Wie oft müssen Eigentümer Bäume auf Schäden kontrollieren?
Abgebrochener Ast liegt neben einem Baum © freepik - mko
Grundstückseigentümer müssen dafür sorgen, dass von ihren Bäumen keine vermeidbaren Gefahren für andere ausgehen. Dazu gehört, den Baumbestand in angemessenen Abständen zu kontrollieren und mögliche Risiken wie Schäden, Krankheiten oder mangelnde Standfestigkeit rechtzeitig zu erkennen. Aber muss die Kontrolle zwingend durch einen sachkundigen Experten erfolgen? In welchen Zeitabständen sind Bäume auf ihre Sicherheit zu überprüfen? Und unter welchen Voraussetzungen haftet der Eigentümer, wenn herabfallende Äste oder ein umstürzender Baum Schäden verursachen?
- Wer ist für die Baumkontrolle zuständig?
- Wie muss die Baumkontrolle durchgeführt werden?
- Muss die Baumkontrolle durch einen Fachmann erfolgen?
- Wann müssen Grundstückseigentümer für Schäden aufgrund herabgefallener Äste oder umgekippter Bäume zahlen?
- Haftet die Versicherung für Schäden durch umgekippte Bäume oder herabfallende Äste?
- Wer haftet im Wald für Schäden durch umgekippte Bäume oder herabgefallende Äste?
- Wie oft müssen Bäume im öffentlichen Raum kontrolliert werden?
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Wer ist für die Baumkontrolle zuständig?
Ein Grundstückseigentümer mit Baumstand haftet grundsätzlich für die Verkehrssicherheit seiner Bäume. Das bedeutet, er muss dafür sorgen, dass vom Baumbestand keine Gefahr für Dritte ausgeht. Daher müssen Baum-Eigentümer ihre Bäume regelmäßig auf Schäden, Standfestigkeit und Erkrankungen kontrollieren. Wer diese Verkehrssicherungspflicht verletzt, riskiert unter Umständen hohe Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen. In welchem Umfang die Baum- und Astkontrolle durchgeführt werden muss, hängt davon ab, ob der Baum sich im Privatbesitz oder im öffentlichen Besitz befindet.
Wie muss die Baumkontrolle durchgeführt werden?
Grundstückseigentümer sollten regelmäßig ihren Baumbestand durch Sichtkontrollen inspizieren. Diese Kontrolle sollte idealerweise im belaubten Zustand erfolgen, um den Gesundheitszustand und eventuelle Schäden an Krone und Ästen besser beurteilen zu können.
Nach Stürmen, starkem Schneefall, Gewittern oder anderen extremen Wetterereignissen empfiehlt es sich zusätzliche Kontrollen durchzuführen. Solche Ereignisse können Schäden am Baum verursachen, die sofortiges Handeln erfordern.
Bei auffälligen Bäumen, etwa wenn bei der regelmäßigen Sichtkontrolle Risse, Pilzbefall oder abgestorbene Äste festgestellt werden, sind intensivere Kontrollen durchzuführen. In solchen Fällen kann es notwendig sein, einen professionellen Baumkontrolleur hinzuzuziehen.
Muss die Baumkontrolle durch einen Fachmann erfolgen?
Laut Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az. 12 U 7/17) ist ein privater Baumbesitzer nicht verpflichtet eine regelmäßige Baumkontrolle durch einen Fachmann durchführen zu lassen. Eine Sichtkontrolle, ob für einen Laien erkennbare Schäden oder Erkrankungen am Baum auftreten, ist ausreichend. Ist für den privaten Baumbesitzer die Instabilität des Baumes nicht erkennbar, haftet er auch nicht, wenn der Baum auf ein Auto kippt. Auch das OLG Düsseldorf (Az. I-9 U 38/13) stellt klar, dass ein Grundstückseigentümer nicht verpflichtet ist einen Fachmann zu beauftragen, der die Standsicherheit eines Baumes überprüft.
Anders sieht das das Landgericht Magdeburg (Az. 9 O 757/10): Grundstückseigentümer sind seiner Meinung nach zweimal im Jahr verpflichtet, durch einen Fachmann eine Baumkontrolle durchführen zu lassen.
