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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht ,
16.02.2026 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 6881 mal gelesen)
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Mit welchen Folgen müssen Falschparker rechnen?

Mit welchen Folgen müssen Falschparker rechnen? © mko - topopt

Kurz mal "nur fünf Minuten" im Halteverbot stehen, die Feuerwehrzufahrt zuparken oder sich halb auf den Gehweg quetschen: Falschparken wirkt oft wie ein Kavaliersdelikt. Ist es aber nicht. Je nach Verstoß kann es richtig teuer oder sogar strafrechtlich relevant werden. Wann darf ein falsch geparktes Auto abgeschleppt werden? In welchen Fällen lohnt sich der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Falschparkens? Müssen Falschparker auch mit einem Fahrverbot rechnen? Und was gilt für Falschparker auf privaten Parkplätzen, wie zum Beispiel beim Supermarkt?

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Wann „parkt“ eine Fahrzeug?


Ein Fahrzeug parkt im öffentlichen Straßenverkehr, wenn es länger als drei Minuten bewusst vom Autofahrer angehalten wird. Davon zu unterscheiden ist das Halten. Hier bringt der Autofahrer das Fahrzeug gewollt weniger als drei Minuten zum Stehen, verlässt das Fahrzeug aber nicht, oder nur kurz auf Sicht.

Wo dürfen Autos nicht parken?


Grundsätzlich müssen Autofahrer platzsparend und mit ausreichend Raum zum Ein- und Aussteigen parken. In der Regel wird zum Parken der rechte Fahrbahnstreifen genutzt.
Überall dort, wo ein Halteverbot existiert, darf nicht geparkt werden. Das Halten ist beispielsweise an folgenden Stellen nicht erlaubt: in scharfen Kurven, an Bahnübergängen, an unübersichtlichen Stellen, an Fußgängerüberwegen und bis fünf Meter davor, an Kreuzungsbereichen und bis zu fünf Meter davor, bis zu zehn Metern vor einer Ampel, vor Feuerwehrzufahrten, vor Grundstücksein- oder -ausfahrten, an Taxiständen, auf Fahrradwegen, im Kreisverkehr, auf Autobahnen oder in Fußgängerzonen.

Wann erhalten Falschparker ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld?


Falschparken wird in der Regel mit Verwarnungsgeldern oder Bußgeldern geahndet. Diese sind im Bußgeldkatalog festgelegt und können je nach Verstoß unterschiedlich hoch ausfallen. Hier einige Beispiele:
Ist das Auto weniger als fünf Meter vor oder hinter einer Kreuzung oder Einmündung geparkt, kostet das 10 Euro. Gleiches gilt im Bereich von Grundstücksausfahrten, außerorts auf einer Vorfahrtsstraße, über Schachtdeckeln, in verkehrsberuhigten Bereich oder innerhalb eines markierten Parkverbots. Behindert das Auto den Straßenverkehr sind 15 Euro bis 30 Euro fällig.
Wer auf Fußgängerüberwegen, im Kreisverkehr oder an Taxiständen parkt, muss mit einem Bußgeld von 25 Euro rechnen, das sich auf bis zu 50 Euro erhöhen kann, wenn eine Behinderung des Straßenverkehrs für mehr als drei Stunden hinzukommt.
Wird ein Auto an engen Straßenstellen oder in einer scharfen Kurve geparkt, zahlt der Autofahrer ein Bußgeld von 35 Euro. Ist aufgrund des Falschparkens die Durchfahrt für Rettungsdienste nicht mehr möglich, erhöht sich das Bußgeld auf 100 Euro.
Wer auf einer Verkehrsinsel, Fahrradstreifen, Seiten- oder Grünstreifen parkt, riskiert ein Bußgeld von 55 Euro. Vor oder in einer Feuerwehrzufahrt zu parken kostet 55 Euro.
Autofahrer, die ihren Parkschein oder ihre Parkscheibe um 30 Minuten überziehen, müssen 20 Euro zahlen. Wer unzulässigerweise auf einem Behindertenparkplatz, einem Parkplatz für E-Autos oder einem Parkplatz für Carsharing-Autos parkt, zahlt 55 Euro.
Autofahrer, die in zweiter Reihe parken müssen mit einem Bußgeld von mindestens 55 Euro rechnen, mit Behinderung können schnell auch 90 Euro fällig sein.

