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Kategorie: Anwalt Strafrecht , 29.06.2016 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 5180 mal gelesen)

Zum 01.01.2013: Reform der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher

Die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher in Form der Sachpfändung war nach bisher geltendem Recht wenig effektiv. Auf Grund bestehender Vorschriften zum Schuldnerschutz ist regelmäßig der gesamte Hausrat des Schuldners vor Pfändung geschützt. In aller Regel musste der Gerichtsvollzieher unverrichteter Dinge wieder abziehen. Dies soll sich nun mit Wirkung zum 01.01.2013 ändern: Zu diesem Zeitpunkt tritt nämlich das "Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung" vom 29.07.2009 (BGBl. I Nr. 48, S. 2258 ff.) in Kraft.



Die wichtigsten Änderungen dieses Gesetzes


Die Auskunft des Schuldners über sein gesamtes vollstreckbares Vermögen, einschließlich aller pfändbaren Forderungen gegen Dritte (Arbeitslohn, Bankguthaben etc.), rückt an den Beginn der Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher bestimmt dem Schuldner eine Frist von 14 Tagen zur Begleichung der zu vollstreckenden Forderung des Gläubigers; gleichzeitig lädt er den Schuldner zeitnah zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, falls der Schuldner die Forderung nicht innerhalb der Frist begleicht (§ 802 f Abs. 1 ZPO). Wenn der Gläubiger nicht widerspricht, kann der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner Ratenzahlungsvereinbarungen von der Dauer bis zu einem Jahr treffen (§ 802 b Abs. 2 ZPO). Erfährt der Gerichtsvollzieher anlässlich der Sachpfändung oder durch die Vermögensauskunft des Schuldners von pfändbaren Forderungen gegen Dritte, kann er - mit vorherigem Auftrag des Gläubigers - bereits eine sog. Vorpfändung (§ 845 ZPO) veranlassen, durch die die zu pfändende Forderung bereits vorab beschlagnahmt wird (§ 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO), so dass sie der Schuldner nicht mehr einziehen oder darüber verfügen kann.

Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers


Besonders wichtig sind die Auskunftsrechte, die der Gerichtsvollzieher nach § 802 l Abs. 1 ZPO erhält. Gibt der Schuldner nämlich die Vermögensauskunft nicht ab, oder ist eine Befriedigung des Gläubigers aus den dort aufgeführten Vermögensgegenständen voraussichtlich nicht zu erwarten, so kann der Gerichtsvollzieher bei folgenden Behörden und Institutionen anfragen:


  • bei der gesetzlichen Rentenversicherung anfragen nach versicherungspflichtigen
    Beschäftigungsverhältnissen des Schuldners;


  • beim Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten (Banken, Sparkassen)
    nach Kontonummern und Depots des Schuldners eine Auskunft einzuholen;


  • beim Kraftfahrbundesamt nachfragen, ob der Schuldner dort als Halter eines Kraftfahrzeugs
    gemeldet ist.


Auf diese Weise soll es dem Schuldner erschwert werden, pfändbares Vermögen zu verschleiern.

Auskunftsrechte erst ab 500 Euro


Bereits vor Beginn der eigentlichen Zwangsvollstreckung kann der Gerichtsvollzieher, wenn der
Aufenthaltsort des Schuldners nicht zu ermitteln ist, beim Ausländerzentralregister, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Kraftfahr-Bundesamt Auskünfte einholen (§ 755 Abs. 2 ZPO).

Zu beachten ist allerdings, dass die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers nach §§ 755 Abs. 2, 802 l Abs. 2 ZPO erst ab einem Wert der zu vollstreckenden Forderung von mindestens 500 Euro gegeben sind.

Die Vermögensauskünfte der Schuldner werden bei zentralen Vollstreckungsgerichten hinterlegt, die in jedem Bundesland eingerichtet werden. Auf diese Weise wird es einfacher werden, Auskünfte über Schuldner einzuholen.

erstmals veröffentlicht am 28.12.2012, letzte Aktualisierung am 29.06.2016

von Carsten Neumann

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