Handelt es sich bei dem privaten Baum-Eigentümer um einen Profi, ist an den Umfang der Baumkontrollpflicht höhere Anforderungen zu stellen, entschied das Landgerichts (LG) Coburg (Az. 12 O 471/06). Seiner Ansicht nach können Wachstumsauffälligkeiten, wie ein ungünstiger Vergabelungsaufbau bei einem Baum, Anlass genug sein, einen Fachmann bei der Baumkontrolle hinzuziehen. Für den Forstbetrieb des Waldbesitzers sei diese Schwachstelle problemlos erkennbar gewesen.
Wann müssen Grundstückseigentümer für Schäden aufgrund herabgefallener Äste oder umgekippter Bäume zahlen?
Nicht jeder Schaden, der durch einen herabfallenden Ast oder einen umstürzenden Baum entsteht, führt automatisch zu einer Haftung des Grundstückseigentümers. Ersatzpflichtig wird der Eigentümer in der Regel erst dann, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Danach haftet, wer schuldhaft das Eigentum, die Gesundheit oder andere Rechtsgüter eines Dritten verletzt. Bei Bäumen bedeutet das, dass Eigentümer diejenigen Maßnahmen ergreifen müssen, die erforderlich und zumutbar sind, um erkennbare Gefahren für andere zu vermeiden. Sie sind aber nicht verpflichtet, jede abstrakte Gefahr auszuschließen. Das Recht verlangt keine lückenlose Dauerüberwachung und auch keine Garantie dafür, dass niemals ein Ast abbricht oder ein Baum fällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Baum bei ordnungsgemäßer Kontrolle Anzeichen für eine Gefahr erkennen ließ und ob der Eigentümer darauf angemessen reagiert hat.
Seine Verkehrssicherungspflicht hat ein Grundstückseigentümer nicht verletzt, wenn die Baumschädigung trotz Kontrolle nicht erkennbar war, so das LG Wuppertal (Az. 4 O 3/22). In diesem Fall steht dem durch einen herabgefallenen Ast Geschädigten kein Schadensersatzanspruch zu.
Aufgepasst bei Unwetterschäden: Stürzt ein äußerlich unauffälliger und ordnungsgemäß kontrollierter Baum infolge eines außergewöhnlichen Sturms um, spricht das nicht ohne Weiteres für ein pflichtwidriges Verhalten des Eigentümers. Eine Haftung setzt auch dann voraus, dass sich ein vorwerfbares Unterlassen feststellen lässt, etwa weil der Baum bereits vorher erkennbare Schäden aufwies oder notwendige Sicherungsmaßnahmen unterblieben sind. Die bloße Tatsache, dass ein Sturm einen Baum zu Fall bringt, reicht für sich genommen also nicht aus.
Im Fall einer Autobesitzerin, die ihr Auto unter einem Baum an einer öffentlichen Straße parkte und auf das aufgrund eines Unwetters mit heftigen Windboen nachts ein Ast und dies beschädigte, erkannte das AG München (Az. 113 C 18489/22) keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers, der die Baumpflege übernommen hatte. Die geschädigte Autobesitzerin konnte nicht nachweisen, dass der Grundstückseigentümer den Baum nicht ordnungsgemäß oder nicht oft genug kontrolliert hatte.
Haftet die Versicherung für Schäden durch umgekippte Bäume oder herabfallende Äste?
Ob eine Versicherung einspringt, hängt vor allem davon ab, was beschädigt wurde, wodurch der Schaden entstanden ist und welche Versicherung überhaupt besteht. Eine einheitliche Antwort gibt es deshalb nicht. Bei Sturmereignissen kommen je nach Fall insbesondere die Wohngebäudeversicherung, die Hausratversicherung, die Kfz-Kaskoversicherung oder die Haftpflichtversicherung des Baumeigentümers in Betracht.
