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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht , 09.01.2024 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 25204 mal gelesen)

Parkhaus/Tiefgarage: Wer haftet für Schäden am Fahrzeug?

Parkhaus/Tiefgarage: Wer haftet für Schäden am Fahrzeug? © sma - topopt

Das in einer Tiefgarage oder einem Parkhaus abgestellte Auto findet man bei der Rückkehr mit Beulen oder Lackschäden wieder, es wurde aufgebrochen und Gegenstände aus dem Fahrzeug wurden gestohlen oder bei der Ausfahrt wird das Auto vom Tiefgaragentor beschädigt: Wer kommt jetzt für den Schaden am Auto auf? Wann haftet der Betreiber des Parkhauses? Und auf welchen Schäden bleibt der Autofahrer sitzen?

Wer muss für Schäden am Auto im Parkhaus aufkommen?


Der Betreiber einer Tiefgarage muss dafür Sorge tragen, dass die Tiefgarage von Autofahrern problemlos genutzt werden kann. Er haftet für Schäden an einem parkenden Auto, wenn diese aufgrund einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht verursacht wurden. So müssen Deckenhöhe und Durchfahrten entsprechend hoch und breit sein. An Gefahrenstellen müssen Hinweisschilder angebracht werden. Alle Angaben im Hinblick auf die Maße müssen korrekt sein. Ein Schild „Auf eigene Gefahr“ befreit den Betreiber eines Parkhauses nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht, so das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Az. 1 U 107/03).

Aber: Wer mit einem großen Auto in eine Tiefgarage fährt, muss bei der Einfahrt abklären, ob das Fahrzeug in das Parkhaus passt. Kommt es zu einem Schaden, weil das Auto für die Durchfahrt zu breit ist, bleibt der Autobesitzer auf dem Schaden sitzen, entschied das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth (Az. 8 O 5368/16). Den Betreiber des Parkhauses trifft nicht die Pflicht gegen jeden möglichen Schaden in seiner Tiefgarage Vorkehrungen zu schaffen. Hier konnte von der Autofahrerin erwartet werden, dass sie sich vor der Einfahrt informiert, ob die Durchfahrt für ihr Auto groß genug ist.

Ebenso urteilen das Amtsgericht (AG) Wunsiedel (Az.1 C 789/02) und das Landgericht Hof (Az. 22 S 74/03) im Fall eines Autofahrers, der mit den auf seinem Autodach befestigten Fahrrädern gegen die Decke des Parkhauses fuhr. Er hätte wissen müssen, dass die angegebene Durchfahrtshöhe von 2,10 nicht ausreicht.
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Beschädigt herunterfallender Putz das Auto, haftet der Betreiber dafür unabhängig, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht, entschied das AG Hannover (Az. 565 C 11773/15).

Anders sieht das bei einem Schaden am Kofferraumdeckel aus, der durch einen Stahlquerträger verursacht wurde. Hier muss sich der Autofahrer vor dem Öffnen des Kofferraumdeckels vergewissern, dass dies schadlos möglich ist, so das AG München (Az. 262 C 20120/11).

Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil Dritte Sex auf der Motorhaube hatten, kann dafür nicht der Betreiber des Parkhauses zur Verantwortung gezogen werden. Er hat laut LG Köln (Az. 21 O 302/22) nicht die Pflicht das Parkhaus rund um die Uhr durch Videokameras zu bewachen.

Wer haftet für Schäden durch das Tiefgaragentor?


Ein Autofahrer erhält nur Schadensersatz bei einem Unfall durch ein sich öffnendes Tiefgaragentor, wenn er einen Mindestabstand eingehalten hat. Öffnet sich das Tor einer Tiefgarage durch Überfahren einer Induktionsschleife, muss der Autofahrer mit Abstand zum Tor einhalten und abwarten, ob sich das Tor auch öffnet, stellt das AG München (Az. C 23668/09) klar.

Betätigt ein Autofahrer die Fernbedienung für das Tiefgaragentor von seinem Parkplatz aus ohne dieses sehen zu können, haftet er für einen Schaden mit, wenn sich das Tiefgaragentor während seiner Ausfahrt unerwartet schließt und ihm diese Funktion bekannt war. Dies entschied das AG München (Az. 231 C 2920/08) im Fall eines Autofahrers der von einem anderen Auto bei der Ausfahrt blockiert wurde und unter dem Tiefgaragentor stehen bleiben musste. Er hätte damit rechnen müssen, dass ein anderer Autofahrer ebenfalls das Signal des Garagentors betätigt.

Einer Porschefahrerin krachte bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage ihres Wohnhauses das Rolltor auf ihr Autodach. Sie verklagte daraufhin die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Schadensersatz, da diese ihrer Ansicht nach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Ohne Erfolg entschied das AG München (Az, 1290 C 17690/22 WEG). Es sei nicht nachgewiesen worden, dass das schädigende Ereignis durch den Ausfall eines Sicherheitssystems oder einer defekten Haltevorrichtung verursacht wurde. Die Frau habe nicht nachweisen können, dass sie tatsächlich beim Ampelzeichen grün auf die Auffahrtsrampe gefahren ist und das Tiefgaragentor ohne Verzögerung passieren wollte.

