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Kategorie: Anwalt Verwaltungsrecht , 03.01.2023 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 206 mal gelesen)

Neue Gesetze 2023: Was ändert sich für Verbraucher?

Neue Gesetze 2023: Was ändert sich für Verbraucher? © freepik - mko

Die Einführung des Bürgergelds, Erhöhungen beim Kindergeld und Wohngeld, Strom- und Gaspreisbremsen, Änderungen bei der Einkommens- und Schenkungssteuer, eine höhere Home-Office-Pauschale und die neue elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bringen unter anderem im Jahr 2023 wichtige Änderungen für Verbraucher mit sich.

Bürgergeld löst Hartz IV ab


Ab den 1. Januar 2023 ist Hartz IV Geschichte und wird vom neuen Bürgergeld abgelöst. Für Sozialleistungsempfänger steigen mit dem neuen Bürgergeld die Grundsicherungsbezüge um mehr als 50 Euro. Alleinstehende Sozialleistungsempfänger beziehen bspw. 502 Euro monatlich. Das neue Bürgergeld-System hat zum Ziel, dass die Vermittlung zurück in die Arbeit schneller und besser erfolgt.

Lesen Sie dazu unseren ausführlichen Rechtstipp „Bürgergeld und Hartz IV: Was ändert sich ab 2023?“.

Mehr Wohngeld durch Wohngeld-Plus


Das Wohngeld-Plus-Gesetz verschafft ab 1. Januar 2023 mehr Menschen einen Anspruch auf Wohngeld. Zudem wird das Wohngeld um rund 190 Euro pro Monat erhöht, was eine Verdoppelung des bisher gezahlten Wohngeldes bedeutet. Wohngeld können Menschen beantragen, die keine Sozialleistungen erhalten, aber trotzdem wenig Geld haben. Neben dem Wohngeld soll auch ein Zuschuss für Heizkosten gezahlt werden.

Einführung von Strom- und Gaspreisbremse


Die Bundesregierung beabsichtigt mit der Einführung der Strom- und Gaspreisbremse eine finanzielle Entlastung für Strom- und Gaskunden. So müssen Gaskunden ab März 2023 für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs nur 12 Cent brutto pro Kilowattstunde zahlen. Beim Strom müssen Kunden für 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs nur 40 Cent pro Kilowattstunde zahlen. Was über den übrigen Verbrauch hinausgeht muss vom Kunden zu den am marktüblichen Preisen gezahlt werden.

Vermieter müssen sich an Klimaabgabe beteiligen


Ab dem 1. Januar 2023 müssen sich Vermieter in vielen Fällen an der CO2-Abgabe ihrer Mieter fürs Heizen beteiligen. Bislang musste der Mieter die Klimaabgabe alleine zahlen. Nun wird der Vermieter mit zur Kasse gebeten und zwar je mehr je weniger klimafreundlich seine Immobilie ist.

Vereinfachungen beim Betrieb von Photovoltaikanlagen


Das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz bringt für Besitzer von Solaranlagen einige Vereinfachungen mit sich. So entfällt bspw. für einige Solaranlagen die Pflicht einen besonderen Erzeugerstromzähler einbauen zu lassen.

Erhöhung des Kindergeldes


Ab dem 1. Januar 2023 wird das Kindergeld erhöht. Nun bekommen Eltern einheitlich pro Kind 250 Euro im Monat.

Grundfreibetrag bei Einkommenssteuer steigt


Im Jahr 2023 steigt der steuerliche Grundfreibetrag, damit ist das Einkommen gemeint bis zu dem man keine Steuer zahlen muss, um 561 Euro auf 10.908 Euro. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent ist 2023 bei einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro fällig.

Schenkungssteuer: Immobilienwerte steigen


Der Wert einer Immobilie ist die Grundlage zur Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Ein geändertes Bewertungsverfahren führt dazu, dass Immobilien im Wert steigen und damit die steuerlichen Freibeträge schneller erreicht sind.
Den Beschenkten oder Erben steht aber noch die Möglichkeit offen, eine Bewertung nach dem Vergleichswertverfahren durchzuführen. Hier wird der Wert einer Immobilie aus Verkehrswerten gewonnen, die örtliche Gutachterausschüsse aus Verkäufen vergleichbarer Immobilien ermittelt haben.

Home-Office-Pauschale steigt


Die Home-Office-Pauschale bei der Einkommenssteuererklärung steigt von 600 auf bis zu 1.000 Euro. Diese Pauschale wird zu den Werbungskosten in Höhe von 1.200 Euro gezählt.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung


Ab dem 1. Januar 2023 müssen arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht mehr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorlegen. Der Arbeitgeber muss sich bei der Krankenkasse Einsicht in die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verschaffen. Hier steht nur wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauert und ob es sich um eine Folgeerkrankung handelt.


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