder Türschlösser erleichtert wird, entschied das LG Essen (Az. 15 S 297/08).

Auch bei einer nicht abgeschlossenen Haustüre, wird die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei, so das LG Koblenz (Az.16 O 150/04). Eine Haustüre muss abgeschlossen sein, nur zu zuziehen reicht nicht aus.

Offene Fenster oder Terrassentüren stellen ebenfalls ein fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers dar und entbindet die Hausratversicherung von ihrer Regulierungspflicht.

Kommt ein Einbrecher aufgrund einer Katzenklappe leichter in ein Haus, kann dies auch dazu führen, dass die Versicherung nicht für den Einbruchsschaden aufkommen muss, entschied das AG Dortmund (Az. 433 C 10580/07).

Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnungsschlüssel fahrlässigerweise leicht zugänglich aufbewahrt und verschafft sich der Einbrecher mit dem Schlüssel Zutritt zur Wohnung, ist der Versicherungsschutz pfutsch. Der BGH (Az. IV ZR 118/22) hat eine entsprechende Schlüssel-Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsvertrages als zulässig bestätigt.

Wichtig ist, dass der Versicherte den Einbruchdiebstahl innerhalb der Zeit in der die Versicherung bestand nachweisen kann. Kann es sein, dass der Einbruch auch vor oder nach der versicherten Zeit stattgefunden hat, ist dieser Nachweis nicht erbracht und die Versicherung muss den Einbruchschaden nicht regulieren, entschied das OLG Dresden (Az. 4 U 1759/18).

Wie muss der Versicherungsnehmer einen Einbruchdiebstahl melden?


Ist es zu einem Einbruch in die eigene Wohnung oder ins Haus gekommen, muss neben der Polizei auch umgehend die Hausratversicherung informiert werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet den Einbruchsschaden so gering wie möglich zu halten, das heißt Kredit- oder Bankkarten müssen umgehend gesperrt werden.

Des Weiteren ist der Versicherungsnehmer verpflichtet zeitnah eine sog. Stehlgutliste anzufertigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, muss die Versicherung den Einbruchschaden nicht regulieren, entschied das Amtsgericht (AG) München (Az. C 7440/10). Unter zeitnah verstehen die Gerichte eine Frist von zwei Wochen. Schickt der Versicherungsnehmer die Liste erst nach sieben Wochen an die Versicherung, ist das definitiv nicht mehr zeitnah, so das Landgericht (LG) Köln (Az. 24 O 570/03).

Kommt der Versicherungsnehmer seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nach, reguliert die Hausratversicherung den Einbruchschaden in Höhe des Wiederbeschaffungspreises.


erstmals veröffentlicht am 13.10.2022, letzte Aktualisierung am 22.08.2023

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