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Darlehensvertrag aus rechtlicher Sicht

Letzte Aktualisierung am 2021-11-25 / Lesedauer ca. 6 Minuten
Wer Geld braucht, zum Beispiel für die Anschaffung eines Fernsehers, eines Autos oder für die Finanzierung einer Immobilie, der kann sich Geld leihen. Dazu wendet man sich in der Regel an eine Bank. Das Kreditinstitut vergibt dann als Darlehensgeber einen Kredit bzw. ein Darlehen an den Darlehensnehmer. Die Darlehenshöhe und weitere Vertragsabsprachen werden schriftlich vereinbart in einem Darlehensvertrag. Darin verpflichtet sich der Darlehensgeber, also die Bank, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag, die Darlehenssumme, zur Verfügung zu stellen. Die Pflicht des Darlehensnehmers besteht darin, das als Darlehen ausgezahlte Geld zuzüglich eines vereinbarten, geschuldeten Zinses bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Die gesetzlichen Regelungen eines Darlehensvertrages finden sich in §§ 488 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Man kann natürlich nicht nur bei institutionellen oder gewerblichen Darlehensgebern wie Banken und Versicherungen Schulden machen. Auch zwischen Privatleuten können Kredite oder Darlehen als Privatdarlehen vergeben werden. Auch hier wird ein Darlehensvertrag geschlossen. Während jedoch ein Darlehensvertrag mit einem gewerblichen Darlehensgeber zwingend schriftlich gefasst werden muss, gibt es für Gelddarlehen zwischen Privatleuten keine Formvorschriften. Trotzdem ist auch hier die Schriftform stark anzuraten, selbst dann, wenn es um Darlehen innerhalb der Familie oder unter Verwandten geht. Es liegt im Interesse beider Parteien, die vertraglichen Regelungen rund um das Darlehen möglichst genau und eindeutig zu treffen und schriftlich festzuhalten. Im Zweifel weiß nach Jahren niemand mehr, was vor langer Zeit mündlich vereinbart wurde.

Darlehen oder Kredit?

Die Begriffe Darlehen und Kredit werden im Allgemeingebrauch meist synonym verwendet. Das Gesetz kennt tatsächlich nur den Begriff Darlehen. Es gibt also keine gesetzliche oder andere Norm für die Unterscheidung zwischen Kredit und Darlehen. In der Regel ist eine aufgenommene Kreditsumme aber niedriger als ein gewährtes Darlehen und auch die Kreditlaufzeit ist kürzer. So schließt man beim Autokauf meist einen Autokredit ab, zur Immobilienfinanzierung oder Baufinanzierung eher ein Immobiliendarlehen.

Gelddarlehen und Sachdarlehen

Darlehensverträge sind Gebrauchsüberlassungsverträge. Grundsätzlich kann nicht nur ein Geldbetrag sondern auch eine Sache zum Gebrauch, zur eigenen Nutzung, überlassen werden. Das Gesetz meint mit dem Begriff Darlehensvertrag das Gelddarlehen bzw. den Gelddarlehensvertrag. Wird ein Darlehen an einer Sache gewährt, so spricht das Gesetz vom Sachdarlehen nach § 607 BGB. Auch beim Sachdarlehen wird ein Darlehensvertrag, der Sachdarlehensvertrag, geschlossen. Am Ende der Vertragslaufzeit hat der Sachdarlehensgeber dann Anspruch auf eine gleichwertige, nicht dieselbe Sache. Bei einem Sachdarlehen kann es sich z.B. um Möbel oder andere austauschbare, „vertretbare“ Sachen gleicher Art und Güte handeln. Im Gegensatz zur Leihe, hier wäre die geliehene Sache zurückzugeben.