Wer zahlt für Unfallschäden mit einem anderen Fahrzeug in der Parkgarage?


Bei einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug in der Tiefgarage haftet der Unfallverursacher für den Unfallschaden. In der Regel wird seine Kfz-Versicherung den Schaden regulieren.

Aber aufgepasst: Wer rückwärts in eine Parklücke in einer Tiefgarage einparken möchte, muss sich bei schlechter Sicht zunächst vergewissern, dass es zu keinem Schaden an anderen Fahrzeugen kommt. Im Zweifel ist er verpflichtet auszusteigen und sich die Parksituation anzuschauen, so das AG München (Az.122 C 5010/16).

Ein Autofahrer muss in einem Parkhaus immer mit ein- und ausparkenden Autos rechnen. Auch ein aus rechter Fahrtrichtung kommendes Auto muss besonders vorsichtig fahren, so das AG München (Az. 333 C 16463/13).

Stoßen zwei rückwärtsfahrende Autos in einem Parkhaus zusammen, spricht dies dafür, dass beide Autofahrer gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen haben, so das LG Heidelberg (Az. 2 S 8/14).

Das LG Saarbrücken (Az. 13 S 122/20) stellt klar, dass ein vom Parkhausbetreiber aufgestelltes Vorfahrtsschild die Sorgfaltspflichten der Autofahrer erhöht. Wird dieses Schild missachtet, trägt der Autofahrer das alleinige Verschulden für einen Unfall.

Wer haftet bei Schäden in einer Duplexgarage?


Hat aber ein Autofahrer sein Fahrzeug nicht richtig in der Duplexgarage geparkt und wird das Auto durch das Absenken der Aufzugsrampe beschädigt, haftet der geschädigte Autofahrer mit 60 Prozent für den Unfallschaden. Dies entschied das AG Singen (Az. 3 C 17/21). Nach Auffassung des Sachverständigen und des Gerichts hätte der Autofahrer den Unfall im konkreten Fall vermeiden können, wenn er der Anweisung „Achtung Pkw ganz vorfahren“ gefolgt wäre.

Nach Ansicht des AG München (Az. 213 C 7493/15) haftet der geschädigte Autofahrer, der sein Fahrzeug falsch in einer Duplexgarage abstellt, selbst voll für die verursachten Unfallkosten, da der Autofahrer, der den Absenkmechanismus in Bewegung setzt nicht prüfen muss, ob das parkende Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt wurde.

Ist die Rampe in einer Duplexgarage zu niedrig und wird deshalb das unten parkende Auto an der Heckklappe und der Dachantenne beschädigt, haftet der Betreiber der Tiefgarage aufgrund des baulichen Mangels für den Schaden, so das LG Trier (Az. 1 S 49/01)
Der Betreiber haftet bei einer Duplexgarage auch, wenn er den Autofahrer vor dem Einparken nicht richtig in die Nutzung eines Duplexgaragenplatzes eingewiesen hat und es deshalb zu einem Schaden an seinem Fahrzeug kommt, so das AG München (Az. 425 C 12888/17).

Haftet der Parkhaus-Betreiber für Vandalismus?


Wird der Lack eines Autos von Dritten zerkratzt, muss dafür nicht der Parkhausbetreiber haften, entschied das OLG Nürnberg (Az.4 U 3823/94). Ihn trifft eine Haftung für Vandalismus nur dann, wenn es eine besondere Vereinbarung für eine Bewachungspflicht gibt.

Wer haftet bei Diebstahl in der Tiefgarage?


Werden aus einem in einer Tiefgarage parkenden Auto Gegenstände gestohlen, haftet dafür nicht der Betreiber der Tiefgarage. Auch dann nicht, wenn diese mit Kameras videoüberwacht wird. Dies hat das AG Hannover (Az. 427 C 11840/07) im Fall einer Autofahrerin entschieden, aus deren Fahrzeug das Navigationsgerät gestohlen wurde und die daraufhin Schadensersatz vom Parkhausbetreiber haben wollte. Das Gericht stellte klar, dass den Parkhausbetreiber keine Überwachungspflicht für die abgestellten Autos trifft.

Grundsätzlich sollten keine Wertgegenstände im Auto gelassen werden. Auch eine Versicherung wird in diesem Fall das Verhalten des Autobesitzers als grobfahrlässig einstufen und den Versicherungsschutz ablehnen.

Wird das Auto in einer Tiefgarage gestohlen, ersetzt die Kaskoversicherung den Schaden. Der Parkhausbetreiber muss nach einem Urteil des OLG Düsseldorf (Az. 14 U 255/00) jedenfalls nicht für einen Auto-Diebstahl haften. Er ist nicht verpflichtet die untergestellten Fahrzeuge gegen Diebstahl zu versichern.

erstmals veröffentlicht am 14.10.2021, letzte Aktualisierung am 09.01.2024

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