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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht , 28.06.2023 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 1215 mal gelesen)

5 Profi-Tipps für eine erfolgreiche Bewerbung!

5 Profi-Tipps für eine erfolgreiche Bewerbung! © freepik - mko

Die Konkurrenz bei der Jobsuche ist meist groß. Wer Fehler bei der Bewerbung macht, fliegt schon aus der ersten Kurve. Doch worauf achten Arbeitgeber bei einer Bewerbung? Wie führt man erfolgreich ein Vorstellungsgespräch? Darf man bei der Bewerbung schummeln? Und in welchen Fällen ist eine Klage gegen eine abgelehnte Bewerbung erfolgreich?

1. Schreiben Sie eine beeindruckende Bewerbung!


Die Bewerbung ist in der Regel der erste Kontakt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ganz wichtig ist an dieser Stelle, dass die Bewerbungsunterlagen einen guten Eindruck machen. Wenn die äußere Form der Bewerbungsunterlagen nicht stimmt, fliegt man schnell aus dem Bewerbungsverfahren raus.

Die Bewerbungsunterlagen müssen ordentlich und strukturiert beim potentiellen Arbeitgeber ankommen. Das bedeutet: Keine Eselsohren, keine Flecken, keine schlechten Kopien oder eine Lose-Blattsammlung. Bei digitalen Bewerbungen sollten die Dokumente ordentlich eingescannt sein und als zusammenhängende PDF-Datei verschickt werden.

Des Weiteren müssen die Bewerbungsunterlagen vollständig sein, das heißt ein Bewerbungsschreiben, ein Lebenslauf und entsprechende Zeugnisse müssen vorliegen.

Im Bewerbungsschreiben dürfen keine Rechtschreibfehler oder Grammatikfehler auftauchen. Achten Sie darauf, dass die Anschrift des Unternehmens richtig ist. Verwenden Sie immer eine personalisierte Anrede und nicht „Sehr geehrte Damen und Herren“.

Inhaltlich sollte der Bewerber auf die Stellenanzeige bzw. die angebotene Tätigkeit, das Unternehmen und sein eignes Profil sowie auf seine Motivation eingehen. Vermeiden Sie unbedingt den Eindruck eines Serienbriefes und verwenden Sie keine Standard-Phrasen.
Der Lebenslauf sollte keine Lücken haben und auf dem neuesten Stand sein. Das Bewerberfoto sollte einen professionellen Eindruck vermitteln und am besten von einem Fotografen gemacht worden sein. Keine Handyfotos oder gar Ausschnitte aus privaten Fotos!

Wichtig: Achten Sie auf die Bewerbungsfrist!

2. So gelingt das Vorstellungsgespräch!


Wer zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird, hat die erste Hürde des Bewerbungsverfahrens genommen. Jetzt gilt es sich auf das Bewerbungsgespräch richtig vorzubereiten. Wichtige Infos zum Unternehmen findet man meist auf dessen Website. Oft wird das Unternehmensprofil auch mit der Stellenanzeige publiziert. Wer seinen Ansprechpartner kennt, kann sich über ihn und seinen Werdegang auf Internet-Plattformen, wie Xing oder LinkedIn, informieren.

Findet das Vorstellungsgespräch per Video statt, sollte unbedingt vorher die Technik geprüft und ein geeigneter Ort ausgesucht werden.

Bei der Wahl der Kleidung kommt es ganz auf das Unternehmen an, bei dem man sich bewirbt. Bei einem jungen Start-Up ist lässige Kleidung angebracht, bei einer Bank sollte die Kleidung seriös sein. Auf jeden Fall sollte man sich nicht verkleiden und authentisch bleiben.

Dies gilt auch für das Auftreten im Bewerbungsgespräch: selbstbewusst, authentisch und freundlich! Überzeugen Sie Ihr Gegenüber, warum Sie die beste Person für die angebotene Stelle sind.

Der Arbeitgeber möchte im Bewerbungsgespräch einen möglichst umfassenden Eindruck vom Bewerber erhalten. Fragen mit einem berechtigten Interesse sind erlaubt, doch es gibt eine Reihe von Fragen, die der Arbeitgeber nicht stellen darf. So sind Fragen zur Schwangerschaft, Familienplanung, früherer Verdienst, Mitgliedschaft in einer Partei oder einer Gewerkschaft, Weltanschauung und Religion nicht zulässig.

