Autokauf: Wann ist ein Auto ein Neufahrzeug?
Junger Mann beim Autokauf © freepik - mko
Neuwagen, Tageszulassung, Jahreswagen oder Vorführfahrzeug – beim Autokauf sind die Grenzen oft weniger eindeutig, als es zunächst scheint. Doch wann gilt ein Fahrzeug tatsächlich noch als fabrikneu und ab wann handelt es sich rechtlich um einen Gebrauchtwagen? Welche Besonderheiten gelten bei Vorführ- und Jahreswagen? Und welche Rechte haben Käufer, wenn sich nach dem Kauf herausstellt, dass das vermeintlich neue Auto doch schon älter oder stärker genutzt war als erwartet?
- Wann gilt ein Auto beim Kauf als Neuwagen?
- Wann ist ein Auto beim Kauf ein Gebrauchtwagen?
- Was gilt beim Autokauf für Jahreswagen?
- Was muss bei Vorführwagen beim Autokauf beachtet werden?
- Was bedeutet Tageszulassung beim Autokauf?
- Was tun, wenn sich nach dem Autokauf Mängel oder Schäden am Neuwagen zeigen?
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Wann gilt ein Auto beim Kauf als Neuwagen?
Wer ausdrücklich einen Neuwagen kauft, darf grundsätzlich erwarten, ein fabrikneues Fahrzeug zu erhalten. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei auf mehrere Voraussetzungen an. Das Fahrzeugmodell muss weiterhin unverändert hergestellt werden. Außerdem darf das Auto keine durch längere Standzeiten entstandenen Mängel aufweisen. Zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags dürfen nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr als zwölf Monate liegen. Ein geringer Kilometerstand allein schadet der Neuwageneigenschaft nicht. Überführungs-, Prüf- und kurze Probefahrten sind auch bei einem fabrikneuen Fahrzeug möglich. Entscheidend ist, dass das Auto noch nicht bestimmungsgemäß im Straßenverkehr genutzt worden ist.
Fabrikneu ist ein Auto, wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate vergangen sind, so der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. VIII ZR 227/02), und zwischenzeitlich kein Modellwechsel erfolgt ist sowie keine Mängel aufgrund der Standzeit beim Händler entstanden sind.
Entscheidend für die 12-Monats-Frist beim Autokauf ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az. 28 U 140/15) das Datum des Kaufvertrages. So kann ein Mercedes CL 500, der im Jahr 2011 produziert wurde, auch im Jahr 2012 noch als Neuwagen vom Autohändler verkauft werden, wenn das Auto im September 2011 produziert wurde und der Autokaufvertrag Ende September 2012 zustande kam.
Wird das Auto im Kaufvertrag als „fabrikneu“ bezeichnet, ist dies ein Beschaffenheitsmerkmal mit Auswirkungen auf mögliche Gewährleistungsansprüche.
Wurde ein Auto als fabrikneu verkauft und es stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Tank des Fahrzeugs um 50 Prozent kleiner ist, als andere Autos dieser Modellreihe zum Verkaufszeitpunkt aufweisen, handelte es sich nicht mehr um einen Neuwagen, so das OLG Köln (Az. 22 U 180/04).
Weist ein Auto, das als Ausstellungsstück beim Händler gestanden hat, aber nicht von Kunden gefahren wurde, Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen auf, kann dieses Fahrzeug nicht mehr als Neuwagen bezeichnet werden, entschied das Amtsgericht (AG) München (Az. 271 C 8389/21). Ein Neuwagen dürfe nicht nur „nicht zugelassen und gefahren“ sein, sondern dürfe auch ansonsten keine Gebrauchsspuren durch eine anderweitige Benutzung, wie als Ausstellungsstück, haben.
Wann ist ein Auto beim Kauf ein Gebrauchtwagen?
Ob ein Fahrzeug beim Kauf rechtlich als Neuwagen oder als Gebrauchtwagen gilt, hängt nicht allein vom Kilometerstand oder vom Datum der Erstzulassung ab. Entscheidend ist vielmehr der tatsächliche Zustand und die bisherige Nutzung des Autos. Auch ein Fahrzeug mit nur wenigen Kilometern auf dem Tacho kann bereits ein Gebrauchtwagen sein, während ein Auto mit Tageszulassung unter bestimmten Voraussetzungen noch als Neuwagen verkauft werden darf.
Als Gebrauchtwagen wird ein Fahrzeug regelmäßig angesehen, wenn es bereits bestimmungsgemäß im Straßenverkehr genutzt wurde. Dabei ist nicht erforderlich, dass das Fahrzeug bereits mehrere Jahre alt ist oder eine hohe Laufleistung erreicht hat. Schon eine vorherige tatsächliche Nutzung kann dazu führen, dass ein Auto beim anschließenden Verkauf nicht mehr als fabrikneu anzusehen ist. Typische Gebrauchtwagen sind daher Fahrzeuge, die bereits auf einen vorherigen Halter zugelassen waren und von diesem tatsächlich gefahren wurden.
