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Kategorie: Anwalt Reiserecht ,
01.09.2025 (Lesedauer ca. 8 Minuten, 2736 mal gelesen)
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Reisegepäck weg oder beschädigt – Was tun?

roter Rollenkoffer neben Gepäckband am Flughafen roter Rollenkoffer neben Gepäckband am Flughafen © freepik - mko

Jährlich werden Millionen von Koffern, Taschen oder Rucksäcken auf Flügen fehlgeleitet, gehen verloren oder kommen beschädigt bei ihrem Besitzer an. Doch wie verhalten sich Flugreisende richtig, wenn das Reisegepäck nicht mit dem Flug ankommt? Wo und bis wann muss der Fluggast den Verlust seines Reisegepäcks anzeigen? Was müssen Fluggäste tun, wenn das Reisegepäck beschädigt wurde? Wer haftet für beschädigtes Reisegepäck? Und was ist bei der Regulierung mit der Reisegepäckversicherung zu beachten?

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Wie verhält man sich bei Verlust eines Reisegepäcks richtig?


Verlust beim Lost-and-Found-Schalter am Flughafen melden


Wenn das Reisegepäck nicht ankommt, sollte der Reisende den Verlust des Gepäcks unverzüglich beim "Lost-and-found"-Schalter im Flughaften melden und einen entsprechenden Suchauftrag erteilen. Reisende erhalten dann eine Verlustmeldung (Property Irregularity Report, PIR), die wichtig für die weitere Bearbeitung des Falls ist. Mit der Gepäckregistrierungsnummer, die sich auf dem Gepäck-Sticker befindet, der beim Check-in auf die Bordkarte geklebt wurde, kann ermittelt werden wo sich das Reisegepäck aktuell befindet.
Reisende sollten neben der Verlustanzeige auch ihr Flugticket mit der Gepäck-Registriernummer aufheben. Der Gepäckschein ist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aber nicht zwingend notwendig, entschied der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 99/10) und stellt klar, dass einem Reisegast auch Ansprüche bei Verlust, Beschädigung oder bei Zerstörung zustehen, wenn er seine Gegenstände - hier eine Golfausrüstung - in einem Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut einer Fluggesellschaft gegeben hat. Der Ersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ stehen nicht nur demjenigen Reisenden zu, der die Aufgabe seines Gepäcks durch einen Gepäckschein nach Art. 3 Abs. 3 MÜ dokumentieren kann.

Fluggesellschaft informieren


Falls Ihr Gepäck nicht innerhalb von 24 Stunden gefunden wird, setzen Sie sich mit der Fluggesellschaft in Verbindung und informieren Sie sich über den aktuellen Stand der Suche.

Was tun, wenn das Reisegepäck beschädigt ankommt?


Schaden dokumentieren


Kommt das Reisegepäck nach dem Flug kaputt an, sollte der Flugreisende unbedingt den Schaden anhand von Fotos und Zeugen sofort zu dokumentieren.

Schaden Fluggesellschaft melden


Danach sollte ein sog. Property Irregularity Report – ein Schadensbericht – noch am Flughafen ausgefüllt werden. Es gibt auch die Möglichkeit den Schaden der Fluggesellschaft innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Reisegepäcks schriftlich anzuzeigen.

Schadensersatz von Fluggesellschaft einfordern


Fordern Sie eine Reparatur oder Ersatz für das beschädigte Reisegepäck von der Fluggesellschaft. Manchmal arbeitet die Fluggesellschaft mit bestimmten Reparaturdiensten zusammen und bieten eine entsprechende Reparatur des beschädigten Reisegepäcks an.

Wer haftet für verlorenes oder beschädigtes Reisegepäck?


Flugreisen


Flugreisende haben nach dem Montrealer Abkommen gegenüber der Fluggesellschaft einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihr Reisegepäck beim Transport beschädigt wurde oder verloren ging. Die Haftung ist begrenzt. Auch bei verspätetem Gepäck kann die Fluggesellschaft verpflichtet sein, die notwendigen Anschaffungen für Kleidung und Hygieneartikel bis zur Ankunft des Gepäcks zu ersetzen.
Aufgepasst: Kommt das Reisegepäck im Rahmen der Flughafen-Sicherheitskontrollen abhanden, haftet die Fluggesellschaft nicht auf Schadensersatz, so das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-13 O 170/06). Eine Fluggesellschaft haftet nur für verlorenes Reisegepäck, das auch in ihre Obhut gelangt ist.

