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Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht , 29.08.2023 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 17544 mal gelesen)

Wie oft müssen Eigentümer ihre Bäume auf Schäden kontrollieren?

Abgebrochener Ast liegt neben einem Baum Abgebrochener Ast liegt neben einem Baum © freepik - mko

Wird ein Auto aufgrund eines herabfallenden Astes beschädigt oder wird sogar ein Passant getroffen und erleidet gesundheitliche Schäden, stellt sich schnell die Frage, wer für den Unfall haften muss. Doch wer ist wo für die Baumkontrolle verantwortlich? Wie oft müssen Bäume auf Standfestigkeit und Schäden kontrolliert werden? Müssen private Baumbesitzer die Baumkontrolle durch einen Fachmann vornehmen lassen? Und übernimmt eine Versicherung die Schadensregulierung bei herabfallenden Ästen oder umgekippten Bäumen?

Wer ist für die Baumkontrolle zuständig?


Ein Grundstückseigentümer mit Baumstand haftet grundsätzlich für die Verkehrssicherheit seiner Bäume. Das bedeutet, er muss dafür sorgen, dass vom Baumbestand keine Gefahr für Dritte ausgeht. Daher müssen Baum-Eigentümer ihre Bäume regelmäßig auf Schäden, Standfestigkeit und Erkrankungen kontrollieren. Wer diese Verkehrssicherungspflicht verletzt, riskiert unter Umständen hohe Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen. In welchem Umfang die Baum- und Astkontrolle durchgeführt werden muss, hängt davon ab, ob der Baum sich im Privatbesitz oder im öffentlichen Besitz befindet.

Muss die Baumkontrolle durch einen Fachmann erfolgen?


Laut Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az. 12 U 7/17) ist ein privater Baumbesitzer nicht verpflichtet eine regelmäßige Baumkontrolle durch einen Fachmann durchführen zu lassen. Eine Sichtkontrolle, ob für einen Laien erkennbare Schäden oder Erkrankungen am Baum auftreten, ist ausreichend. Ist für den privaten Baumbesitzer die Instabilität des Baumes nicht erkennbar, haftet er auch nicht, wenn der Baum auf ein Auto kippt. Auch das OLG Düsseldorf (Az. I-9 U 38/13) stellt klar, dass ein Grundstückseigentümer nicht verpflichtet ist einen Fachmann zu beauftragen, der die Standsicherheit eines Baumes überprüft.

Anders sieht das das Landgericht Magdeburg (Az. 9 O 757/10): Grundstückseigentümer sind seiner Meinung nach zweimal im Jahr verpflichtet, durch einen Fachmann eine Baumkontrolle durchführen zu lassen.

Handelt es sich bei dem privaten Baum-Eigentümer um einen Profi, ist an den Umfang der Baumkontrollpflicht höhere Anforderungen zu stellen, entschied das Landgerichts (LG) Coburg (Az. 12 O 471/06). Seiner Ansicht nach können Wachstumsauffälligkeiten, wie ein ungünstiger Vergabelungsaufbau bei einem Baum, Anlass genug sein, einen Fachmann bei der Baumkontrolle hinzuziehen. Für den Forstbetrieb des Waldbesitzers sei diese Schwachstelle problemlos erkennbar gewesen.

Wer zahlt für Schäden aufgrund herabgefallener Äste?


Grundsätzlich ist der Baum-Besitzer in der Pflicht für Schäden, die anderen aufgrund herabfallender Äste, gerade zu stehen, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Seine Verkehrssicherungspflicht hat ein Grundstückseigentümer nicht verletzt, wenn die Baumschädigung trotz Kontrolle nicht erkennbar war, so das LG Wuppertal (Az. 4 O 3/22). In diesem Fall steht dem durch einen herabgefallenen Ast Geschädigten kein Schadensersatzanspruch zu.

Es gibt aber die Möglichkeit, dass solche Schäden durch eine Versicherung abgedeckt sind. Sind etwa in einer Gebäudeversicherung auch Sturmschäden mitversichert, so muss diese für den Schaden, den ein umgefallener Baum nach einem Sturm an einem Haus verursacht, eintreten, entschied das LG Dortmund (Az. 2 O 240/11). Das gelte auch, wenn der Baum nicht sofort während des Sturms umkippt, sondern erst ein paar Tage später.

Wer haftet für Schäden durch umgekippte Bäume oder herabgefallende Äste im Wald?


Der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. VI ZR 311/11) lehnt die Haftung eines Waldbesitzers für einen herabstürzenden Ast, der eine Spaziergängerin verletzte, ab. Die Spaziergängerin war bei leichtem Wind auf einem Forstwirtschaftsweg durch ein Waldgrundstück eines privaten Waldbesitzers gegangen, als ein Ast einer Eiche abbrach und sie am Hinterkopf traf.

Laut BGH ist zwar das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet, die Benutzung des Waldes geschehe jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes aufgrund landesrechtlicher Vorschriften dulden muss, soll dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er hafte deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie werde nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.

Wie oft müssen Bäume im öffentlichen Raum kontrolliert werden?


Steht ein Baum im öffentlichen Eigentum wird an die Verkehrssicherungspflicht höhere Anforderungen gestellt. Die Kommune ist verpflichtet ihre Bäume regelmäßig zu kontrollieren - laut LG Osnabrück (Az. 5 O 1937/05) mindestens zweimal im Jahr.

Die Stadt kann sich laut OLG Frankfurt am Main (Az.1 U 310/20) im Hinblick auf Ihre Baumkontrollpflicht an der sog. Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V (FLL)-Richtlinie orientiert und grundsätzlich auch ältere, geschädigte Bäume im öffentlichen Straßenbereich nur einmal jährlich kontrollieren, es sei denn es sind erkennbare Vitalitätsbeeinträchtigungen am Baum erkennbar, dann muss öfters kontrolliert.

Ist ein Baum im öffentlichen Raum von einer Krankheit befallen oder treten abgestorbene Äste auf, muss er von einem auf Baumkontrolle spezialisierten Fachmann auf Erkrankungen, Schäden und seine Standfestigkeit überprüft werden, so das OLG Hamm (Az, 11 U 57/13).

Das OLG Hamm (Az. 11 U 34/20) stellt weiter klar, dass bei Anzeichen von Krankheiten oder Defekten an einem Baum – wie etwa Schrägstand oder Pilzbefall – eine bloße Sichtkontrolle durch einen öffentlichen Baumkontrolleur nicht ausreicht. Hier muss die Kontrolle weiter gehen.

Ein Astabbruch an einem gesunden Baum gehört laut OLG Saarbrücken (Az. 4 U 64/14) zum allgemeinen Lebensrisiko und löst keine Haftung der Kommune aus.

Beauftragt die Kommune einen externen privaten Sachverständigen mit der Baumkontrolle, haftet sie für dessen fehlerhafte Einschätzung, so das OLG Köln (Az. 7 U 29/15).

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Az. VG 2 K 71.10) hat entschieden, dass Bürger einen Anspruch gegenüber der Kommune auf die Information haben, ob und wann ein Baum kontrolliert wurde.

erstmals veröffentlicht am 07.11.2012, letzte Aktualisierung am 29.08.2023

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