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Das Erbrecht
Das zuständige Nachlassgericht ist das örtliche Amtsgericht in dessen Bezirk der Erblasser gewohnt hat. Der Artikel 14 im Grundgesetz handelt vom Erbrecht. Viele vertrauen darauf, dass das Gesetz alles Nötige festlegt, was in einigen Fällen auch stimmt. Neben dem Erbrecht gibt es selbstverständlich die Möglichkeit seinen Nachlass gezielt zu vererben.
Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?
Neben dem Testament gibt es auch die Möglichkeit eines Erbvertrages um bereits zu Lebzeiten sein Erbe zu regeln. Den Inhalt und die darin geregelten Angelegenheiten bestimmt der Erblasser in einem Testament alleine und kann sie auch alleine ändern lassen, oder das Testament durch ein neueres ersetzen. Bei einem Erbvertrag ist dies anders. Der Erbvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Personen geschlossen, häufig sind es die Ehegatten. Ein Erbvertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Zur Vermeidung von Streit wegen Erbangelegenheiten ist ein Vertrag des Erblassers eine gute Lösung. Ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin für Erbrecht kann bei der Gestaltung des Erbvertrages rechtssicher beraten.
Vererbung per Testament
Sobald man die Gewissheit hat, als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe eine Erbschaft gemacht zu haben, gibt es in kurzer Zeit viele Fragen zu klären. Oft weiß man, dass ein Verstorbener ein Testament hinterlassen hat, dieses gilt es im Todesfall zu finden. Wer ein Testament findet und es nicht abgibt, macht sich strafbar und setzt sich möglicherweise Schadensersatzansprüchen der Erben aus. Der letzte Wohnort ist ausschlaggebend für das zuständige Amtsgericht bei dem sich das Nachlassgericht befindet. Per Brief bekommt jeder Erbe dann ein gerichtliches Schreiben mit der Aufforderung am Termin der Testamentseröffnung zu erscheinen. Der Inhalt des Testamentes wird den Anwesenden während dieses Termins mitgeteilt. Selbstverständlich gibt es für jeden Nachlassempfänger das Recht das Testament einzusehen und auch eine beglaubigte Kopie zu erhalten. Ein Anwalt / eine Anwältin für Erbrecht in Erkrath berät bei einem Erbfall.
Wer kann ein Testament anfechten?
Ist man der Meinung, man wäre beim Erbe übergangen worden, so gibt es die Möglichkeit ein Testament anzufechten. Auf das Pflichtteil muss zum Beispiel auch in einem schriftlich verfügten Nachlass Rücksicht genommen werden. Diese Zweifel müssen schriftlich beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Berechtigt zur Anfechtung ist allerdings nur ein Erbe, der bei Überprüfung des Testaments einen Vorteil zu erwarten hat. Erst nach Verlesen des Testaments und dann innerhalb eines Jahres ist dieses anfechtbar, es sei denn man erlangt erst später zu einer Erkenntnis, die es anfechtbar macht. In diesem Fall gilt ab diesem Zeitpunkt ein Jahr bis die Anfechtbarkeit erlischt. Ohne Testament geht das Gericht davon aus, dass der Erblasser sein Vermögen den Menschen vererben möchte, die ihm familiär am nächsten stehen: der Ehegatte, die Kinder, die übrigen Verwandten.
Erbengemeinschaft - Was ist das?
Das Gesetz spricht von einer Erbengemeinschaft, wenn der Nachlass an mehr als einen Erben vererbt wird. Die Erben werden in diesem Fall als Miterben bezeichnet. An der Verwaltung des gemeinsamen Erbes müssen sich alle Miterben beteiligen bis das Vermächtnis gänzlich aufgeteilt ist. In einer Kanzlei für Erbrecht findet man versierte Juristen, die ihre Mandanten in allen Erbrechtsangelegenheiten gerne unterstützen.
Das gesetzliche Erbe
Gibt es zusätzlich zum Ehegatten noch Verwandte, so erbt der Ehepartner in einer zugewinngemeinschaftlichen Ehe die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte erhalten die Erben der 1. Ordnung zu gleichen Teilen. Gibt es keine Erben der ersten Ordnung so bekommt der verwitwete Ehepartner dreiviertel des Erbes, die restlichen Erben teilen sich ein Viertel. Ohne Erben der 1., 2. oder 3. Ordnung beerbt der Ehegatte seinen verstorbenen Partner vollständig. Die erbenden Verwandten werden in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kann auch bei komplizierteren Erbfällen seine Mandanten rechtlich versiert beraten und unterstützen, oder eine generelle Rechtsberatung anbieten.
Erbe der 1. Ordnung
Die Kinder des Verstorbenen, sowie deren Kinder und Kindeskinder sind sogenannte Erben der ersten Ordnung. Jedes erbende Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus. Seit 1998 ist es dem Gesetz egal, ob ein Kind ehelich oder nicht ehelich geboren ist. Kann man nachweisen, dass man ein leibliches Kind ist, so erbt man zu gleichen Teilen mit ehelich gezeugten Kindern. Lediglich nichteheliche Kinder, die in den alten Bundesländern vor dem 01.07.1949 geboren wurden haben keinen Erbanspruch. Adoptierte Kinder die noch vor ihrer Volljährigkeit adoptiert wurden, sind in der Erbregelung leiblichen Kindern gleichzusetzen. Ein Erwachsener, der adoptiert wird, kann allerdings nur seine Adoptiveltern beerben, alle anderen Familienmitglieder der Adoptivfamilie schließt das Erbrecht in diesem Fall aus. Möchte man seine Stiefkinder in sein Erbe mit einschließen, so muss man dies testamentarisch verfügen. Das Gesetz sieht dies nicht vor.
