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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht , 14.03.2013 (Lesedauer ca. 1 Minute, 582 mal gelesen)

Versicherung kürzt bei Unfall auf Parkplatz

Versicherung kürzt bei Unfall auf Parkplatz Rechtssanwalt Henning Hartmann

Gerade bei Unfällen, bei denen die Haftungsfrage "ganz klar" zu sein scheint, werden die Ansprüche von Geschädigten neuerdings durch die gegnerische Haftpflichtversicherung hemmungslos gekürzt.

Typischer Fall: der Geschädigte wird von dem ausparkenden Unfallgegner auf einem öffentlichen Parkplatz angefahren, dieser räumt auch gleich die Schuld ein. Weder Polizei, noch ein Rechtsanwalt wird eingeschaltet.

Dann kommt das böse Erwachen in Form des Abrechnungsschreibens der gegnerischen Versicherung: diese kürzt unter Hinweis auf ein Unfallereignis im "ruhenden Verkehr" und gleicht lediglich 75 oder gar 50% der Schäden aus. Meist erfolgt noch ein lapidarer Hinweis auf ein Urteil wie das des KG Berlin vom 25.10.2010 und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das die Kürzung rechtfertige.



Dies müssen Sie als Geschädigter nicht hinnehmen! Richtig ist, dass das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 II StVO) auf Parkplätzen in besonders hohem Maße zu beachten ist. Man darf nicht schneller als 10 km/h fahren (laut OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.6.2010 sogar Schritttempo, 4-7 km/h!), da auf Parkplätzen jederzeit mit ausparkenden Fahrzeugen zu rechnen ist.

Wenn dies aber eingehalten wird oder man sogar im Stehen angefahren wird, darf der Anspruch von der Versicherung nicht gekürzt werden. Sie sollten nicht den Aufwand scheuen und sich mit der von der Versicherung angebotenen Teilzahlung zufrieden geben. Genau darauf hofft die Versicherung und arbeitet weiter mit Ihrem Geld. Der Geschädigte sollte hier keine Kürzungen akzeptieren und seinen Anspruch zur Not auch einklagen.

Denken Sie daran: sofern eine Rechtsschutzversicherung eingreift, sind sämtliche Kosten des Verfahrens abgedeckt, egal wie die Sache ausgeht. Ein Kostenrisiko besteht für Sie somit nicht.


von Henning Karl Hartmann

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