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Anwaltskanzlei Ehrmann & Schweininger
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Kaiserstraße 30, 90763 Fürth

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Erbrecht kurzgefasst
Die Hinterlassenschaften im Todesfall zu regeln ist nicht einfach, deshalb gibt es das Erbrecht. Dabei ist das Erbrecht verfassungsrechtlich im Grundgesetz Artikel 14 festgeschrieben. Viele vertrauen darauf, dass das Gesetz alles Nötige festlegt, was in einigen Fällen auch stimmt. Möchte man gewisse Dinge auch nach seinem Tod geregelt wissen, so gibt es zusätzlich zum Erbrecht die Möglichkeit einer schriftlichen Verfügung oder des Testamentes.
Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?
Um schon zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln, dafür gibt es zwei Möglichkeiten, den Erbvertrag und das Testament. Entscheidet sich der Erblasser für das Testament, so kann er darin alle Angelegenheiten nach seinem Tod selbst und alleine regeln, ändern oder auch wieder aufheben. Anders ist dies im Falle eines Erbvertrages. Für einen gültigen Erbvertrag braucht es wenigstens zwei Personen, wie etwa die Ehegatten. Für den Erbvertrag ist die Beurkundung durch einen Notar zwingend. Ein Vertrag noch zu Lebzeiten kann späteren Streit wegen Erbangelegenheiten unter den Erben geringer halten. Ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Erbrecht kann bei der Gestaltung des Erbvertrages rechtssicher beraten.
Das Testament – das Erbe
Ist man in einem Testament als Erbe erwähnt, gibt es einiges zu klären. Nach dem Tod eines Angehörigen, sollte sichergestellt werden, ob es ein Testament gibt oder nicht, dazu sollte man gerade auch im privaten Umfeld des Verstorbenen suchen. Ist ein Testament vorhanden so muss dieses zwingend dem Nachlassgericht übermittelt werden. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Ist man Erbe, wird man, wie auch alle übrigen Erben, vom Gericht ein Schreiben bekommen in dem man zur Testamentseröffnung eingeladen wird. An diesem Tag wird dann die testamentarische Verfügung verlesen. Mit Veröffentlichung des letzten Willens kann nun auch jeder Erbe eine Kopie des Testaments erhalten. Kontaktieren Sie einen Anwalt / eine Anwältin für Erbrecht in Herzogenaurach, der sich in Erbangelegenheiten auskennt.
Testamentsanfechtung
Man kann ein Testament auch anfechten lassen, ist man der Meinung man wäre erbberechtigt. Voraussetzungen sind entweder, dass ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, dass das Testament irrtümlich oder unter Drohung erstellt wurde oder die Ehe des Erben mittlerweile aufgelöst ist. Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Der Antragsteller muss bei Unwirksamkeit des testamentarischen Willens einen Vorteil erlangen. Erst nach Verlesen des Testaments und dann innerhalb eines Jahres ist dieses anfechtbar, es sei denn man erlangt erst später zu einer Erkenntnis, die es anfechtbar macht. In diesem Fall gilt ab diesem Zeitpunkt ein Jahr bis die Anfechtbarkeit erlischt. Ohne Testament wird der Nachlass gesetzlich verteilt.
Die Erbengemeinschaft - wenn es nicht nur einen Erben gibt.
Eine Erbengemeinschaft besteht aus zwei oder mehr Erben eines Nachlasses. Die Erben werden dann als Miterben betitelt. Bis zur vollständigen Aufteilung des Erbes müssen sich alle Miterben an der Verwaltung des Vermächtnisses beteiligen. Rechtliche Fragen zum Thema Erbrecht und Erbengemeinschaft beantworten Anwälte einer Kanzlei für Erbrecht ihren Mandanten versiert und engagiert.
Der gesetzliche Erbfall
Stirbt ein Partner in einer Ehe mit vereinbarter Zugewinngemeinschaft, so erbt sein Ehepartner die Hälfte seines Nachlasses. Die Erben der sogenannten 1. Ordnung erben dann zu gleichen Teilen die zweite Hälfte. Dem Ehegatten stehen sogar drei Viertel des Erbes zu, wenn die Ehe kinderlos blieb. Sind außer dem überlebenden Ehegatten nur noch gesetzliche Erben fernerer Ordnungen da, dann erbt der Ehegatte allein. Laut Gesetzt gibt es Ordnungen in die Verwandte, je nach ihrem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen, eingeteilt werden. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht bietet seinen Mandanten zu allen rechtlichen Themen das Erbrecht eine versierte Rechtsberatung.
Kinder, die Erben der 1. Ordnung
Als Erben der ersten Ordnung werden die Kinder des Verstorbenen einschließlich ihrer Kindeskinder genannt. Lebt das Kind des Erblassers im Erbfall noch, erben seine Enkel und Urenkel nichts. Auch nichteheliche Kinder, anerkannt oder nicht, sind zu genau gleichen Teilen erbberechtigt wie anerkannte, eheliche Kinder, wenn sie den Nachweis der Verwandtschaft bringen können. Eine Ausnahme ist leider zu berücksichtigen: alle Geburten in den alten Bundesländern vor Juli 1949 fallen nicht in diese Gesetzesregelung. Bei Adoptionen erbt das minderjährige, adoptierte Kind in vollem Umfang wie ein leibliches Kind. Eingeschränkt ist dies bei der Adoption bereits volljähriger Kinder. Hier erstreckt sich das Erbrecht nur auf die Adoptiveltern. Gar nicht gesetzlich erbberechtigt sind per Gesetz angeheiratete Kinder.
