E-Autos: Alles Wissenswerte zu Ladestationen

Elektroautos sind auf dem Vormarsch und spielen eine zentrale Rolle in der Mobilitätswende. Doch eine der größten Herausforderungen bleibt die Ladeinfrastruktur. Wer ein Elektrofahrzeug fährt, benötigt eine zuverlässige Möglichkeit, die Batterie aufzuladen – sei es zuhause, am Arbeitsplatz oder unterwegs. Doch welche Vorschriften gelten für Ladestationen? Und wer darf auf Parkplatzen mit E-Ladesäulen parken?
Was muss man bei privaten Ladestationen für E-Autos beachten?
Private Ladestationen für E-Autos, sog. Wallboxen, werden meist in Garagen oder Carports installiert. Sie erbringen eine Leistung zwischen 3,7 kW und 22 kW. Ein geeigneter Stromanschluss und eine Absicherung durch einen Elektriker sind Pflicht. Vorteile von privaten Landestationen für E-Autos sind oft günstigere Tarif als bei einer öffentlichen Ladestation und das man unabhängig von einer öffentlichen Ladestation ist.
Braucht man eine Genehmigung für die Installation einer E-Ladestation?
Hauseigentümer müssen vor der Installation einer E-Ladestation den zuständigen Netzbetreiber über ihr Vorhaben informieren. Es besteht nur eine Meldepflicht. Genehmigungspflichtig wird eine E-Ladestation erst mit einer Leistung von mehr als 12 kW. Ob dem Antrag auf Errichtung einer E-Ladestation stattgegeben wird, hängt entscheidend von der Netzsituation ab.
Sind Ladestationen für E-Autos in einer Tiefgarage erlaubt?
Grundsätzlich sind Ladestationen für Elektroautos auch in Tiefgaragen erlaubt. Es gibt aber Einzelfälle, bei denen die Tiefgarage für die Elektroautos gesperrt ist.
Haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Errichtung einer E-Ladestation?
Seit dem 1. Dezember 2020 besteht für Wohnungseigentümer grundsätzlich ein Recht auf Installation eine E-Ladestation. Das bedeutet, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Bau einer E-Ladestation nicht widersprechen kann. Für die Art und Weise, wie die E-Ladestation errichtet wird, ist aber ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig. Aus diesem Grund sollte man zunächst überprüfen, ob die Garage für eine E-Ladestation geeignet ist. Ist das der Fall, gilt es Mitstreiter in der Wohnungseigentümergemeinschaft zu finden. Ein gutes Argument für den Einbau einer E-Ladestation ist etwa die damit verbundene Wertsteigerung der Immobilie. Im nächsten Schritt muss fristgerecht ein Antrag auf Errichtung einer E-Ladestation für die nächste Wohnungseigentümerversammlung eingereicht werden. Wird dem Antrag stattgegeben, steht der Installation einer E-Ladestation nichts mehr im Wege.
Noch im Jahr 2015 entschied das Landgericht (LG) München I (Az. 36 S 2041/15), dass eine E-Ladestation in einer Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses eine bauliche Veränderung des Gebäudes darstellt, für die die Zustimmung aller Wohnungseigentümer notwendig ist. Schließlich würden diese über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Das verlegte Kabel wäre Gemeinschaftseigentum für das alle Wohnungseigentümer die Instandhaltungskosten tragen müssten. Ein Anspruch auf Zustimmung zu einer baulichen Veränderung bestehe nur, wenn in Wohnungen ein Mindeststandard hergestellt werden soll. Dazu gehöre die Ladestation für ein Elektroauto nicht, so die Münchner Richter.
Können Mieter die Errichtung einer E-Ladestation fordern?
Auch Mieter haben seit Dezember 2020 das Recht die Errichtung einer E-Ladestation zu fordern. Ansprechpartner ist hier an erster Stelle der Vermieter. Er muss prüfen lassen, ob eine E-Ladestation installiert werden kann. Ist dies möglich, kann er eine E-Ladestation nicht verweigern. Doch aufgepasst: Befindet sich die Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus, können die übrigen Eigentümer bei der Art und Weise des Einbaus der E-Ladestation mitsprechen.
Was gilt für öffentliche Ladestationen für E-Autos?