Wann gibt es für Falschparker Punkte in Flensburg?


Neben Bußgeldern können Falschparkern auch Punkte im Flensburger Fahreignungsregister kassieren. Dies geschieht insbesondere, wenn das Falschparken zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führt oder die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt wird.
Wer etwa an unübersichtlichen Stellen mit Gefährdung falsch parkt, riskiert neben einem Bußgeld von 80 Euro einen Punkt.
Beim Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz ohne Berechtigung droht ein Bußgeld von 55 Euro, im Wiederholungsfall kann es auch zu Punkten kommen.
Bei einer zugeparkten Feuerwehrzufahrt mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen kassiert ein Autofahrer ein Bußgeld von 100 Euro plus einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei.

In welchen Fällen wird das falsch geparkte Auto abgeschleppt?


Wenn das falsch parkende Fahrzeug den Straßenverkehr behindert oder eine Gefahr darstellt, kann es von der Polizei oder dem Ordnungsamt abgeschleppt werden.
Fahrzeuge, die bspw. in Rettungswegen, Feuerwehrzufahrten oder Notausgängen stehen, werden oft ohne Vorwarnung abgeschleppt. Hier geht es um die Sicherheit anderer.
Wer ohne Berechtigung auf einem Schwerbehindertenparkplatz parkt, muss ebenfalls mit dem Abschleppen rechnen.
Fahrzeuge, die in Baustellenbereichen oder vor Grundstückseinfahrten abgestellt sind, können abgeschleppt werden, wenn sie die Zufahrt behindern.
Wird nachträglich eine Halteverbotszone eingerichtet, so darf ein bereits geparktes Auto nur dann abgeschleppt werden, wenn das Verkehrszeichen dort drei volle Tage gestanden hat, entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 25.16) in Leipzig.
Wird ein Auto von einem anderen Fahrzeug zugeparkt, kann der Autofahrer das Fahrzeug abschleppen lassen, wenn ihm ein Wegfahren nicht möglich ist. Um nicht auf den Kosten des Abschleppvorgangs sitzen zu bleiben, empfiehlt es sich zunächst die Polizei zu verständigen und den Abschleppdienst durch diese beauftragen zu lassen.
Wichtig: Die Kosten für das Abschleppen müssen vom Falschparker getragen werden. Diese können je nach Stadt und Abschleppdienst unterschiedlich hoch sein. Dazu kommt meist noch das Bußgeld für den eigentlichen Parkverstoß.

Muss das Bußgeld auch bei abgebrochenem Abschleppvorgang gezahlt werden?


Falschparker müssen auch dann die Kosten für den Abschleppunternehmer, ein Verwarnungsgeld und auch die Verwaltungsgebühren tragen, wenn sie noch vor dem tatsächlichen Abschleppen zurück an ihrem Fahrzeug sind und das Auto selbst aus dem Parkverbot wegfahren, so das Verwaltungsgericht Aachen (Az. 7 K 2213/09).

Wann lohnt sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Falschparken?


Ob defekter Parkautomat oder nachträglich aufgestelltes Halteverbotsschild: Immer, wenn ein Auto nicht falsch geparkt war, lohnt sich der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen Falschparkens. Die Beweislast für den Parkverstoß liegt bei der Behörde.
Wurde der Bußgeldbescheid innerhalb der Dreimonats-Frist erlassen, kann der betroffene Autofahrer innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt Einspruch bei der zuständigen Behörde eingelegen.

Droht bei Falschparken auch ein Fahrverbot?