Der Erbe 2. Ordnung
Eltern und Geschwister werden im Erbrecht der 2. Ordnung zugeteilt. Erbberechtigt ist man als Erbe der 2. Ordnung dann, wenn es keine Erben der 1. Ordnung zu berücksichtigen gibt. Wenn beide Elternteile noch leben, so beerben sie ihr Kind zu gleichen Teilen. Sind nur noch Geschwister da, so geht der Erbanspruch der Eltern ebenfalls auf sie über.
Wer ist Erbe der dritten Ordnung?
Als Erbe der dritten Ordnung bezeichnet man die Großeltern des Erblassers, sowie deren Kinder, also Onkel und Tante des Verstorbenen. Lebt ein Großelternteil nicht mehr, treten auch an dessen Stelle seine Abkömmlinge.
Wer ist Erbe der vierten Ordnung?
Dies wären Urgroßeltern oder evtl. deren Eltern. Im Gegensatz zu den vorhergehenden gesetzlichen Erben, erben diese Voreltern jedoch allein mit Ausnahme der Abkömmlinge die mit dem Erblasser am nächsten verwandt sind.
Wann hat man ein Recht auf das Pflichtteil
Das Pflichtteil soll den Ehegatten bzw. den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, sowie die Erben der ersten Ordnung vor Enterbung per Testament schützen. Das Bürgerliche Gesetzbuch führt die Gesetzestexte zum Pflichtteil in den §§ 2303 BGB.
Wie wird der Pflichtteil ermittelt?
Bei den Pflichtteilsansprüchen von Kindern oder Ehepartnern, die nicht im Testament bedacht wurden, handelt es sich grundsätzlich um Geld. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem ergibt sich sein gesetzlicher Erbteil, die Hälfte dieses Erbteils ist dann der Pflichtteil. Um das Erbteil genau bestimmen zu können, muss der Verkehrswert des Erbes ermittelt werden, abzüglich evtl. bestehender Schulden. Auch mögliche Schenkungen sind anzugeben. Ein Erbstreit macht oft einen Gutachter notwendig, der die Berechnung des Verkehrswertes übernimmt. Wichtig ist, dass der Pflichtteilsanspruch vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden muss.
Wann macht ein Pflichtteilsverzicht Sinn?
Mit einem Pflichtteilsverzicht, verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteilsanspruch und kann dann im Erbfall nicht auf sein Pflichtteilsrecht bestehen. Mögliche Gründe für einen Verzicht könnten u.a. Konfliktvermeidung oder auch eine bereits erhaltene Schenkung sein. Die schriftliche Zustimmung aller Erben ist Voraussetzung für den Pflichtteilsverzicht. Eine notarielle Beglaubigung sollte bei diesem wichtigen Schritt überlegt werden, auf jeden Fall sollte er nicht ohne anwaltlichen Rat gegangen werden.
Das Recht auf das Pflichtteil kann auch verwirkt werden.
Möchte man einem Erben sein Pflichtteil entziehen, so hat dies schriftlich zu erfolgen und bedarf einer ausführlichen Begründung. Im § 2333 BGB sind die Voraussetzungen dargelegt, die das Recht auf das Pflichtteil verwirken können. Erbunwürdig kann man z.B. sein, wenn man als Erbe den Erblasser daran hindert ein Testament zu erstellen, ihn mutwillig täuscht, misshandelt oder gar tötet. Um einen Erben für erbunwürdig zu erklären bedarf es der Anfechtung vor Gericht. Holen Sie sich Rat bei einem Erbrechtsanwalt für Erbrecht in Herzogenaurach.
In das Erbe einwilligen
Erfährt man, dass man geerbt hat, sollte man sich zunächst einen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Erblassers verschaffen. Nichtannehmen eines Erbes kann den Erben auch vor Schulden bewahren. Man hat ein Erbe auch durch schlüssiges Verhalten angenommen, z.B. wenn man gegenüber Versicherungen des Erblassers Ansprüche geltend gemacht hat oder wenn man sich einen Erbschein ausstellen lässt.
Ein Erbe ausschlagen
Die Frist für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Der Erbe muss sich innerhalb dieser Zeit dem Nachlassgericht gegenüber erklären. Im Normalfall ist die Frist von sechs Wochen aber zu kurz, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Hier hilft evtl. die eingeschränkte Erbenhaftung um eine vorschnelle Entscheidung später zu bereuen. Der Erbe hat das Recht, eine Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der belasteten Erbschaft, zu verweigern. Während dieser Zeit können Erben die Erfüllung der geerbten Verbindlichkeiten verweigern. Das bedeutet auch, dass Forderungen in dieser Zeit zwar angemeldet, aber nicht vollstreckt werden dürfen. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine vorläufige Haftungsbeschränkung während der ersten drei Monate. So kann man im Falle eines überschuldeten Erbes seine Haftung alleinig auf den Nachlass eingrenzen und weiß sein Privatvermögen geschützt. Das Nachlassinsolvenzverfahren muss dann bei Gericht beantragt werden. Dies muss unverzüglich erfolgen. Unterlässt er dies, haftet er den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden. Ist das Insolvenzverfahren beendet stellt sich für den Erben heraus, was er nun tatsächlich noch erbt. Die Anfechtung der Annahme des Erbes ist die einzige Möglichkeit sich von einer Erbschaft wieder zu trennen. Hier ist zu beachten, dass dies nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wie bewusster Täuschung oder Drohung möglich ist. Es ist eine Anfechtungsfrist von normalerweise sechs Wochen zu beachten.