Wann verletzt der Kindergarten seine Aufsichtspflicht?
Kinder spielen fröhlich in der Kita © freepik - mko
Ob beim Spielen, bei den Mahlzeiten oder während eines Ausflugs: Kinder im Kindergarten brauchen eine besonders sorgfältige Betreuung und Aufsicht. Doch wie sieht die Aufsichtspflicht der Erzieher im Kindergarten konkret aus? Wer ist überhaupt befugt, die Aufsicht über die Kinder zu übernehmen? Welche rechtlichen Folgen kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht haben? Und wer kommt für einen Schaden auf, wenn ein Kind im Kindergarten einen Schaden verursacht?
- Was versteht man unter Aufsichtspflicht im Kindergarten/Kita?
- Wie muss die Aufsicht im Kindergarten/Kita geführt werden?
- Wer darf im Kindergarten/Kita die Aufsicht führen?
- Wann beginnt und wann endet die Aufsichtspflicht für die Erzieher?
- Welche Folgen hat eine Verletzung der Aufsichtspflicht im Kindergarten ?
- Wer haftet, wenn ein Kind im Kindergarten einen Schaden verursacht?
Spezialisierte Anwälte für Versicherungsrecht in Deiner Umgebung
Was versteht man unter Aufsichtspflicht im Kindergarten/Kita?
Grundsätzlich obliegt die Aufsichtspflicht eines Kindes per Gesetz den Eltern. Diese können ihre Aufsichtspflicht aber für einen bestimmten Zeitraum auf Dritte übertragen, so etwa auf den Träger des Kindergartens bzw. der Kita. Die Übertragung der Aufsichtspflicht von den Eltern auf den Träger des Kindergartens kann per Vertrag, aber auch ohne Vertrag erfolgen, zum Beispiel, wenn ein Kind einen Probetag im Kindergarten absolviert.
Unter Aufsichtspflicht im Kindergarten versteht man die Pflicht der Einrichtung und ihrer Fachkräfte, die ihnen anvertrauten Kinder so zu betreuen und zu beaufsichtigen, dass sie möglichst weder sich selbst noch andere gefährden.
Wichtig zu wissen: Aufsichtspflicht bedeutet nicht, dass Kinder im Kindergarten jede Sekunde lückenlos überwacht werden müssen. Die Beaufsichtigung muss sich vielmehr nach dem Alter, Entwicklungsstand, Verhalten und der konkreten Situation richten. Bei jüngeren oder besonders impulsiven Kindern ist in der Regel mehr Nähe und Kontrolle nötig als bei älteren, selbstständigeren Kindern. Auch Ort, Gruppengröße und mögliche Gefahrenquellen spielen eine Rolle.
Im Alltag heißt das, dass Erzieher Gefahren erkennen müssen, Regeln vermitteln, Kinder altersgerecht anleiten und in riskanten Situationen eingreifen. Gleichzeitig sollen Kinder aber auch Freiräume zum Spielen, Lernen und Ausprobieren haben. Nicht jede kleine Unachtsamkeit oder jeder Unfall bedeutet automatisch eine Verletzung dieser Pflicht.
Der Träger des Kindergartens/Kita überträgt seine Aufsichtspflicht per Arbeitsvertrag auf die Erzieher.
Wie muss die Aufsicht im Kindergarten/Kita geführt werden?
Wie die Aufsicht im Kindergarten/Kita zu führen ist, kann nicht allgemeingültig festgelegt werden. Die Aufsichtspflicht ist unter anderem abhängig vom Alter des Kindes. So benötigen junge Kindergartenkinder mehr Aufsicht als ältere Kinder. Zudem kommt es auf die Gefährlichkeit an, mit dem sich das Kindergartenkind beschäftigt. Kindergartenkinder die mit Messern Äste schnitzen müssen intensiver beaufsichtigt werden, als Kinder, die Papierflieger bauen. Auch die örtliche Umgebung spielt bei der Aufsichtspflicht eine große Rolle. Bei Ausflügen zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist mehr Aufsicht nötig, als beim Spielen im Bällchenbad im Kindergarten. Nicht zuletzt kommt es für die Intensivität der Aufsicht auch darauf an, ob sich ein Kind alleine beschäftigt oder in der Gruppe. Bei (großen) Gruppen kann eine Gruppendynamik zu unerwünschten Handlungen führen, weshalb Erzieher hier besonders auf das Geschehen achten sollten.