Bahnreisen


Bei Bahnreisen gelten andere Regeln. In Deutschland ist die Haftung der Deutschen Bahn beispielsweise im Beförderungsvertrag und in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen geregelt. Für verlorenes oder beschädigtes aufgegebenes Gepäck haftet die Bahn bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Für Handgepäck, das Sie selbst mitführen, übernimmt die Bahn in der Regel keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit seitens des Bahnpersonals.

Busreisen oder Kreuzfahrten


Bei Busunternehmen oder Kreuzfahrten gelten ähnliche Prinzipien. Bei aufgegebenem Gepäck haftet das Unternehmen für Verlust oder Beschädigung, jedoch ebenfalls häufig mit einer Haftungsobergrenze. Bei mitgenommenem Gepäck ist die Haftung meist eingeschränkt und nur bei nachweislicher Schuld des Unternehmens gegeben.
Aber aufgepasst: Geht ein Koffer vor der Kreuzfahrt verloren und sind dort wichtige Medikamente drin, kann der Reisende den Antritt der Kreuzfahrt verweigern und Schadensersatz fordern, entschied das AG München (Az. 223 C 12480/23).

Wieviel Entschädigung steht einem bei verlorenem oder beschädigtem Reisegepäck zu?


Das Montrealer Abkommen sieht eine Haftungsbegrenzung beim Reisegepäckverlust vor. Danach muss die Fluggesellschaft nur bis zu einem Höchstbetrag von knapp 1.400 Euro bei Verlust des Reisegepäcks aufkommen. Maßgeblich zur Berechnung des Schadens ist der Zeitwert der verlorenen oder beschädigten Gegenstände.
Für beschädigtes Reisegepäck erhalten Flugreisende ebenfalls eine maximale Entschädigung von rund 1.400 Euro. Diese errechnet sich auch hier nach dem Zeitwert des Reisegepäcks. Es empfiehlt sich daher den Kaufbeleg bei der Fluggesellschaft mit der Schadensanzeige einzureichen.
Für den Inhalt des Koffers haftet die Fluggesellschaft übrigens nicht, wenn der Flugreisende diesen nicht ausreichend sicher verpackt hat. Kommt es also zum Bruch von zerbrechlichen Gegenständen oder technischen Geräten, haftet die Fluggesellschaft nicht, wenn diese nicht ordnungsgemäß und sicher verpackt wurden.

Welche Ansprüche haben Reisende bei verspätetem Reisegepäck?


Bei verspätetem Reisegepäck haben Reisende einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn das Reisegepäck mehr als drei Stunden Verspätung hat. Muss der Reisende Neuanschaffungen, wie Kleidung oder Drogerieartikel, aufgrund des verspäteten Reisegepäcks anschaffen, werden ihm diese Kosten ersetzt. Gleiches gilt für Fahrtkosten, die anfallen, weil das eingetroffene Gepäck abgeholt werden muss.

Doch Vorsicht: Ersetzt werden nur notwendige Ausgaben! Es empfiehlt sich alle Zahlungsbelege aufzubewahren. So können alle Kosten, die aufgrund des verschwundenen Reisgepäcks entstanden sind, glaubhaft geltend gemacht werden.

Kann man bei verspätetem Reisegepäck den Reisepreis mindern?


Kommt das Reisegepäck verspätet am Urlaubsort an, kann der Urlauber pro Reisetag den Reisepreis um 30 Prozent wegen vertaner Urlaubsfreude mindern, entschied das AG München (Az.132 C 20772/08).
Auch das AG Köln (Az.142 C 392/14) hat entschieden, dass der Urlauber bei Reisegepäck, dass verspätete am Urlaubsort eintrifft, den Reisepreis mindern kann. Die Höhe der Minderung bemisst sich laut Gericht inwieweit der Urlauber durch das fehlende Reisegepäck in seinem Urlaub eingeschränkt ist.
Für einen Koffer mit einer Fotoausrüstung gewährt das Landgericht (LG) Frankfurt am Main (Az. 2-24 O 20/19) eine Reisepreisminderung von 25 Prozent für die Tage ohne Koffer.
Kommt ein Koffer mit kälteabweisender Kleidung für eine Antarktisreise verspätet an, hat der Flugreisende einen Anspruch den Reisepreis um 50 Prozent zu mindern, so das LG Frankfurt am Main (Az. 2-24 S 44/06).
Kommt das Reisegepäck während des ganzen Urlaubs nicht beim Reisenden an, kann er laut AG Bad Homburg (Az. 2 C 130/19 (28)) den Reisepreis um 40 Prozent mindern.