Falschparken führt nicht sofort zu einem Fahrverbot. Autofahrer, die aber durch wiederholtes Falschparken auffallen, riskieren die behördliche Anordnung einer medizinisch-psychologische Untersuchung, ob sie zum Führen eines Fahrzeugs fähig und geeignet sind. Fällt diese negativ aus, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Wann verjährt die Ordnungswidrigkeit „Falschparken“?


Für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gilt eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Wer also später einen Bußgeldbescheid wegen Falschparkens erhält, muss diesen nicht zahlen. Diese Verjährungsfrist kann von der Bußgeldstelle aber aus einigen Gründen unterbrochen werden. Ein Anwalt für Verkehrsrecht berät Sie kompetent, ob eine Verjährung eingetreten ist. Nehmen Sie schnell Kontakt zum Experten auf!

Und was gilt bei „Falschparken“ auf privaten Parkplätzen?


Auf privaten Parkplätzen geht es vor allem um Zivilrecht, nicht um den klassischen Bußgeldkatalog. Wer auf einen privaten Parkplatz fährt, etwa bei einem Supermarkt, Einkaufszentrum oder Parkhaus, schließt in der Regel einen Nutzungsvertrag, oft durch Beschilderung mit Bedingungen wie „2 Stunden kostenlos mit Parkscheibe“ oder „nur für Kunden“. Verstößt man dagegen, ist das kein „Bußgeld“, sondern eine Vertragsstrafe oder ein sogenanntes „erhöhtes Parkentgelt“. Wichtig: Das Geld geht nicht an die Stadt, sondern an den Betreiber. Parkt jemand unberechtigt, etwa ohne Ticket, über die erlaubte Zeit hinaus, auf einem Kundenparkplatz ohne Einkauf oder auf einem Behindertenparkplatz ohne Berechtigung, kann der Betreiber das Fahrzeug abschleppen lassen. Eine Vorwarnung ist oft nicht erforderlich, wenn der Verstoß klar vorliegt.
Wer auf einem privaten Parkplatz länger steht als bezahlt, riskiert mehr als nur eine Vertragsstrafe. Der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 44/25) hat klargestellt: Nach Ablauf des Parkscheins ist das Fahrzeug unbefugt abgestellt – und darf ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Der Fall: Eine Autofahrerin hatte ordnungsgemäß ein Ticket für einen privaten Parkplatz gelöst, die Parkzeit aber überschritten. Die Betreiberin ließ den Wagen entfernen. Fast 600 Euro Abschleppkosten musste die Fahrerin zahlen und blieb darauf sitzen. Die Entscheidung: Zwar kommt laut Gericht durch das Lösen eines Parkscheins grundsätzlich ein Vertrag zustande. Die Nutzung des Stellplatzes ist jedoch zeitlich begrenzt. Mit Ablauf der bezahlten Parkdauer endet automatisch die Berechtigung zum Parken. Das weitere Abstellen gilt rechtlich als sogenannte „verbotene Eigenmacht“. Dabei macht der BGH keinen Unterschied, ob jemand von Anfang an ohne Ticket parkt oder erst später die Zeit überschreitet: in beiden Fällen darf der Eigentümer sein Besitzrecht schützen und das Fahrzeug abschleppen lassen. Eine Wartepflicht besteht in der Regel nicht.
Daher aufgepasst: Auf privaten Parkflächen zählt die Uhr. Ist die Parkzeit abgelaufen, endet auch das Parkrecht und das kann schnell teuer werden.
In vielen Fällen wird der Fahrzeughalter in Anspruch genommen. Zwar haftet eigentlich der Fahrer, doch der Halter muss zumindest angeben, wer gefahren ist, sonst kann es teuer werden. Anders als auf öffentlichen Straßen drohen auf Privatparkplätzen keine Punkte, kein Fahrverbot und kein klassisches Bußgeldverfahren, es sei denn, es kommt zusätzlich zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat, etwa Nötigung durch Blockieren.


erstmals veröffentlicht am 13.12.2012, letzte Aktualisierung am 16.02.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)

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