Wann ist die Videoüberwachung von Haus und Grundstück zulässig?
Überwachungskamera in einem Verkaufsraum © freepik-mko
Private Kameras, Türklingelkameras oder Wildcams sollen Haus und Grundstück schützen – können aber schnell in die Rechte von Nachbarn, Besuchern oder Passanten eingreifen. Erlaubt ist Videoüberwachung nicht überall und nicht grenzenlos. Doch wo dürfen Kameras auf dem Privatgrundstück angebracht werden? Welche Bereiche wie Gehwege, Straßen oder Nachbargrundstücke sind tabu? Müssen Besucher durch ein Schild informiert werden? Wie lange dürfen Aufnahmen gespeichert werden? Und was gilt für Wildcams im Garten oder am Grundstücksrand?
- Wo sind Überwachungskameras erlaubt?
- Welche Bereiche dürfen nicht videoüberwacht werden?
- Müssen Besucher auf die Videoüberwachung von Haus und Grundstück hingewiesen werden?
- Ist eine Videoüberwachung im Eingangsbereich oder Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses zulässig?
- Ist eine Videoüberwachung an einem gemeinsamen Müllplatz einer Eigentümergemeinschaft zulässig?
- Was gilt für Wildcams auf dem Grundstück?
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Wo sind Überwachungskameras erlaubt?
Überwachungskameras dürfen im privaten Bereich, also im und am Einfamilienhaus installiert und benutzt werden. Eine Videokamera an der Haustüre oder im Garten ist erlaubt. Wird aber durch die Videoüberwachung des Hauses und Grundstücks Aufnahmen von einer dritten Person gemacht, ist dies nur dann zulässig, wenn die Person ihr Einverständnis zur Videoaufzeichnung gegeben hat.
Welche Bereiche dürfen nicht videoüberwacht werden?
Videoüberwacht werden darf nur der eigene private Bereich. Die private Videoüberwachung darf nicht den öffentlichen Raum, sprich Gehwege, Plätze oder Straßen, aufnehmen. Das gleiche gilt für das Nachbargrundstück. Hier ist eine Videoüberwachung verboten. Auch eine gemeinsam genutzte Zufahrt darf ohne die Zustimmung des Nachbarn nicht videoüberwacht werden.
So entschied das das Landgericht (LG) Koblenz (Az. 13 S 17/19), dass eine Videokamera und ebenso eine Kameraattrappe, die auf das Grundstück eines Nachbarn ausgerichtet sind, entfernt werden müssen. Auch, wenn der Nachbar damit nur Einbrecher abschrecken und sein Haus schützen möchte. Die Videoüberwachung greife das informelle Selbstbestimmungsrecht des Nachbarn an. Dieser habe das Recht selbst zu entscheiden, welche Lebenssachverhalt auf seinem privaten Grundstück der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Hauseigentümer, die eine Videokamera installierten, müssen darauf achten, dass weder andere private Grundstücke noch öffentliche Bereiche von der Videoaufzeichnung erfasst werden, so das Gericht.
Auch LG Frankenthal (Az. 2 S 195/19) sieht in einer fest an eine Hauswand installierte Videokamera eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Nachbarn. Diese liege auch dann vor, wenn die Videokamera nicht auf das Grundstück des Nachbarn gerichtet ist. Für einen Nachbarn könne allein das Vorhandensein einer Videokamera einen Überwachungsdruck auslösen, der ihn in seiner Gartennutzung erheblich beeinträchtigt.
Nach einem Urteil des Amtsgericht (AG) München (Az. 213 C 15498/18) muss im Einzelfall entschieden werden, ob allein der Überwachungsdruck durch eine Videokamera auf dem Nachbargrundstück für eine Persönlichkeitsverletzung ausreicht.
Laut AG Bad Iburg (Az. 4 C 366/21) ist der Überwachungsdruck für einen Nachbarn schon dann unerträglich groß, wenn er aufgrund der Kameraausrichtung befürchten muss, dass er überwacht wird. In diesem Fall muss die Videokamera weg.
