Vorsicht: Die meisten Zitterbeschlüsse sind nichtig!
Ein Zitterbeschluss ist ein Begriff aus dem (früheren) Wohneigentumsrecht. Seit 2000 sind die allermeisten so gefassten Beschlüsse nicht mehr rechtens. Trotzdem können Zitterbeschlüsse bis heute nachhallen. Denn wenn Beschlüsse nichtig sind, muss über deren Inhalt eigentlich neu abgestimmt werden.
- Wie funktioniert(e) ein Zitterbeschluss?
- BGH schaffte Zitterbeschlüsse ab
- Eigentümergemeinschaften sollten alte Beschlüsse überprüfen
Wie funktioniert(e) ein Zitterbeschluss?
Die Eigentümerversammlung trifft einen Gemeinschaftsbeschluss in dem Bewusstsein, dass dieser möglicherweise rechtswidrig ist. Sie hoffen nun, dass er in der dafür zur Verfügung stehenden Frist von vier Wochen nicht angefochten wird, denn damit wäre er wirksam, auch wenn er rechtswidrig ist. Die Eigentümer "zittern" sich also durch die Frist.
BGH schaffte Zitterbeschlüsse ab
Nach einem BGH-Urteil vom 20.09.2000 sind alle so gefassten Beschlüsse im Normalfall nichtig. Die Konsequenzen der Nichtigkeit früherer "Zitterbeschlüsse" reichen aber unter Umständen sehr weit und müssen beachtet werden.
Eigentümergemeinschaften sollten alte Beschlüsse überprüfen
Vertreter von Eigentümergemeinschaften sollten unbedingt einen Blick in die alten Beschluss-Ordner werfen. Sind tatsächlich Zitterbeschlüsse vorhanden, müssen damalige Entscheidungen vermutlich nochmals durch neue, rechtskräftige Beschlüsse ersetzt werden. Wer unsicher ist, ob es sich damals um einen Zitterbeschluss handelte bzw. ob man im Einzelfall tatsächlich nochmals neu abstimmen muss, sollte besser einen Anwalt fragen.
erstmals veröffentlicht am 01.08.2016, letzte Aktualisierung am 21.12.2016
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Mieten & Vermieten
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Mietrecht
Ein Wohnungseigentümer setzte sich gerichtlich gegen einen Beschluss zur Wehr, von dem die anderen Wohnungseigentümer behaupteten, er sei per Telefonkonferenz zustande gekommen. Das AG Königstein (Beschluss vom 16.11.2007, NZM 2008/171) verwies auf die eindeutige Vorschrift des § 23 WEG, wonach Beschlüsse in einer Versammlung gefasst werden müssen, eine Telefonkonferenz sieht das Gesetz nicht vor.





Das Niedersächsische Finanzgerichts (NFG) hat durch einen unanfechtbaren Beschluss dem Antragsteller, einem eingetragenen Lebenspartner, vorläufigen Rechtsschutz in Form der Aufhebung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids gewährt.





Wohnungseigentümer nehmen ihre Rechte in der Eigentümerversammlung wahr. Diese findet in der Regel einmal im Jahr statt und wird von dem Verwalter der Wohnungseigentumsanlage (WEG) einberufen: Wichtige Tagesordnungspunkte sind dabei die Verabschiedung des Wirtschaftsplans des kommenden Jahres sowie die Erörterung der Abrechnung für das vergangene Jahr.





Die Notwendigkeit von Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen bei Gemeinschaftseigentum ist ein ewiger Zankapfel unter den Wohnungseigentümern.