Erben zweiter Ordnung
Eltern und Geschwister werden im Erbrecht der 2. Ordnung zugeteilt. Sie erben dann, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind. Eltern beerben hier ihr verstorbenes Kind. Lebt nur noch ein Elternteil, so treten an die Stelle des bereits früher verstorbenen Elternteils die Geschwister des Erblassers oder deren Kinder.
Der Erbanspruch beim Erbe der dritten Ordnung
Bei ihnen handelt es sich um die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel/Tante, Vetter/Kusine, etc.). Auch hier würde das Erbe weitergetragen an die Abkömmlinge, sollte der Erbempfänger bereits verstorben sein.
Es gibt auch Erben der 4. Ordnung
Urgroßeltern und noch fernere Voreltern des Verstorbenen gehören in diese Ordnung. Einschränkend ist hier zu beachten, dass als Erben nur diese Voreltern bedacht werden und nur deren Abkömmlinge, die mit dem Verstorbenen am nächsten verwandt sind.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Die Voraussetzung für einen Anspruch auf das Pflichtteil ist erst im Falle der Enterbung gegeben und berechtigt die Abkömmlinge oder den Ehepartner des Verstorbenen ihr Pflichtteil einzufordern. Die §§ 2303 ff BGB beinhalten die gesetzlichen Regelungen über den Pflichtteil.
Wie berechnet sich der Pflichtteil?
Als Pflichtteilsberechtigter kann man seinen Anspruch nur in Geld erhalten. Der Pflichtteil errechnet sich aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Um das Erbteil genau bestimmen zu können, muss der Verkehrswert des Erbes ermittelt werden, abzüglich evtl. bestehender Schulden. Auch mögliche Schenkungen sind anzugeben. Oft muss, wegen eines Erbstreits, für die Berechnung ein Gutachter eingeschaltet werden. Den Anspruch auf sein Pflichtteil, den hat man nicht automatisch, er muss aktiv geltend gemacht werden.
Welche Gründe gibt es für einen Pflichtteilsverzicht?
Das Pflichtteil, so ist es im Pflichtteilsrecht festgelegt, sichert dem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteil am Erbe. Dies wird durch den Verzicht geändert. Mögliche Gründe für einen Verzicht könnten u.a. Konfliktvermeidung oder auch eine bereits erhaltene Schenkung sein. Es braucht die Zustimmung aller Erben um auf sein Pflichtteil zu verzichten. Den Pflichtteilsverzicht oder die Zustimmung als Erbe zum Pflichtteilsverzicht eines anderen Erben sollte man nicht ohne anwaltliche Hilfe machen und bestmöglich notariell beglaubigen lassen.
Es gibt Gründe, die einem das Recht auf das Pflichtteil nehmen.
Soll ein erbberechtigter Angehöriger von der Erbfolge ausgeschlossen werden, so muss dies per Testament schriftlich festgelegt und begründet werden. Im § 2333 BGB sind die Voraussetzungen dargelegt, die das Recht auf das Pflichtteil verwirken können. Eine Person kann zum Beispiel für erbunwürdig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben, Drohungen oder arglistige Täuschung den Erblasser zur Errichtung oder Änderung des Testaments veranlasst hat, um dadurch einen Vorteil zu erlangen. Um die Erbunwürdigkeit eines Erben durchzusetzen, bedarf es der Geltendmachung der Erbunwürdigkeit vor Gericht. Kompetente Unterstützung bei einer letztwilligen Verfügung gibt ein Erbrechtsanwalt in Erkrath.
Das Erbe akzeptieren
Die Entscheidung der Erbannahme sollte nicht übereilt getroffen werden. Stellt man fest, dass das Erbe hauptsächlich die Übernahme einer Schuldenlast bedeutet, so hat man die Möglichkeit das Erbe abzulehnen. Schlüssiges Verhalten reicht aus um ein Erbe als akzeptiert und angenommen zu sehen.
Kann man das Erbe ausschlagen?
Einem erbberechtigten Hinterbliebenen bleiben sechs Wochen Zeit, dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären, ob man das Erbe antritt oder ausschlägt. Je umfangreicher das Erbe ist, desto unwahrscheinlicher ist es, dass diese relativ kurze Frist ausreichend ist um sich über Annahme oder Ablehnung klar zu werden. Für diesen Fall bietet das Gesetz jedoch Möglichkeiten zur Einschränkung der Erbenhaftung. So kann man innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Erbfalls die Dreimonatseinrede erheben. Diese Einrede berechtigt den Erben für einen Zeitraum von drei Monaten, die Erfüllung von Ansprüchen, die nachlassbedingt gegen den Erben erhoben werden, zu verweigern. In dieser Zeitspanne sollte man als Erbe unbedingt seine Erbenhaftung in einem Gerichtsverfahren geltend machen, um so sein privates Vermögen zu schützen. Entscheidet sich der Hinterbliebene dafür, das überschuldete Erbe auszuschlagen, muss er gegenüber dem Nachlassgericht eine persönliche Erklärung abgeben. Das Nachlassinsolvenzverfahren muss dann bei Gericht beantragt werden. Dies muss unverzüglich erfolgen. Nachlässiges Verzögern dieser Information macht den Erben, seinen Nachlassgläubigern gegenüber schadenersatzpflichtig! Für den Erben bleibt übrig was das Nachlassinsolvenzverfahren errechnet hat, nach Begleichung aller Schulden. Eine übereilte Annahme der Erbschaft kann später nur noch mit der Anfechtung der Annahme zurückgenommen werden. Allerdings ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen von Tatbeständen wie die der Täuschung oder gar Drohung möglich. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis gilt eine Frist von sechs Wochen, in der die irrtümliche Annahme des Erbes gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären ist.