So auch das Amtsgericht München (Az. 133 C 20101/15) im Fall von zwei fünfjährigen Jungen, die vom Kindergartengelände aus ein Auto mit Steinen bewarfen und es damit beschädigten. Das Gericht entschied, dass die Erzieher des Kindergartens ihrer Aufsichtspflicht entsprochen haben. Die Aufsichtspflicht richtet sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nach dem Alter und Charakter der Kinder sowie den drohenden Gefahren, der örtlichen Besonderheiten und der Zumutbarkeit für die Erzieher. Bei 5 bis 6jährigen Kindern, die eine altersgerechte Entwicklung vollzogen haben, ist eine permanente Überwachung nicht notwendig. Im vorliegenden Fall habe es sich bei den Steinewerfern nur um eine Gruppe von zwei bisher unauffälligen Kindern gehandelt, wo keine großen gruppendynamischen Prozesse zu erwarten waren. Ein Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten ist laut Gericht völlig ausreichend. Es habe auch keine Anzeichen dafür gegeben, dass die auf dem Kindergartengelände spielenden Jungs das parkende Auto mit Steinen bewerfen wollten. Der Träger des Kindergartens muss damit den Schaden am Auto, der durch den Steinwurf der Jungs entstanden ist, nicht bezahlen, so das Münchner Amtsgericht.
Wer darf im Kindergarten/Kita die Aufsicht führen?
Die Verantwortung im Kindergarten/ Kita trägt die Leitung der Einrichtung. Die Erzieher sind im Rahmen ihrer Aufgaben und Gruppen aufsichtspflichtig. Bei besonderen Aktivitäten, wie Ausflügen oder Schwimmunterricht, werden oft Eltern zur Aufsicht mit dazu gebeten. Diese sind dann auch berechtigt die Aufsicht über die Kindergartenkinder zu führen.
Wann beginnt und wann endet die Aufsichtspflicht für die Erzieher?
Sobald das Kind von den Eltern an einen Erzieher übergeben wird, beginnt die Aufsichtspflicht des Kindergartens. Sie endet, wenn das Kindergartenkind von dem Erzieher an die Eltern oder einem Dritten, der zum Abholen des Kindes bevollmächtigt ist, abgeholt wird. Verspäten die Eltern sich, muss der Erzieher so lange warten, bis er das Kind den Eltern übergeben kann.
Welche Folgen hat eine Verletzung der Aufsichtspflicht im Kindergarten ?
Hat sich aufgrund einer Verletzung der Aufsichtspflicht im Kindergarten zum Beispiel ein Kind verletzt, etwa weil es von einem Trampolin gefallen ist, das nicht beaufsichtigt wurde, kann das für den betroffenen Erzieher rechtliche Folgen nach sich ziehen. Zum einen drohen ihm Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen der Eltern. Darüber hinaus droht ihm eine Abmahnung durch den Arbeitgeber sowie ggfs. strafrechtliche Konsequenzen.
Wer haftet, wenn ein Kind im Kindergarten einen Schaden verursacht?
Wenn ein Kindergartenkind im Kindergarten einen Schaden verursacht, haften nicht automatisch die Eltern oder das Kind selbst. Entscheidend ist zunächst das Alter des Kindes. Kinder unter sieben Jahren sind nach deutschem Recht grundsätzlich nicht deliktsfähig. Das bedeutet, dass sie für Schäden, die sie anderen zufügen, in der Regel nicht selbst verantwortlich gemacht werden können.
Im Kindergarten kommt außerdem hinzu, dass die Aufsichtspflicht während der Betreuungszeit in der Regel bei der Einrichtung beziehungsweise bei den betreuenden Fachkräften liegt. Deshalb ist bei einem Schaden vor allem zu prüfen, ob der Kindergarten seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Eine aufsichtspflichtige Person nur dann, wenn sie ihrer Aufsicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Kann sie dagegen nachweisen, dass ordentlich beaufsichtigt wurde oder der Schaden auch bei ausreichender Aufsicht eingetreten wäre, entfällt die Haftung.
Während das Kind im Kindergarten betreut wird, haften Eltern normalerweise nicht für dort verursachte Schäden. Ihre eigene Aufsichtspflicht tritt in dieser Zeit regelmäßig in den Hintergrund, weil sie das Kind der Einrichtung anvertraut haben. Maßgeblich ist dann vor allem, ob der Schaden auf eine Pflichtverletzung des Kindergartens zurückzuführen ist.
In der Praxis heißt das aber auch, dass nicht jeder Schaden zu einem Ersatzanspruch führt. Kinder sollen im Kindergarten spielen, lernen und sich frei bewegen dürfen. Deshalb verlangt das Recht keine lückenlose Rundumüberwachung. Nur wenn die Aufsicht im konkreten Fall erkennbar unzureichend war, kann der Träger der Einrichtung oder die verantwortliche Aufsichtsperson haftbar sein. Fehlt eine solche Aufsichtspflichtverletzung, bleibt der Geschädigte unter Umständen auf dem Schaden sitzen.
Ein wichtiger Punkt ist die Versicherung. Eine private Haftpflichtversicherung übernimmt Schäden in der Regel nur dann, wenn überhaupt eine gesetzliche Haftung besteht. Da kleine Kinder oft deliktunfähig sind und Eltern oder Kindergarten nicht automatisch haften, ist eine Erstattung durch die Versicherung nicht selbstverständlich. Manche Tarife decken allerdings auch Schäden durch deliktunfähige Kinder mit ab.
erstmals veröffentlicht am 14.07.2016, letzte Aktualisierung am 27.03.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Schadensersatz & Haftpflicht
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Versicherungsrecht

