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Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht , 04.10.2023 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 1231 mal gelesen)

Pferderecht: Für welche Mängel haftet der Verkäufer?

Reiter auf einem weißen Pferd und ein Experte für Reitsport Reiter auf einem weißen Pferd und ein Experte für Reitsport © freepik - mko

Leider stellt sich oft nach dem Kauf eines Pferdes erst heraus, dass das Tier unter gesundheitlichen Problemen leidet oder sich nicht für die Aufgaben eignet, für die es angeschafft wurde. Kann der Pferdekäufer jetzt Gewährleistungsansprüche geltend machen? Wann ist ein Pferd mangelhaft? Wie geht man am besten vor, wenn sich nach dem Pferdekauf herausstellt, dass das Pferd nicht so ist, wie beim Kauf vereinbart? Wer muss den Mangel am Pferd beweisen? Und wann verjähren Gewährleistungsansprüche beim Pferdekauf?

Wann ist ein Pferd mangelhaft?


Der Verkäufer eines Pferdes muss das Tier frei von Mängeln an den Käufer übergeben. Er haftet also, wenn beim Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer ein Sachmangel im Sinne des Kaufrechts gegeben ist. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Pferdes von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder es sich nicht für die im Kaufvertrag vereinbarte Verwendung eignet. Kurz: Das Pferd ist nicht so, wie beim Kauf vereinbart.

Dabei kann sich die vereinbarte Beschaffenheit auf die Gesundheit des Pferdes oder auch den Verwendungszweck beziehen. Als Verwendungszweck kann im Kaufvertrag beispielsweise aufgeführt sein, dass das Pferd als Zuchtstute, Dressurpferd oder Anfängerpferd genutzt werden soll. Auch Eigenschaften des Pferdes, wie kinderfreundlich, geländesicher oder turniererfahren, kann als Beschaffenheit vertraglich vereinbart sein. Eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Pferdes sind auch die im Kaufvertrag festgehaltenen Ergebnisse der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung. Auch Rasse oder Stockmaß gelten als Beschaffenheit des Pferdes.

Verschweigt der Verkäufer Operationen im Bereich der Beugesehen des Vorderbeins, kann der Käufer die Rückabwicklung des Pferdekaufs verlangen. Das Pferd ist als Freizeitpferd damit nicht mehr tauglich, entschied das OLG Köln (Az. 16 U 68/17).

Wer muss den Mangel am Pferd beweisen?


Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Pferdekauf gilt eine sog. Beweislastumkehr zugunsten des Pferdekäufers, d.h. tritt in dieser Zeit ein Mangel am Pferd auf, wird vermutet, dass dieser schon bei der Übergabe des Pferdes vorlag und es greift die Gewährleistung.

Pferdekauf von Privat – keine Gewährleistung?


Wer ein Pferd von einem privaten Verkäufer erwirbt, sollte im Pferdekaufvertrag nachschauen, ob und in wie weit eine Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen wurde. Bei einem Pferdekauf von Privat kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Ausnahme: Es handelt sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Pferd zeigt Mängel nach dem Kauf – Wie geht man am besten vor?


Zeigt ein Pferd nach dem Kauf Mängel, sollte der Verkäufer hierüber zeitnah informiert werden. Dies geschieht aus Beweiszwecken am besten schriftlich. Mit der Anzeige des Mangels sollte der Verkäufer des Pferdes auch aufgefordert werden den Mangel zu beseitigen. Dies kann er möglicherweise zum Beispiel durch eine Tierarztbehandlung. Bleibt der Verkäufer nach dieser Aufforderung untätig, kann der Käufer des Pferdes seine Gewährleistungsansprüche – notfalls gerichtlich – geltend machen.

Der Käufer kann vom Pferdekauf zurücktreten und das Pferd an den Verkäufer zurückgeben, einen Teil des Kaufpreises zurückfordern oder eine Erstattung der Tierarztkosten geltend machen.

Wann verjähren die Ansprüche auf Gewährleistung beim Pferdekauf?


Eine Verjährung der Ansprüche auf Gewährleistung bei einem Pferdekauf von einem Pferdehändler tritt nach zwei Jahren nach dem Kauf ein.

Handelt es sich um ein „gebrauchtes“ Pferd, kann der Pferdehändler die Verjährungsfrist vertraglich auf ein Jahr reduzieren.
Ein Pferd gilt als „gebraucht“ ab einem Alter von drei Jahren. Laut Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 240/18) ist aber auch ein Pferd, dass bei seiner Versteigerung auf einer Auktion zweieinhalb Jahre alt war, als „gebraucht“ zu betrachten.

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