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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
17.07.2026 (Lesedauer ca. 6 Minuten, 1551 mal gelesen)
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Elternzeit und Antrag: Das ist jetzt wichtig!

Elternzeit und Antrag: Das ist jetzt wichtig! © freepik - mko

Elternzeit gibt Müttern und Vätern die Möglichkeit, sich vorübergehend ganz oder teilweise aus dem Job zurückzuziehen und ihr Kind selbst zu betreuen. Doch wie muss Elternzeit beantragt werden? Welche Fristen gelten? Wie viel Elternzeit steht Eltern zu? Kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen und lässt sich Elternzeit später verlängern oder verkürzen? Wichtig ist außerdem die Frage, wann besonderer Kündigungsschutz besteht und ob Eltern während oder kurz vor der Elternzeit eine Kündigung fürchten müssen.

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Unter welchen Voraussetzungen kann ich Elternzeit beantragen?


Um einen Antrag auf Elternzeit stellen zu können, müssen neben einem Wohnsitz in Deutschland noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Der antragstellende Elternteil ist abhängig beschäftigter Arbeitnehmer und nicht selbstständig. Auszubildende und Heimarbeiter haben auch einen Anspruch auf Elternzeit. Der Arbeitnehmer darf während der Elternzeit nicht, oder nicht mehr als 30 Stunden pro Woche, arbeiten. Der Umfang der Arbeitstätigkeit spielt für die Elternzeit keine Rolle: Auch Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf Elternzeit.
Wichtig ist, dass das Elternteil mit dem Kind in einem Haushalt lebt und es betreut. Bei Minderjährigen können auch die Großeltern einen Antrag auf Elternzeit stellen.
Alle Regelungen zu Elternzeit finden ihre Grundlage im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Wieviel Elternzeit steht mir zu?


Nach der Geburt eines Kindes haben beide Elternteile jeweils einen Anspruch auf bis zu drei Jahren Elternzeit. Davon müssen 12 Monate während der ersten drei Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden. Weitere 24 Monate stehen den Eltern an Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes zur Verfügung. Eltern sollten aber bedenken, dass nach dem dritten Lebensjahr des Kindes die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung entfällt. Daraus folgt, dass bei einer Elternzeit von mehr als 12 Monaten nach dem dritten Lebensjahr des Kindes der Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren gehen kann, so das Sozialgericht (SG) Mainz (Az. L 1 AL 61/14).
Die Elternzeit muss nicht an einem Stück genommen werden, sondern kann in drei Abschnitte aufgeteilt werden.

Wo und wie muss ich Elternzeit beantragen?


Mütter und Väter, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, richten sich mit einem entsprechenden Antrag direkt an ihren Arbeitgeber.
Der Antrag auf Elternzeit muss gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erfolgen (Bundesarbeitsgericht (BAG), Az. 9 AZR 145/15) und eigenhändig unterschrieben sein. E-Mail oder Fax entsprechen nicht den notwendigen Formerfordernissen. Der Zugang des Antrags muss vom Arbeitgeber bestätigt werden.
Mündliche Zusagen des Arbeitgebers haben keine rechtliche Verbindlichkeit.
Wichtig: Im Antrag muss dem Arbeitgeber neben dem konkreten Beginn, auch die Dauer der Elternzeit verbindlich mitgeteilt werden.

Wann muss ich den Antrag auf Elternzeit stellen?


Wer erstmals nach der Geburt eines Kindes Elternzeit beantragen möchte, muss dies sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit beim Arbeitgeber anzeigen. Eltern von Kindern, die nach dem 1. Juli 2015 geboren wurden, haben die Möglichkeit Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch zu nehmen. Dafür haben sie eine Frist zur Antragstellung auf Elternzeit von 13 Wochen.
Wird die Frist versäumt, geht der Anspruch auf Elternzeit nicht verloren. Er verschiebt sich nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung.

Muss mein Arbeitgeber dem Antrag auf Elternzeit zustimmen?


Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es bei der erstmaligen Beantragung der Elternzeit nicht. Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Wer die Voraussetzungen erfüllt und die Elternzeit rechtzeitig sowie schriftlich verlangt, kann sie grundsätzlich nehmen. Der Arbeitgeber kann den Antrag also nicht einfach ablehnen, nur weil der Zeitpunkt betrieblich ungünstig ist oder Ersatz organisiert werden muss.
Wichtig ist aber, dass die Elternzeit korrekt angemeldet wird. Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes gilt in der Regel eine Anmeldefrist von sieben Wochen. Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag beträgt die Frist 13 Wochen. In der Anmeldung sollte klar stehen, für welche Zeiträume Elternzeit genommen werden soll. Wer Elternzeit für die ersten beiden Lebensjahre anmeldet, ist an diese Erklärung grundsätzlich gebunden.
Eine Zustimmung des Arbeitgebers kann ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden soll. Das betrifft etwa zusätzliche Elternzeitabschnitte, wenn die Elternzeit auf mehr als drei Zeiträume verteilt werden soll, oder eine spätere Änderung bereits verbindlich festgelegter Elternzeit. Auch bei einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit gelten eigene Voraussetzungen und Prüfungsrechte des Arbeitgebers.
Für die normale Elternzeit gilt daher: Der Arbeitgeber muss sie nicht genehmigen, sondern muss sie bei ordnungsgemäßer Anmeldung hinnehmen. Beschäftigte sollten sich den Zugang der Anmeldung dennoch nachweisbar bestätigen lassen, damit es später keinen Streit über Fristen und Zeiträume gibt.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich meine Elternzeit verlängern?


