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Kategorie: Anwalt Internetrecht , 06.10.2021 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 2331 mal gelesen)

Wer braucht ein Impressum und welche Angaben müssen rein?

Wer braucht ein Impressum und welche Angaben müssen rein? © momius - Fotolia

Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen im Internet anbieten, müssen gegenüber den Nutzern ihre Identität offenlegen. Dies ergibt sich aus der sog. Impressumspflicht. Doch wer benötigt ein Impressum auf seiner Website? Welche Angaben müssen im Impressum stehen? Wo muss das Impressum auf der Website platziert werden? Und mit welchen Sanktionen müssen Unternehmen rechnen, wenn sie gegen die Impressumspflicht verstoßen?

Was ist ein Impressum?


Ein Impressum auf einer Website ist eine ausführliche elektronische Visitenkarte, die den Nutzern Informationen zum Betreiber der Website liefert. Welche Informationspflichten den Betreiber der Website treffen, ist im Telemediengesetz geregelt.

Wer braucht ein Impressum?


Nach dem Telemediengesetz sind alle Betreiber einer Website verpflichtet ein Impressum zu führen, deren Website über einen längeren Zeitraum geschäftlichen Zwecken dient. Rein privat genutzte Websites benötigen kein Impressum, so lange mit ihnen kein Geld erwirtschaftet wird. Damit trifft die Impressumspflicht in erster Linie Online-Shops, Anbieter von Dienstleistungen und Suchmaschinen. Aber auch Social-Media-Plattformen, wie Facebook, müssen ein Impressum führen, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt, so das Landgericht Aschaffenburg (Aktenzeichen 2 HK O 54/11).

Die Impressumspflicht gilt auch für ausländische Anbieter, so das Landgericht Frankfurt a.M. (Aktenzeichen 3-12 O 151/02).

Was muss in einem Impressum stehen?


Erforderliche Angaben im Impressum sind:

  • Name und Anschrift des Anbieters
    Der ausgeschriebene Vor- und Nachname des Anbieters sowie seine ladungsfähige Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) muss im Impressum aufgeführt sein. Die Angabe eines Postfaches ist nicht ausreichend (Oberlandesgericht Hamburg; Aktenzeichen 5 U 113/02). Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG) ist die Angabe der Firmenbezeichnung, die Rechtsformbezeichnung sowie mindestens ein ausgeschriebener Vor- und Nachname des Vertretungsberechtigten notwendig.

  • Informationen zur Kontaktaufnahme
    Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme sind die E-Mailadresse sowie Telefonnummer und gegebenenfalls die Faxnummer.

  • Angaben zum Vertretungsberechtigten
    Wird der Dienst von einer juristischen Person angeboten, so muss Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten im Impressen enthalten sein.

  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
    Werden Webangebote im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf, müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden (z.B. bei Maklern oder Wach- und Schließunternehmen).

  • Angaben des zuständigen Registers
    Ist ein Anbieter im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so muss er den Eintrag und die entsprechende Registernummer im Impressum aufführen.

  • Angabe der Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer
    Alle Anbieter, die eine oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer besitzen, müssen diese Nummer im Impressum angeben.

  • Zusätzliche Angaben bei bestimmten Berufsgruppen
    Angabe der Berufsbezeichnung (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Arzte, Architekt oder Rechtsanwalt), des Staates, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde

  • Angabe der zuständigen Kammer
    Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen, und wie diese zugänglich sind. Am einfachsten wird dieser Pflicht durch einen Link auf die entsprechende Website entsprochen.

  • Angaben bei journalistisch-redaktionellen Angeboten
    Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten sind noch weitere Angaben in das Impressum aufzunehmen: Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so muss kenntlich gemacht werden, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
    Verantwortlicher kann jedoch nur sein, wer
    1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
    2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
    3. voll geschäftsfähig ist und
    4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

  • Link zur Online-Streitbeilegungsplattform
    Online-Anbieter sind nach einer EU-Richtlinie verpflichtet auf ihrer Website einen leicht zugänglichen Link zur EU-Online-Streitbeilegungsplattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr) zu platzieren.

  • Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren
    Online-Anbieter müssen erklären, ob sie an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilnehmen. Falls sie das tun, müssen sie die Kontaktdaten der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle aufführen.



Wie muss das Impressum aussehen und wo muss es stehen?


Das Impressum muss so aufgebaut sein, dass alle Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Das Impressum sollte in der gleichen Sprache wie die übrige Website verfasst sein und vom Schriftbild und der Schriftgröße gut wahrnehmbar sein.

Eine ausdrückliche Benennung als "Impressum" scheint nicht notwendig zu sein. Allerdings darf das Impressum auch nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt sein, so das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 29 U 4564/03). Die Bezeichnung "Kontakt" auf einer Website genügt nicht der Impressumspflicht, so das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 6 U 200/01). Es darf auch nicht als Backstage (Oberlandesgericht Hamburg; Aktenzeichen 5 W 80/02) bezeichnet sein, oder erst durch langes Scrollen erreichbar sein. Ist der Link zum Impressum erst mittel Scrollens auf der vierten Bildschirmseite (Bildschirmauflösung 1024X 768) sichtbar, verstößt diese Platzierung gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit, so das Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 29 U 4564/03). Höchstens zwei Klicks von jeder Unterseite sollten zum Impressum führen. Am bestens wird auf der Startseite ein Link zum Impressum gesetzt.

Was droht bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht?


Verstöße gegen die Impressumspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können bis zu 50.000 Euro Bußgeld zur Folge haben können. Daneben kann ein unvollständiges Impressum ein Wettbewerbsverstoß darstellen, der zu kostenintensiven Abmahnungen führen kann, so entschieden etwa das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 34 O 188/02), das Landgericht Frankfurt a.M. (Aktenzeichen 3-12 O 151/02) und das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 103 O 102/02).

Informieren Sie sich deshalb wie sie der Impressumspflicht genügen und ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt zurate.


erstmals veröffentlicht am 28.04.2008, letzte Aktualisierung am 06.10.2021

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