anwaltssuche
Suche
Kategorie: Anwalt Immobilienrecht , 06.05.2022 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 1144 mal gelesen)

Immobilienkauf: Worauf unverheiratete Paare jetzt achten müssen!

Modell eines Hauses in Frauenhänden mit mehreren Münzstapeln Modell eines Hauses in Frauenhänden mit mehreren Münzstapeln © freepik - mko

Der Erwerb einer gemeinsamen Immobilie birgt für Paare ohne Trauschein weit mehr rechtliche Risiken als für verheiratete Paare. Diese zeigen sich oft erst, wenn das Paar sich trennen möchte oder ein Partner verstirbt. Worauf müssen unverheiratete Paare beim Immobilienkauf achten? Welche vertraglichen Regelungen sind sinnvoll? Und wie können unverheiratete Paare sich erbrechtlich absichern?

Wer ist bei einem unverheirateten Paar Eigentümer der gemeinsamen Immobilie?


Erwerben zwei unverheiratete Personen eine Immobilie zusammen, gibt es mehrere Möglichkeiten die Eigentumsverhältnisse trotz gemeinsamer Finanzierung festzulegen. Wollen beide Partner mit den gleichen Eigentumsrechten ausgestattet sein, sollten sie zu gleichen Teilen Eigentum an der Immobilie erwerben. Trägt ein Partner etwa den größeren Finanzierungsanteil, kann es sinnvoll sein, dass er auch einen größeren Eigentumsanteil an der Immobilie erwirbt. Wie groß die Beteiligungsverhältnisse sein sollen, können die unverheirateten Partner frei festlegen. Natürlich kann auch bei einem gemeinsamen Immobilienkauf ein Partner alleiniger Eigentümer der Immobilie werden.

Für alle Optionen gilt: Wer im Grundbuch eintragen ist, ist der Immobilieneigentümer - unabhängig von irgendwelchen anderen Abreden.

Immobilienkauf: Welche vertraglichen Regelungen sind bei Paaren ohne Trauschein sinnvoll?


Im Fall einer Trennung sieht das Gesetz für unverheiratete Paare im Gegensatz zu Ehepaaren keine Regelungen für die Vermögensauseinandersetzung vor. Paaren ohne Trauschein ist deshalb vor dem Immobilienkauf der Abschluss eines Partnerschaftsvertrags oder eventuell eines Gesellschaftsvertrags anzuraten. Welcher Vertragstyp im Einzelfall sinnvoll ist, kann ein Anwalt für Familienrecht kompetent und rechtssicher beurteilen.

Schließlich kommen für unverheiratete Paare nach einer Trennung viele Fragen auf: Wer darf die Immobilie nutzen? Wer haftet für das Darlehn? Wer darf sie behalten oder muss sie verkauft werden? Wie werden Arbeitsleistungen eines Partners beim Bau der Immobilien ausgeglichen?

In der Regel erhalten Paare in wilder Ehe einen gemeinsamen Darlehnsvertrag für einen Immobilienkauf. Das bedeutet, dass die beiden unverheirateten Partner gesamtschuldnerisch haften – egal wie hoch das Darlehn ist. Es sollte daher vertraglich geklärt sein, wer nach einer Trennung die Darlehnstilgung übernehmen muss.

Auch der Umgang mit der persönlichen Arbeitsleistung eines Partners oder mit dem Wertgewinn oder -verlust der Immobilie sollte vertraglich geregelt sein. Auch wenn es unromantisch erscheint: Für den Fall der Trennung ist es hilfreich, wenn die unverheirateten Partner ihre Extra-Eigenleistungen dokumentiert haben. So kann nach einer Trennung eine saubere Abrechnung erfolgen.

Wie können unverheiratete Paare den Immobilienkauf erbrechtlich absichern ?


Für unverheiratete Paare gibt es kein gesetzliches Erbrecht. Das bedeutet im schlimmsten Fall, dass ein Partner nach dem Tod des anderen Partners dessen gesetzlichen Erben ausbezahlen muss. Dies führt nicht selten zum Verlust der gemeinsamen Immobilie.

Um dies zu meiden, empfiehlt es sich einen notariell beurkundeten Erbschaftsvertrag abzuschließen. Ein gemeinschaftliches Testament hilft unverheirateten Paaren nicht, denn das ist nur bei Eheleuten wirksam.

Um Erbschaftssteuer zu sparen, sollten sich die unverheirateten Partner umfassende Nutzungs- und Wohnrechte, wie etwa ein Nießbrauchsrecht, an der Immobilie vertraglich einräumen.



erstmals veröffentlicht am 05.08.2016, letzte Aktualisierung am 06.05.2022

Hilfe zur Anwaltssuche
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Wohnen & Bauen
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Immobilienrecht

Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.