Schneechaos in den Alpen: Wer haftet für Dachlawinen?

Der Süden Deutschlands erlebte eins der schneereichsten Wochenenden der vergangenen Jahre und der Schneefall hält an. Für Hauseigentümer entsteht damit plötzlich die Gefahr von Dachlawinen und die Frage, welche Verkehrssicherungspflichten Hauseigentümer treffen.
Müssen Hauseigentümer Schneefanggitter auf dem Dach anbringen?
Grundsätzlich muss nicht jedes Haus mit Schneefanggittern ausgestattet sein. Ob diese Sicherungsmaßnahme zum Schutz vor Dachlawinen notwendig ist, ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Kriterien sind hier die allgemeine Schneelage des Ortes, die Neigung des Daches und auch Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs. Schneefanggitter können allerdings für das Dach eines Hauses baupolizeilich vorgeschrieben sein.
Nachbar muss Gefahr von Dachlawinen nicht dulden
Fallen bei Schneefall immer wieder Dachlawinen auf das Grundstück des Nachbarn und richten dort auch Sachschäden an, ist der Hauseigentümer verpflichtet die Gefahr von Dachlawinen zu beseitigen. Der Nachbar muss diese Beeinträchtigung nicht dulden, entschied das Landgericht Schweinfurt (Aktenzeichen 3 S 83/85).
Dachneigung entscheidend!
Ein Hauseigentümer ist dazu verpflichtet ein Schneefanggitter anzubringen, wenn das Haus ein besonders steiles Dach besitzt, etwa mit einer Dachneigung von 60 Grad, in einem schneereichen Gebiet und sich unter dem Dach ein öffentlicher Parkplatz befindet. Das entschied das Landgericht Ulm (Aktenzeichen 1 S 16/06) und bejaht zumindest ein hälftiges Mitverschulden und eine entsprechende Haftung des Hauseigentümers. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 1 U 305/82) sieht die Notwendigkeit von Schneegittern schon bei einer Dachneigung von 45 Grad.
Warnschilder nicht notwendig- Schneefanggitter reicht
Ein Hauseigentümer in München genügt in der Regel seiner Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Dachlawinen durch das Anbringen von Schneefanggittern. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 274 C 32118/13) im Fall eines Autofahrers, dessen geparktes Auto von einer Dachlawine getroffen wurde und dadurch Schäden an der Heckscheibe und Kofferraumabdeckung erlitt. Seinen Schaden wollte der Mann vom Hauseigentümer ersetzt haben. Zu Unrecht, entschied das Amtsgericht München. Das Gericht stellt fest, dass die Hauseigentümerin mit dem Anbringen der Schneefanggitter ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist. Grundsätzlich habe im Fall von Dachlawinen jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragen, folglich müsse auch der PKW-Halter seinen PKW an einem vor Dachlawinen sicheren Ort abstellen. Erst im Fall von konkreten Gefahren ist der Hauseigentümer verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Dritte vor Schäden zu schützen. Je nach Einzelfall könne es auf die allgemeine Schneelage vor Ort, die Neigung des Daches, die örtlichen Gepflogenheiten und die konkrete Witterungslage ankommen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht konkrete Umstände, die zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen könnten, nicht festgestellt. Insbesondere sei auch das Aufstellen von Warnschildern nicht erforderlich gewesen. Das Aufstellen von Warnschildern sei nicht durch gesetzliche Vorschriften geregelt. Weder die Bayerische Bauordnung enthalte eine Regelung zum Schutz vor Dachlawinen, noch gebe es eine entsprechende Verordnung der Stadt München.
erstmals veröffentlicht am 26.01.2015, letzte Aktualisierung am 09.01.2019
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Dicke Schneemassen liegen auf den Dächern und drohen abzugehen. Müssen Hauseigentümer in diesem Fall besondere Schutzmaßnahmen treffen? Wer haftet, wenn sich eine Dachlawine löst und herabstürzender Schnee und Eis dabei Schäden an Sachen anrichten oder sogar Menschen verletzten?





Das Abstellen eines PKWs im Winter erfolgt unter gewissen Voraussetzung auf eigenes Risiko. Für entstandene Schäden durch z.B. eine Dachlawine, muss der Fahrzeughalter unter Umständen selbst aufkommen.