Welche Frist muss man für die Schadens- oder Verlustmeldung des Reisegepäcks einhalten?


Den Umgang mit verspäteten, beschädigten oder verlorenen Reisegepäck auf Flugreisen regelt das sog. Montrealer Abkommen. Bei einer Verspätung haben Reisende 21 Tage Zeit für die schriftliche Anzeige gegenüber der Fluggesellschaft, bei Verlust müssen sie die Fluggesellschaft innerhalb von sieben Tagen schriftlich informieren. Wer diese Fristen versäumt, verliert seinen Anspruch auf Schadensersatz.
Das Montrealer Abkommen gilt nicht für innerstaatliche Flüge und bei Pauschalreisen. Laut Amtsgericht (AG) München (Az. 223 C 17445/07) muss der Verlust des Reisegepäcks noch am gleichen Tag gemeldet werden. Bei Pauschalreisen ist es ratsam auch den Reiseveranstalter vom Gepäckverlust schnellstmöglich in Kenntnis zu setzen.

Welche Versicherung kommt für beschädigtes oder verloren gegangenes Reisegepäck auf?


Richtiger Ansprechpartner bei verlorenem oder beschädigtem Reisegepäck ist die Reisegepäckversicherung. Wer also auf Nummer sicher gehen möchte, kann zusätzlich eine Reisegepäckversicherung abschließen. Diese deckt oft auch Schäden, die nicht durch das Beförderungsunternehmen verursacht wurden, wie etwa Diebstahl oder Einbruch in Hotelzimmer oder Auto, Verlust während einer Kreuzfahrt oder Busreise oder Beschädigung durch unsachgemäße Handhabung. Eine solche Versicherung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Sie teures Gepäck oder hochwertige Elektronik mit auf Reisen nehmen.
Sollten Sie keine Reisegepäckversicherung abgeschlossen haben, lohnt es sich zu prüfen, ob Ihre Hausratversicherung diesen Schaden möglicherweise abdeckt. Auch Kreditkarten bieten manchmal Versicherungsschutz für Reisegepäck.

In welchen Fällen muss die Reisegepäckversicherung nicht für den Schaden aufkommen?