Alter, Kilometerstand und Zahl der Vorbesitzer geben wichtige Hinweise auf die bisherige Nutzung, sind aber nicht jeweils für sich allein entscheidend.
Eine vorherige Zulassung bedeutet auch nicht automatisch, dass ein Auto zum Gebrauchtwagen wird. Das zeigt sich insbesondere bei sogenannten Tageszulassungen. Bei einer Tageszulassung wird ein fabrikneues Fahrzeug meist für einen sehr kurzen Zeitraum auf den Händler oder Hersteller zugelassen, ohne tatsächlich im Straßenverkehr genutzt zu werden. Das Fahrzeug kann trotzdem noch als Neuwagen beziehungsweise fabrikneu gelten. Nach der Rechtsprechung kann eine Tageszulassung unschädlich sein, wenn das Auto ansonsten unbenutzt ist und die Zulassung die Herstellergarantie sowie die Frist bis zur Hauptuntersuchung nur geringfügig verkürzt. Eine Eintragung eines Vorbesitzers in den Fahrzeugpapieren macht aus dem Auto daher nicht zwangsläufig einen Gebrauchtwagen.
Anders sieht es regelmäßig bei einem Vorführwagen aus. Vorführfahrzeuge werden vom Autohaus eingesetzt, damit Kaufinteressenten Probefahrten durchführen können. Das Fahrzeug wird damit tatsächlich genutzt und sammelt Kilometer. Ein Vorführwagen ist deshalb kein fabrikneuer Wagen mehr, sondern wird als Gebrauchtwagen verkauft. Das gilt auch dann, wenn er erst wenige Monate alt ist und nur eine vergleichsweise geringe Laufleistung aufweist. Beim Kauf sollte deshalb genau darauf geachtet werden, wie lange das Fahrzeug als Vorführwagen eingesetzt wurde, wie hoch die Laufleistung ist und wann die Herstellergarantie begonnen hat.
Nicht jede Fahrt nimmt einem Fahrzeug automatisch die Eigenschaft als Neuwagen. Übliche Prüf-, Überführungs- oder vereinzelte Probefahrten sind grundsätzlich mit der Eigenschaft eines fabrikneuen Fahrzeugs vereinbar. Problematisch wird es vielmehr, wenn das Fahrzeug bereits in einem Umfang genutzt wurde, der über solche für den Verkauf notwendigen Fahrten hinausgeht. Ein unerklärlich hoher Kilometerstand kann deshalb Zweifel daran begründen, ob tatsächlich noch ein fabrikneues Fahrzeug vorliegt.
Auch ein Fahrzeug ohne Erstzulassung ist nicht unbegrenzt ein Neuwagen. Stand das Auto beispielsweise längere Zeit beim Händler oder auf einem Lagerplatz, kann es seine Eigenschaft als fabrikneu verlieren. Nach der Rechtsprechung darf zwischen Herstellung und Kaufvertrag grundsätzlich nicht mehr als ein Jahr liegen, wenn ein Fahrzeug als fabrikneu verkauft wird. Zusätzlich darf das Modell zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert worden sein und das Auto darf keine standzeitbedingten Mängel aufweisen. Ein noch nie zugelassenes Auto kann daher rechtlich trotzdem kein fabrikneuer Neuwagen mehr sein.
Wichtig: Die Einordnung kann für den Käufer erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Wird im Kaufvertrag ein „Neuwagen“ vereinbart, muss der Händler grundsätzlich ein Fahrzeug liefern, das die Anforderungen an einen fabrikneuen Wagen erfüllt. Ist das Fahrzeug tatsächlich bereits gebraucht oder zu alt, kann darin ein Sachmangel liegen. Dem Käufer können dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zustehen. Auch für den Fahrzeugwert, die Herstellergarantie, Versicherungsleistungen und den späteren Wiederverkauf kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob das Auto als Neuwagen, Tageszulassung, Vorführwagen oder Gebrauchtwagen erworben wurde.
Umgekehrt wird aus einem bereits genutzten Fahrzeug nicht deshalb wieder ein Neuwagen, weil es nur wenige Kilometer gefahren wurde. Ein Auto kann bereits mit einer sehr niedrigen Laufleistung Gebrauchtwagen sein, wenn es zuvor tatsächlich bestimmungsgemäß genutzt wurde.
Das OLG Hamm (Az. 9 U 5/18) hat klargestellt, dass ein Auto mit einer Laufleistung von rund 3.300 km, dass ungefähr sechs Wochen zum Straßenverkehr zugelassen wurde, nicht mehr als Neuwagen verkauft werden darf. Unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und wirtschaftlichen Betrachtung sei ein solches Fahrzeug nicht mehr mit dem Schmelz der Neuwertigkeit behaftet.