Eingeschränkt zulässig sind Fragen nach einem laufenden Ermittlungsverfahren, Vorstrafen, Schulden oder zur Gesundheit, wenn dies für das Arbeitsverhältnis wichtig ist.

Der Arbeitgeber darf den Stellenbewerber nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen. Eine solche unspezifizierte Frage verstößt gegen Datenschutzrecht. Stellt der Arbeitgeber die Frage dennoch und verneint der Bewerber in Wahrnehmung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts wahrheitswidrig, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren anhängig waren, darf der Arbeitgeber das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis nicht wegen dieser wahrheitswidrig erteilten Auskunft kündigen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 6 AZR 339/11). Der Bewerber darf als lügen, wenn ihm eine unzulässige Frage gestellt wird.

3. Stellen Sie Rückfragen!


Eigene Fragen zum Unternehmen oder zur Stelle zeigen Interesse. Sie sollten im Vorstellungsgespräch daher Rückfragen stellen, wie etwa: Was erwarten Sie von einem erfolgreichen Mitarbeiter in der Position? Wie wird im Unternehmen Talent gefördert? Wie ist die Unternehmenskultur? Wann kann ich mit Ihrer Entscheidung rechnen?

Am Ende sollte man sich für das Gespräch bedanken!

4. Nicht Schummeln bei der Bewerbung!


Um den Traumjob zu ergattern, nehmen es manche Bewerber mit der Wahrheit nicht so genau. Doch Vorsicht: Lügt ein Bewerber bei seiner Bewerbung etwa hinsichtlich früher Tätigkeiten oder dem Grund seines Ausscheidens aus einem vorherigen Betrieb, kann das später zu einer außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses führen. Denn wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Lüge des Arbeitnehmers zu dessen Einstellung zumindest mit veranlasst, hat er das Recht Arbeitsvertrag anzufechten und den Arbeitnehmer fristlos rauszuschmeißen. Bewerber, die Arbeitszeugnisse „frisieren“ machen sich im Übrigen wegen Urkundenfälschung strafbar.

5. Bewerbung abgelehnt – In diesen Fällen kann eine Klage erfolgreich sein!


Grundsätzlich kann man sich in der freien Wirtschaft nicht in ein Arbeitsverhältnis einklagen. Es gibt aber die Möglichkeit für erfolglose Bewerber Schadensersatz zu beanspruchen.

Dies geht etwa dann, wenn ein Bewerber wegen seiner Abstammung, seines Geschlechts, seiner Religion oder Weltanschauung, seines Alters, seiner sexuellen Identität oder wegen einer Behinderung eine Diskriminierung im Bewerbungsverfahren erfahren hat. Die rechtliche Grundlage schafft das Antidiskriminierungsgesetz. Hinweise für eine Diskriminierung sind etwa, wenn sich eine Stellenanzeige zum Beispiel ausschließlich an männliche Bewerber richtet oder nur „junge“ Teammitglieder gesucht werden.

Schreibt ein öffentlicher Arbeitgeber aber eine wegen Altersteilzeit frei gewordene Stelle nur für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte aus, benachteiligt er allein dadurch keine schwerbehinderten Bewerber, die eine Anstellung haben, entschied das Arbeitsgericht Kiel (Az. 2 Ca 1194 c/14).

Will ein Bewerber geltend machen, er sei wegen eines durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Merkmals nachteilig behandelt worden, so muss er seinen Anspruch auf Schadensersatz innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Wird eine Bewerbung abgelehnt, beginnt die Frist in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt, so das BAG (Az. 8 AZR 188/11).

Bewirbt sich eine Teilzeitbeschäftigte auf eine Vollzeitstelle und wird vom Arbeitgeber trotz gleicher Eignung nicht eingestellt, besteht ebenfalls die Möglichkeit Schadensersatz zu fordern.


erstmals veröffentlicht am 12.05.2014, letzte Aktualisierung am 28.06.2023

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