Öffentliche Ladestationen für E-Autos findet man meist auf Parkplätzen oder Tankstellen. Öffentliche Ladesäulen müssen bestimmte Standards und technische Vorgaben erfüllen. Es gibt Ladestationen mit einer Leistung von 11-22 kW und Schnellladestationen mit einer Leistung von 50- 350 kW. Die Ladestationen müssen eichrechtskonform sein, damit der geladene Strom genau abgerechnet werden kann. Für die Nutzung einer öffentlichen Ladestationen benötigt man entweder eine Ladekarte, eine entsprechende App oder eine Kreditkarte. Der Zugang zu einer öffentlichen Ladestation für E-Autos muss jedem Nutzer möglich sein und darf nicht an eine bestimmte Ladekarte gebunden sein.
Durch das Schaffen von Parkplätzen mit Elektro-Ladesäulen wird der Parkraum für andere Autos weniger. Aus diesem Grund klagte in München ein Anwohner gegen das Aufstellen von E-Ladesäulen auf vier Parkplätzen vor seinem Wohnhaus, die jetzt nur noch zum Aufladen von Elektroautos genutzt werden dürfen. Begründung: Für die Errichtung der E-Ladesäulen liege keine Baugenehmigung vor.
Ohne Erfolg! Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) (Az. 8 CE 18.1071) hat entschieden, dass Ladesäulen für Elektroautos auf öffentlichen Verkehrsflächen keine Baugenehmigung bedürfen. Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten könnten nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, für deren Errichtung eine Baugenehmigung notwendig sei. Für einen ungehinderten Verkehrsfluss mit Elektroautos, sei eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur notwendig.
Was gilt beim Parken an öffentlichen Ladestationen für E-Autos?
Das Parken an Ladestationen für Elektroautos sorgt immer wieder für Diskussionen.
Wer darf an öffentlichen Ladestationen für E-Autos parken?
In Deutschland gilt keine einheitliche Regelung – die Städte und Kommunen entscheiden selbst über die Parkregeln. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) darf eine Parkfläche mit einer Ladesäule nur von Elektrofahrzeugen genutzt werden, wenn ein entsprechendes Schild dies vorgibt. Neben den unterschiedlichen kommunalen Parkbestimmungen an öffentlichen E-Ladesäulen sind aber auch die Beschilderung dieser Parkplätze nicht einheitlich geregelt.
Die Parkplätze an E-Ladesäulen sind in der Regel mit einem blau-weißem Parkschild plus Zusatzschild, welche Fahrzeuge dort wann parken dürfen, ausgewiesen. Dabei gibt es verschiedene Varianten:
• Parken für alle Elektrofahrzeug erlaubt
• Parken nur für Elektrofahrzeug mit E-Kennzeichen erlaubt
(dazu gehören Elektrofahrzeuge, Plug-in-Hybride sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Brennstoffzellenfahrzeuge)
• Parken während des Ladevorgangs erlaubt
• zusätzliches Schild für einen bestimmten Zeitraum – max. 2 Stunden.
Dürfen E-Autos an Ladestation auch ohne aufzuladen parken?
Grundsätzlich bestimmt die Kommune, ob Elektroautos auch ohne Ladevorgang auf Parkplätzen mit E-Ladesäule parken dürfen.
Falls eine Zeiteinschränkung auf dem Schild steht, etwa max. 4 Stunden, muss das Fahrzeug nach dieser Zeit vom Parkplatz entfernt werden. In manchen Kommunen gibt es Bußgelder für „Ladesäulenblockierung“ durch E-Autos, wenn das Fahrzeug angeschlossen bleibt, aber nicht mehr lädt. Einige Ladestationen erheben nach Abschluss des Ladevorgangs eine Blockiergebühr pro Minute.
Gut zu wissen: Einige Apps oder Ladesäulen zeigen an, wann das Fahrzeug vollgeladen ist. So kann man es rechtzeitig umparken.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Berlin-Charlottenburg (Az. 227 C 76/16) dürfen Elektroautos auf dem Parkplatz einer Ladestation nur dann parken, wenn sie auch tatsächlich aufladen. Parken sie lediglich, kann das Elektroauto abgeschleppt werden. Dies gehe eindeutig aus der Beschilderung des Parkplatzes hervor, so die Berliner Richter.
Was droht Parksündern auf Parkplätzen mit E-Ladesäule?
Wer unberechtigterweise, entweder mit einem Verbrenner-Auto oder ohne Ladevorgang, auf einem Parkplatz für E-Autos steht, muss mit einem Bußgeld von bis zu 55 Euro rechnen. Das Fahrzeug kann auch abgeschleppt werden, so dass neben dem Bußgeld auch Abschleppkosten hinzukommen.
erstmals veröffentlicht am 24.07.2018, letzte Aktualisierung am 09.04.2025
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