Der Kilometerstand ist daher nur eines von mehreren Kriterien. Entscheidend ist immer die Gesamtbetrachtung aus Nutzung, Alter, Zulassung, Fahrzeugzustand und den Vereinbarungen im Kaufvertrag.
Was gilt beim Autokauf für Jahreswagen?
Bei einem Jahreswagen handelt es sich streng genommen auch um einen Gebrauchtwagen. Als Jahreswagen darf ein Auto nur bezeichnet werden, wenn zwischen Herstellung und Erstzulassung kein längerer Zeitraum als 12 Monate liegt, so der BGH (Az. VIII ZR 180/05). Hierbei handelt es sich meist um Fahrzeuge, die von Werksangehörigen großer Autohersteller gefahren werden und deren Erstzulassung meist weniger als 12 Monate zurückliegt. Jahreswagen sind neuwertige Fahrzeuge, die möglicherweise Gebrauchspuren aufweisen, aber oft zu guten Konditionen verkauft werden.
Mit der Bezeichnung „Jahreswagen“ werden beim Autokauf bestimmte Vorstellungen im Hinblick auf die Qualität beim Kaufinteressenten hervorgerufen. Aus diesem Grund muss ein Händler bei der Werbung mit einem Jahreswagen darauf hinweisen, dass dieser als Mietwagen eingesetzt wurde, so das OLG Oldenburg (Az. 1 U 75/10).
Außerdem muss der Käufer bei einem Verkauf eines Jahreswagens über die Anzahl der Vorbesitzer und die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werden, so das OLG Hamm (Az. I-4 U 101/10).
Was muss bei Vorführwagen beim Autokauf beachtet werden?
Vorführwagen dürfen nicht als Neuwagen verkauft werden. Sie wurden bereits auf den Händler zugelassen und in der Regel für Probefahrten von Kunden genutzt. Auch wenn Vorführwagen meist schnell wieder veräußerst werden, kann ein Kunde nicht davon ausgehen, dass er einen Neuwagen erwirbt, stellt der BGH (Az. VIII ZR 61/09) klar.
Wichtig: Auch beim Verkauf eines Vorführwagens muss der Händler Angaben zum Kraftstoffverbrauch machen, so ebenfalls der BGH (Az. I ZR 190/10).
Was bedeutet Tageszulassung beim Autokauf?
Bei einer Tageszulassung hat der Händler das Auto für einen oder mehrere Tage zugelassen. Das Auto weist einen Kilometerstand kurz über null an und ist aus dem Bestand des Händlers sofort verfügbar.
Unter einer Tageszulassung versteht man ein Auto, das von einem Händler für einen oder auch mehrere Tage zugelassen wird. Es handelt sich um ein sofort verfügbares Lagerfahrzeug, dessen Kilometerstand weniger als 10 anzeigt. Eine Tageszulassung gilt als Neuwagen, wenn es keine Mängel aufzeigt und zwischen Zulassung und Verkauf höchstens 12 Monate liegen, entschied das BGH (Az. VIII ZR 109/04).
Was tun, wenn sich nach dem Autokauf Mängel oder Schäden am Neuwagen zeigen?
Stellt sich nach dem Autokauf heraus, dass der Neuwagen mit Schäden oder Mängel behaftet ist, kann der Autokäufer Gewährleistungsrechte geltend machen.
Er muss zunächst den Verkäufer nachweisbar über den Mangel am Neuwagen informieren und ihm die Möglichkeit gegeben den Mangel zu beseitigen. Dafür sollte der Autokäufer ihm eine angemessene Frist setzen. Entstehen dem Autoverkäufer durch eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unverhältnismäßig hohe Kosten, kann beides im Einzelfall verweigern.
Bessert der Verkäufer nach, muss diese Nachbesserung für den Autokäufer kostenlos sein. Der Verkäufer muss bei der Nachbesserung auch Originalteile verarbeiten. Neben den Reparaturkosten muss der Autoverkäufer auch die Fahrtkosten zur Werkstatt bezahlen. Nicht bezahlen muss er einen Mietwagen oder einen Verdienstausfall beim Autokäufer.
In drei Fällen kann der Käufer eines Neuwagens vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Erster Fall: Der Verkäufer verweigert eine Nachbesserung. Zweiter Fall: Die Nachbesserung scheitert. Dritter Fall: Die vom Autokäufer gesetzte Frist zur Nachbesserung ist verstrichen.
Das OLG Hamm (Az. 28 U 94/12) hat entschieden, dass ein Autokäufer, dessen Neufahrzeug vielmehr Kraftfahrstoff verbrauchte als vom Autohändler angegeben, vom Kauf zurücktreten kann.
Aufgepasst: Die Ansprüche auf Gewährleistung verjähren nach zwei Jahren ab Übergabe des Autos. Tritt der Mangel am Neuwagen kurz vor Ablauf der Gewährleistung auf, haftet der Verkäufer auf weitere vier Monate.
erstmals veröffentlicht am 27.06.2018, letzte Aktualisierung am 07.09.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)
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