Der Verbraucherdarlehensvertrag

Schließen Privatpersonen einen Darlehensvertrag mit einem Unternehmen, in aller Regel ein Kreditinstitut, ab so handelt es sich bei diesen Verträgen um sogenannte Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 BGB. Im Gegensatz zu den Darlehensverträgen, die Unternehmen oder sonstige Gewerbetreibende abschließen. Diese Unterscheidung wird gemacht um eine Privatperson als Darlehensnehmer bei Abschluss eines Darlehensvertrages zu schützen, da sie vermutlich nicht so geschäftserfahren und versiert ist wie ein Unternehmer. Ein Verbraucherdarlehensvertrag hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Neben dem Nettodarlehensbetrag, das ist die gewährte Darlehenssumme, muss auch der Gesamtbetrag aufgeführt sein den der Darlehensnehmer inklusive Zinsen zurückzuzahlen hat. Ebenso sind die Teilzahlungsraten, deren Fälligkeit und evtl. andere Kosten wie Kreditbearbeitungsgebühren detailliert aufzulisten. Weitere Vertragsbestandteile sind u.a. das Vertragsende und eventuelle Sicherheiten wie Bürgschaften oder Versicherungen.

Wie funktionieren Darlehensverträge?

Ein Darlehensvertrag kommt formlos durch Angebot und Annahme zustande. Nur der Verbraucherdarlehensvertrag braucht, wie erwähnt, die Schriftform. Ein Formmangel kann zur Nichtigkeit des Vertrages führen. Der Darlehensgeber verpflichtet sich einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich im Gegenzug zur Rückzahlung dieses Darlehens bei Fälligkeit und einen zusätzlich geschuldeten Zins zu zahlen. Die Pflicht zur Zinszahlung ist in § 488 Abs. 1 S. 2 BGB festgelegt. Der Darlehensnehmer zahlt also immer einen höheren Betrag zurück als jenen, den er sich ausgeliehen hat. Die Details der Rückzahlung und die Laufzeit sind, neben anderen Pflichtangaben, stets fester Bestandteil des Darlehensvertrages. Üblicherweise geschieht die Rückzahlung bzw. die Tilgung des Darlehens in Raten, die Möglichkeit der Sondertilgung kann oft vereinbart werden. Kommt der Darlehensnehmer seiner Rückzahlungspflicht nicht termingerecht nach, so kann der Darlehensgeber verlangen, dass der ihm dadurch entstandene Verzögerungsschaden ausgeglichen wird und obendrein zusätzliche Verzugszinsen verlangen. Die im Vertrag vereinbarten Zinsen sind in Form des effektiven Jahreszinses anzugeben. Aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Transparenz muss der Darlehensgeber alle tatsächlichen Kreditkosten aufführen. Neben den so genannten Sollzinsen sind auch weitere Darlehenskosten wie z.B. eventuell anfallende Bearbeitungsgebühren anzugeben. Vereinbart der Darlehensgeber mit dem Darlehenskunden ein Damnum, hierbei handelt es sich um einen Abschlagsbetrag von der Kreditsumme, der gleich zu Anfang fällig wird, auch Disagio genannt, so muss dies im Darlehensvertrag vermerkt sein. Vereinbaren Banken z.B. mit ihren Kunden eine Restschuldversicherung, als Absicherung des Kreditnehmers für den Fall, dass der Kredit aufgrund von Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder im Todesfall nicht zurückgezahlt werden kann, so sind auch sie aufzuführen. Des weiteren gehören Angaben zu Sicherheiten in den Vertrag. Banken vergeben in der Regel keine Darlehen ohne Sicherheiten des Darlehensnehmers. Bei einem Immobilienkredit ist das üblicherweise der Eintrag einer Grundschuld ins Grundbuch. Kann der Kredit nicht mehr bedient werden, gerät der Kunde also in Zahlungsverzug, so hat die Bank die Immobilie als Sicherheit. Auch solche Sicherheiten müssen im Darlehensvertrag stehen.

Wie funktionieren das Widerrufsrecht und das Kündigungsrecht von Darlehensverträgen?