Die Reisegepäckversicherung bietet wertvollen Schutz, doch sie ist kein Rundum-Schutz für jede erdenkliche Situation.
Die meisten Versicherungsverträge schließen Schäden aus, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. So handelt fahrlässig, wer Gepäck unbeaufsichtigt in einem öffentlichen Raum liegen lässt, obwohl dies als unsicher gilt. Oder wer Wertgegenstände wie Schmuck, Kameraausrüstung oder Laptops im Koffer im Flugzeug aufgibt, obwohl dies ausdrücklich nicht empfohlen wird. Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist auch gegeben, wenn das Gepäck absichtlich beschädigt oder gefährlichen Situationen ausgesetzt wird. In solchen Fällen kann die Versicherung die Leistung ganz oder teilweise verweigern.
Auch fallen Schäden durch unzureichende Verpackung oder unsachgemäße Handhabung häufig nicht unter den Versicherungsschutz. So etwa Glas, Porzellan oder elektronische Geräte, die ohne Schutz im Koffer transportiert werden und zerbrechen oder Koffer, die den Belastungen des Transports nicht standhalten. Der Versicherer prüft, ob der Schaden durch normale Sorgfalt hätte verhindert werden können.
Viele Policen von Reisegepäckversicherungen enthalten Listen von nicht versicherten Gegenständen, darunter findet sich Bargeld, Reiseschecks oder Kreditkarten, Schmuck, Uhren oder Edelsteine, Geschäftsunterlagen oder Daten auf elektronischen Geräten sowie Fahrzeuge oder Sportausrüstung, wenn diese nicht ausdrücklich eingeschlossen sind. Wer wertvolle Gegenstände mit auf die Reise nimmt, sollte prüfen, ob eine zusätzliche Wertversicherung nötig ist.
Wichtig ist, dass Urlauber ihr Reisegepäck sicher verwahren. Tun sie das nicht, wird die Reisegepäckversicherung von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies entschied das AG München (Az. 172 C 16403/03) im Fall eines Urlaubers, der seine Kamera in seiner Manteltasche aufbewahrt hatte bevor diese verloren ging. Dies sei grob fahrlässig gewesen, entschied das Gericht, der Urlauber hätte die Kamera an einen sicheren Ort aufbewahren müssen.
Auch Schmuck, der nicht sicher im Reisegepäck verwahrt ist, fällt nicht unter den Versicherungsschutz einer Reisegepäckversicherung, wenn er verloren geht. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 3 U 39/03) im Fall einer Urlauberin, die ihren Schmuck im Wert von rund 100.000 Euro lediglich in ihrer Handtasche aufbewahrte. Diese Handtasche stellte die Urlauberin am Flughafen auf ihrem Gepäckwagen ab, wo sie dann gestohlen wurde. Laut Gericht hätte die Urlauberin den Schmuck körpernah und mit der Möglichkeit jederzeit auf ihn zu greifen zu können, bei sich tragen müssen.
Einige Reisegepäckversicherungen schließen eine Haftung bei Ereignissen wie Erdbeben, Überschwemmungen, Krieg, Terrorakte oder nukleare Unfälle aus. Schäden, die direkt durch solche außergewöhnlichen Ereignisse entstehen, sind oft nicht erstattungsfähig.
Die Reisegepäckversicherung ersetzt keine Schäden, die durch normalen Gebrauch entstehen, wie Kratzer am Koffer, Abnutzung des Materials durch Reibung oder lange Reisen oder Verschmutzungen, die leicht zu reinigen sind. Hier handelt es sich um erwartbare Abnutzung, die nicht unter den Schutz der Reisegepäckversicherung fällt.
Wird das Gepäck eines Reisenden von einem Transportfahrzeug überfahren, muss die Reisegepäckversicherung für den Schaden nicht aufkommen. Dies entschied das AG München (Az. 111 C 12296/18) im Fall eines Urlaubers, dessen Gepäck auf dem Parkplatz des Hotels versehentlich von einem anderen Gast überfahren wurde. Dabei entstand ein Schaden von rund 7.000 Euro am Reisegepäck. Die Reisegepäckversicherung des Urlaubers lehnte eine Schadensübernahme ab, da es sich hier nicht um einen Transportschaden handele. Zu Recht, entschied das AG München. Die Reisegepäckversicherung müsse nur für Schäden am Gepäck aufkommen, die während der Reise entstehen und zwar entweder durch eine Straftat, ein Transportmittelunfall oder ein Feuer- oder Elementarereignis. Ein solcher Versicherungsfall liege hier nicht vor. Insbesondere könne hier nicht von einem Transportmittelunfall gesprochen werden, da keine plötzliche Einwirkung von außen auf das Transportmittel erfolgt sei.
Die Reisegepäckversicherung haftet auch nicht, wenn die Schadensmeldung nicht fristgerecht erfolgt. Reisende müssen ihren Gepäckverlust sofort – am besten noch am gleichen Tag - bei der Reisegepäckversicherung anzeigen. Wird dies versäumt, wird die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit, entschied das AG München (Az. 223 C 17445/07). Bei Diebstahl muss in vielen Fällen sofort eine Polizeianzeige erfolgen. Bei Verlust oder Beschädigung bei Fluggesellschaften muss in der Regel innerhalb von 7 bis 21 Tagen gemeldet werden. Wird eine Beschädigung und Diebstahl von Kofferinventar erst eine Woche später gemeldet, ist das zu spät, entschied das LG Saarbrücken (Az. 13 S 70/24). Hier hätte eine sofortige, unverzügliche Meldung erfolgen müssen.
Wer also die Fristen versäumt, riskiert, dass der Versicherer die Zahlung verweigert.

Was kann man tun, um Ansprüche bei verlorenem oder beschädigten Reisegepäck zu sichern?


Was Sie selbst tun können, um Ihre Ansprüche zu sichern, ist das Gepäck kennzeichnen, also Name, Adresse und Telefonnummer gut sichtbar am Gepäck anbringen.
Um später den Schaden von verlorenem oder beschädigten Reisegepäck besser nachweisen zu können, empfiehlt es sich den Inhalt des Gepäcks zu fotografieren und eine Inventarliste anzufertigen.
Wichtig: Quittungen für Ersatzkäufe bei verspätetem Gepäck sammeln und aufbewahren.


erstmals veröffentlicht am 23.07.2015, letzte Aktualisierung am 01.09.2025

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