Müssen Besucher auf die Videoüberwachung von Haus und Grundstück hingewiesen werden?
Besucher müssen mit einem gut lesbaren Schild auf die Videoüberwachung hingewiesen werden und zwar bevor sie das Grundstück betreten. Das bedeutet, das Schild muss ausreichend groß sein und so angebracht werden, dass der Besucher es vor dem Betreten des Grundstücks lesen kann.
Ist eine Videoüberwachung im Eingangsbereich oder Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses zulässig?
Der Eingangsbereich oder das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses darf vom Vermieter nicht einfach videoüberwacht werden. Sowohl das LG München I (Az. 14 S 2185/22) als auch das AG Schöneberg (Az. 19 C 166/12) stellen klar, dass eine Videoüberwachung im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses die Zustimmung aller Mietparteien bedarf. Dabei müssen alle Mieter mit der Videoüberwachung einverstanden sein, wenn nur ein Mieter dagegen ist, darf sie nicht stattfinden.
Das LG Berlin (Az. 67 S 369/18) stellt klar, dass der Vermieter im Eingangsbereich auch dann keine Überwachungskamera anbringen darf, wenn er anhand der Videoaufzeichnungen eine unerlaubte Untervermietung nachweisen will.
Ist eine Videoüberwachung an einem gemeinsamen Müllplatz einer Eigentümergemeinschaft zulässig?
Das AG Wipperfürth (Az. 4 Cs-922 Js 6091/24-522/24) hat einen Rentner wegen Sachbeschädigung verurteilt, nachdem er Überwachungskameras der Eigentümergemeinschaft auf einem gemeinsamen Müllplatz mit einem Hammer beschädigt hatte. Der Mann berief sich darauf, durch die Ring-Kameras unzulässig überwacht zu werden, weil auch sein Wohnhaus in der Nähe liege. Das Gericht sah dafür jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Nach den Feststellungen war das Haus nur auf einem Kamerabild weit im Hintergrund zu erkennen; konkrete Vorgänge im Haus oder auf dem Grundstück wurden nicht erfasst. Eine relevante Überwachung seiner Privatsphäre lag daher nicht vor. Wichtig war außerdem, dass die Kameras auf dem gemeinschaftlichen Müllplatz aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft installiert worden waren. Solche Videoüberwachung kann zulässig sein, wenn sie einem legitimen Zweck dient, räumlich begrenzt ist und keine privaten Bereiche einzelner Eigentümer erfasst. Hier sprach zudem für die Zulässigkeit, dass die Software eine Schwärzung einzelner Bildbereiche ermöglichte. Selbst wenn der Rentner die Kameras für rechtswidrig hielt, durfte er sie nicht eigenmächtig zerstören. Gegen eine unzulässige Videoüberwachung hätte er zivilrechtlich vorgehen müssen. Die Beschädigung der Kameras blieb daher strafbar.
Was gilt für Wildcams auf dem Grundstück?
Für die Videoaufzeichnungen mit einer Wildcam gelten die gleichen Regeln wie für eine Überwachungskamera. Auch hier darf nur der private Bereich und nicht das Nachbargrundstück oder öffentlicher Raum aufgenommen werden. Allein die bloße Möglichkeit von einer Wildcam des Nachbarn aufgezeichnet zu werden, ist für den Nachbarn nicht zumutbar, so das AG München (Az. 484 C 18186/18 WEG) und so auch in einer jüngeren Entscheidung (Az.171 C 11188/22).
Im Hinblick auf die Videoüberwachung eines Vermieters mittels einer Wildcam, um zu beweisen, dass der Mieter sein Auto beschädigt, hält das AG Lörrach (Az. 3 C 111/22) dies im Fall der schweren Beweisnot für zulässig.
erstmals veröffentlicht am 01.03.2024, letzte Aktualisierung am 11.05.2026
Redaktion anwaltssuche.de
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