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Kategorie: Anwalt Erbrecht , 06.02.2017 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 911 mal gelesen)

Ausgleichsanspruch des Abkömmlings für die Pflege des Erblassers

In vielen Familien werden pflegebedürftige Menschen durch ihre Angehörigen gepflegt, um ihnen einen Heimaufenthalt zu ersparen. Erfolgt diese Pflege durch einen Abkömmling, unentgeltlich und in besonderem Maße, so steht unter Umständen diesem pflegenden Kind, sofern die gesetzliche Erbfolge eintritt, für die erbrachten Leistungen ein Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Abkömmlinge zu.

Es müssen also verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Erblasser muss durch einen Abkömmling, also Sohn oder Tochter, gepflegt worden sein. Das bedeutet, dass zum Beispiel die pflegende Ehefrau keinen Ausgleichsanspruch gegen die Miterben hat.
Die Pflege muss unentgeltlich gewesen sein, das pflegende Kind darf also keine Bezahlung für seine Pflege erhalten haben. Die Pflege muss in besonderem Maße, also über die unter Eltern und Kindern übliche Hilfeleistungen hinaus, erfolgt sein. Anhaltspunkte hierfür sind zum Beispiel die Dauer und der Umfang der Pflegeleistungen. Durch die Pflegeleistung muss das Vermögen des Erblasers vermehrt oder zumindest erhalten worden sein. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Erblasser durch die Pflegeleistung seines Kindes Aufwendungen für bezahlte Pflegekräfte oder für Heimkosten erspart hat. Es muss nach dem Tode des Erblassers die gesetzliche Erbfolge eingetreten sein, der Erblasser darf also keine testamentarische Verfügung getroffen haben, die von der gesetzlichen Erbfolge abweicht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist der Ausgleichsbetrag zu ermitteln, der dem pflegenden Kind gegenüber den Geschwistern bei der Berechnung seines Anteils am Nachlass zusteht. Der Gesetzgeber hat keine Vorschrift erlassen, wie die Höhe dieses Betrages zu berechnen ist. Er hat lediglich bestimmt, dass der Betrag so bemessen sein soll, wie es in Anbetracht der Dauer und des Umfangs der Leistung und dem Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
Der Ausgleichsberechtigte und seine Geschwister müssen sich also auf einen Betrag einigen, ansonsten ist das Kind, das die Pflegeleistung erbracht hat, darauf angewiesen, seine Ansprüche vor Gericht gegen die Geschwister geltend zu machen. Um solche gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und zur richtigen Berechnung des Anteils am Nachlass, der jedem Erben zusteht, sollte in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

von Angelika Ehlers

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