Wird das Haus durch einen umgestürzten Baum oder herabfallende Äste beschädigt, ist regelmäßig die Wohngebäudeversicherung zuständig, sofern ein versichertes Sturmereignis vorliegt. Fällt etwa ein Baum bei einem Sturm auf das Haus des Nachbarn, reguliert in der Regel die Wohngebäudeversicherung den Schaden. Das gilt laut LG Dortmund (Az. 2 O 240/11) auch, wenn der Baum nicht sofort während des Sturms umkippt, sondern erst ein paar Tage später. Sind bewegliche Sachen im Haus oder auf Balkon und Terrasse betroffen, etwa Gartenmöbel oder andere dem Hausrat zuzurechnende Gegenstände, kann die Hausratversicherung leisten, wenn der Vertrag solche Außenschäden umfasst. Ob der Schutz auch Gegenstände außerhalb der Wohnung erfasst, richtet sich allerdings nach den konkreten Versicherungsbedingungen.
Bei Schäden am Auto ist in aller Regel die Teilkasko einschlägig, wenn ein Baum oder Ast infolge eines Sturms direkt auf das Fahrzeug fällt. Einige Versicherer knüpfen die Leistung in der Teilkasko an eine bestimmte Mindestwindstärke, häufig Windstärke 8, wobei die genauen Bedingungen vom Vertrag abhängen.
Aufgepasst: Anders ist die Lage, wenn nicht ein Naturereignis im Vordergrund steht, sondern ein Pflichtverstoß des Baumeigentümers. War ein Baum erkennbar morsch oder nicht ausreichend kontrolliert, kann der Eigentümer oder dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden einstehen müssen.
Wer haftet im Wald für Schäden durch umgekippte Bäume oder herabgefallende Äste?
Der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. VI ZR 311/11) lehnt die Haftung eines Waldbesitzers für einen herabstürzenden Ast, der eine Spaziergängerin verletzte, ab. Die Spaziergängerin war bei leichtem Wind auf einem Forstwirtschaftsweg durch ein Waldgrundstück eines privaten Waldbesitzers gegangen, als ein Ast einer Eiche abbrach und sie am Hinterkopf traf.
Laut BGH ist zwar das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet, die Benutzung des Waldes geschehe jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes aufgrund landesrechtlicher Vorschriften dulden muss, soll dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er hafte deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie werde nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte.
Wie oft müssen Bäume im öffentlichen Raum kontrolliert werden?
Steht ein Baum im öffentlichen Eigentum wird an die Verkehrssicherungspflicht höhere Anforderungen gestellt. Die Kommune ist verpflichtet ihre Bäume regelmäßig zu kontrollieren - laut LG Osnabrück (Az. 5 O 1937/05) mindestens zweimal im Jahr.
Die Stadt kann sich laut OLG Frankfurt am Main (Az.1 U 310/20) im Hinblick auf Ihre Baumkontrollpflicht an der sog. Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V (FLL)-Richtlinie orientiert und grundsätzlich auch ältere, geschädigte Bäume im öffentlichen Straßenbereich nur einmal jährlich kontrollieren, es sei denn es sind erkennbare Vitalitätsbeeinträchtigungen am Baum erkennbar, dann muss öfters kontrolliert.
Ist ein Baum im öffentlichen Raum von einer Krankheit befallen oder treten abgestorbene Äste auf, muss er von einem auf Baumkontrolle spezialisierten Fachmann auf Erkrankungen, Schäden und seine Standfestigkeit überprüft werden, so das OLG Hamm (Az, 11 U 57/13).
Das OLG Hamm (Az. 11 U 34/20) stellt weiter klar, dass bei Anzeichen von Krankheiten oder Defekten an einem Baum – wie etwa Schrägstand oder Pilzbefall – eine bloße Sichtkontrolle durch einen öffentlichen Baumkontrolleur nicht ausreicht. Hier muss die Kontrolle weiter gehen.
Ein Astabbruch an einem gesunden Baum gehört laut OLG Saarbrücken (Az. 4 U 64/14) zum allgemeinen Lebensrisiko und löst keine Haftung der Kommune aus.
Beauftragt die Kommune einen externen privaten Sachverständigen mit der Baumkontrolle, haftet sie für dessen fehlerhafte Einschätzung, so das OLG Köln (Az. 7 U 29/15).
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Az. VG 2 K 71.10) hat entschieden, dass Bürger einen Anspruch gegenüber der Kommune auf die Information haben, ob und wann ein Baum kontrolliert wurde.
erstmals veröffentlicht am 07.11.2012, letzte Aktualisierung am 24.04.2026
Redaktion anwaltssuche.de
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