Bei Auseinandersetzungen um Darlehensverträge steht immer wieder das Widerrufsrecht im Fokus. Tatsächlich gelten hier strenge Vorschriften, sowohl für Geschäftsbanken als auch für Internet-Unternehmen, die auf das Kreditgeschäft spezialisiert sind. Der Widerruf erfordert zwar nicht ausdrücklich der Schriftform, es ist aber üblich und wird auch zur eigenen Sicherheit angeraten. Ein Widerruf ist nur für Verbraucher, also nur bei privater Nutzung, möglich. Für diese Verbraucherdarlehensverträge besteht grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, vorausgesetzt der Darlehensnehmer wurde in der Widerrufsinformation ordnungsgemäß über den Widerruf belehrt. Gesetzlich geregelt in § 495 BGB und § 355 BGB bedeutet es, dass der Darlehensnehmer den Vertrag innerhalb dieser Zeit, trotz erfolgter Unterschrift, ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Er hat durch seinen Rücktritt vom Vertrag keinerlei negative Folgen zu befürchten, auch eine vertraglich festgehaltene Vorfälligkeitsentschädigung ist bei korrektem Widerruf nicht zu zahlen, da es sich um eine Rückabwicklung nicht um eine Kündigung des Vertrages handelt. Unbefristete Darlehensverträge müssen fristgemäß gekündigt werden bevor die Rückerstattung fällig wird. Bei befristeten Darlehensverträgen ist die Rückerstattung nach Ablauf der Frist fällig, eine vorzeitige Kündigung ist nicht vorgesehen. Gerät der Verbraucher mit seinen Raten jedoch in Zahlungsverzug, kann der Darlehensgeber unter bestimmten Bedingungen den Vertrag kündigen. Bleibt der Darlehensnehmer mindestens zwei aufeinander folgende Raten ganz oder teilweise schuldig, so kann der Darlehensgeber i.d.R. den Vertrag kündigen, wenn der offene Gesamtbetrag mindestens 10 % des Gesamtdarlehens ausmacht, oder bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren mindestens 5 % des Gesamtbetrages. Das Kündigungsrecht in § 498 BGB legt fest, dass der Darlehensnehmer vor einer Kündigung, auf seinen Verzug, die drohende Kündigung und auf die damit einhergehende Rückforderung des Gesamtdarlehensbetrages hingewiesen werden muss, wenn er seine Schulden nicht in der gesetzten Frist von zwei Wochen ausgleicht. Eine Entscheidung bezüglich der Widerrufbarkeit von Autokrediten traf der EuGH (Europäischer Gerichtshof) im September 2021 und entschied damit anders als vom BGH erwartet. Diverse Pflichtangaben in den Verträgen waren dem EuGH nicht detailliert genug und verhinderten dadurch, dass die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen begann. Es ging u.a. um die genaue Angabe der Verzugszinsen in Form eines Prozentsatzes sowie um die Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Außerdem sind im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren anzugeben ebenso wie die damit verbundenen Kosten. Es gibt einige wenige Ausnahmen im Widerrufsrecht, die zu beachten sind. Bei einer so genannten Null-Prozent-Finanzierung etwa, hier fallen weder Kosten noch Zinsen für das Darlehen an, gilt das 14-tägige Widerrufsrecht nicht.

Guter Rat hilft

Bereits im März 2020 entschied der EuGH, dass Immobilienkreditverträge mit sog. Kaskadenverweisen widerrufbar sind. Damit war sehr vielen Darlehensnehmern ein Widerruf ihres Vertrages möglich. Die Begründung war, dass die Verschachtelungen der Vorschriften es dem durchschnittlichen Verbraucher unmöglich machten den Beginn der Widerrufsfrist zu erkennen. Wenn Sie sich Klarheit verschaffen wollen, ob Ihr Immobiliar-Vebraucherdarlehensvertrag zu diesen widerrufbaren Verträgen gehört, fragen Sie am sichersten einen Rechtsanwalt für Zivilrecht. In einer Kanzlei für Zivilrecht sind sie als Kläger/Klägerin nicht nur gut vertreten wenn es um Darlehensrecht geht. Weitere zivilrechtliche Angelegenheiten einer Sozietät für Zivilrecht sind u.a. Bankrecht, Kapitalmarktrecht und das Vertragsrecht. Wenn Sie einen privaten Darlehensvertrag abschließen möchten, sei an dieser Stelle vor Vertragsmustern gewarnt, die überall im Internet erhältlich sind. Nicht wenige von ihnen sind veraltet oder enthalten veraltete Klauseln. Bei einem Vertrag mit einem gewerblichen Darlehensgeber können Sie Sicherheit dadurch gewinnen, dass Sie sich Rat holen. Legen Sie den Vertragsentwurf vor der Unterzeichnung einem Anwalt vor. Kontaktieren Sie jetzt gleich unverbindlich einen Rechtsanwalt / eine Anwaltskanzlei für Zivilrecht in Ihrer Nähe!
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