eBay Recht
Versteigerungen im Internet werden immer beliebter. Beim Marktführer ebay und unzähligen anderen Auktionsplattformen wird vom Auto über die Examensarbeiten bis zum angelutschten Promi-Kaugummi auf alles geboten, was sich versteigern lässt.
[vom 22.07.2010]
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eBay Recht
1. Verträge bei Ebay [mehr...]
2. Tipps für Verkäufer und Käufer [mehr...]
3. Verbraucher oder Unternehmer? [mehr...]
4. Bewertungen bei ebay [mehr...]
5. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) [mehr...]
6. Probleme bei der Vertragsabwicklung [mehr...]
7. Abmahnung erhalten- was nun? [mehr...]
8. Wichtige Urteile zum Thema Ebay und Recht [mehr...]
Internetauktionen sind nicht nur für private Endverbrauchern interessant, um den Keller für neue Konsumgüter frei zu räumen, sondern viele Händler und Gewerbetreibende haben mittlerweile dieses Medium als Absatzmöglichkeit für sich entdeckt. Laut der Internet-Auktionsplattform ebay bestreiten mittlerweile über 60.000 Menschen in Deutschland ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Produkten über die Online-Auktion. Die große Begeisterung für die Online-Auktionen und deren Kommerzialisierung bringen es mit sich, dass dieses Thema auch in rechtlicher Hinsicht immer wichtiger wird.
1. Verträge bei Ebay - Mit wem schließe ich alles einen Vertrag, wenn ich bei Ebay aktiv werde?
Bei Verträgen über eine Auktionsplattform gibt es in der Regel drei Vertragsparteien: den Verkäufer, den Käufer und das Auktionshaus.
- Um welche Verträge handelt es sich?
Bei den meisten Online-Auktionen erfolgt der Zuschlag durch Zeitablauf. Es handelt sich dann nicht um eine Versteigerung im Sinne des BGB (KG Berlin, Az.: 5 U 9586/00; LG Hof Az.: 22 S 10/02), sondern um einen sogenannten Verkauf gegen Höchstgebot. Der Verkäufer will mit der Einstellung seiner Ware auf der Auktionsplattform an denjenigen verkaufen, der innerhalb einer bestimmten Frist das höchste Angebot abgegeben hat (AG Wiesbaden Brandenburgisches OLG Az.: 7 U 169/04).
- Können Angebote zurückgenommen werden?
Ein bei ebay eingestelltes Angebot ist rechtverbindlich und kann nicht vor Ablauf der Auktion zurückgezogen werden ( LG Berlin Az 4 O 293/04, AG Menden Az. 4 C 183/03). Die Internet-Auktion kann auch dann nicht unterbrochen werden, wenn sich der Anbieter bei der Preisangabe geirrt hat (LG Coburg Az: 22 O 43/04).
Um sich vom Vertrag lösen zu können, gibt es nur noch die Möglichkeit einer Anfechtung, für die es allerdings eines Anfechtungsgrundes bedarf (OLG Oldenburg Az.: 8 U 93/05, ).
Anfechtungsgründe sind: Erklärungsirrtum (Beispielsweise ein Tippfehler beim gebotenen Betrag), Eigenschaftsirrtum (Über die Beschaffenheit einer Sache wurde geirrt: Käufer dachte Rolex-Uhr sei echt), oder eine arglistige Täuschung ( Über die Beschaffenheit einer Sache wurde getäuscht: Cartier-Brille war keine echte Cartier-Brille).
Die Anfechtung muss unverzüglich, dass heißt spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen (LG Bonn, AZ: 2 O 455/04).
Aber: nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln (19 U 109/06) ist ein Verkäufer an sein Einstellungsangebot auch dann gebunden, wenn es weit unter dem Verkehrswert der Sache liegt. Kommt ein Kaufvertrag aufgrund eines Gebotes des Meistbietenden zustande, das weit unter dem realen Verkehrswert liegt, hat der Verkäufer Pech gehabt. Der Verkäufer kann sich nicht auf Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages berufen, da er den Verkauf unter Wert durch einen entsprechenden Startpreis oder Festpreis hätte vermeiden können. Im zu entscheidenden Fall wurde ein Rübenroder im Wert von 60.000 Euro für 51 Euro versteigert.
- Wie ist die rechtliche Situation, wenn der vermeintliche Käufer behauptet, er habe das Angebot nicht abgegeben?
Zu Beweisproblemen kann es kommen, wenn ein vermeintlicher Käufer behauptet ein Angebot nicht abgegeben zu haben. Das heißt, ein anderer Benutzer hat angeblich in betrügerischer Weise mit dessen passwortgeschützten Zugangsdaten ein Gebot für eine Versteigerung abgegeben. Nach der aktuellen Rechtsprechung besteht für die passwortgeschützte Teilnahme an einer Internetauktion weder eine tatsächliche Vermutung für die Identität von Teilnehmer und Inhaber des Mitgliednamens noch eine Anscheinsvollmacht für ein Handeln unter fremdem Mitgliedsnamen. Soll heißen: Es kommt kein wirksamer Vertrag zustande. (so: OLG Köln Az: 19 U 16/02; LG Bonn, Az: 2 O 472/03; LG Bonn Az.: 2 O 450/00; AG Erfurt, Az.: 28 C 2354).
- Vorsicht bei gestohlener Ware!
Sollten Sie im Rahmen einer Ebay-Auktion gestohlene Ware erwerben, so müssen Sie diese an den Eigentümer zurückgeben. An gestohlener Ware kann kein Eigentum begründet werden.