Möchte der Arbeitnehmer die Elternzeit über die ursprünglich beantragte Zeit hinaus verlängern, muss er einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung stellen. Dieser sollte rechtzeitig vor Ablauf der bisherigen Elternzeit beim Arbeitgeber eingereicht werden. Der Antrag sollte den gewünschten Zeitraum der Verlängerung genau benennen und auch begründen, warum die Verlängerung gewünscht wird (z.B. persönliche Gründe, Betreuung des Kindes).
Für die Verlängerung der Elternzeit ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Der Arbeitgeber darf die Verlängerung nur aus wichtigem Grund ablehnen, zum Beispiel wenn betriebliche Gründe dies erfordern. Sprechen dringende betriebliche Gründe gegen eine Verlängerung der Elternzeit, kann der Arbeitgeber seine Zustimmung verweigern. Nimmt der Arbeitnehmer trotz abgelehnten Antrags auf Verlängerung der Elternzeit seine Arbeit nicht wieder auf, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit ihn wegen unentschuldigten Fehlens abzumahnen, so das BAG (Az. 9 AZR 315/10).
Haben Eltern erstmalig zwei Jahre Elternzeit beantragt und möchten diese auf drei Jahre verlängern, brauchen sie die Zustimmung des Arbeitgebers nicht, so Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Az. 21 Sa 390/18).

Welche Frist gilt für einen Antrag auf Verlängerung der Elternzeit?


Der Antrag auf Verlängerung der Elternzeit muss sieben Wochen vor Ablauf der erstmaligen Elternzeit beim Arbeitgeber eingehen.

Kann ich meine Elternzeit verkürzen?


Grundsätzlich ist für die Kürzung der Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Der Arbeitnehmer muss also mit dem Arbeitgeber über die geplante Kürzung sprechen und dessen Einverständnis einholen.
Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit den Antrag auf vorzeitige Beendigung innerhalb von vier Wochen abzulehnen, wenn betriebliche Gründe gegen eine Verkürzung der Elternzeit bestehen, so das BAG (Az. 9 AZR 391/08).
Erteilt der Arbeitgeber seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit, kann die noch verbleibende Elternzeit auf die Zeit nach der Vollendung des dritten und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden.

Habe ich einen Anspruch auf den gleichen Job nach Rückkehr aus Elternzeit?


Mütter und Väter, die aus der Elternzeit zurück an ihren Arbeitsplatz kommen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf den alten Job. Oft ist es dem Arbeitgeber aber nicht möglich die Stelle freizuhalten. Dann muss er dem Arbeitnehmer einen gleichwertigen Job nach der Elternzeit anbieten.

Kann ich in der Elternzeit gekündigt werden?


Eltern, die sich in der Elternzeit befinden, müssen sich in der Regel keine Sorgen um eine Kündigung machen. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer. Das heißt, der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht allein aufgrund der Elternzeit kündigen.
Eine Kündigung kann jedoch aus anderen Gründen erfolgen, die nichts mit der Elternzeit an sich zu tun haben. Zum Beispiel kann eine betriebsbedingte Kündigung rechtlich möglich sein, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass sie auf betriebliche Erfordernisse zurückzuführen ist und nicht mit der Elternzeit in Verbindung steht.
Kommt es etwa dazu, dass der Arbeitsplatz während der Elternzeit wegfällt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit eine Änderungskündigung auszusprechen und dem Arbeitnehmer so einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen zu zuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer diese ab, wird die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wirksam, so das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 16 Sa 1750/21).
Die Kündigung einer lesbischen Erzieherin in einem katholischen Kindergarten, die sich in Elternzeit befand, lehnte das VG Augsburg (Aktenzeichen Au 3 K 12.266) ab.
Aufgepasst: Kündigungsschutz in der Elternzeit greift vor jedem Abschnitt! Das BAG (Az. 2 AZR 213/25) hat klargestellt, dass der besondere Kündigungsschutz bei Elternzeit nicht nur vor dem ersten, sondern vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt greift. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte bereits gesammelt in einem einzigen Schreiben verlangt hat. Entscheidend ist, dass die Elternzeit wirksam beantragt wurde und der jeweilige Abschnitt bevorsteht.
Im konkreten Fall hatte ein Vater bei seiner Arbeitgeberin Elternzeit für vier Zeiträume zwischen Juli 2024 und Juli 2027 beantragt. Für den zweiten Abschnitt ab November 2024 verlangte er zugleich eine Teilzeittätigkeit. Die Arbeitgeberin bewilligte sowohl die Elternzeit als auch die Teilzeit. Dennoch kündigte sie das Arbeitsverhältnis im Oktober 2024 ordentlich, ohne zuvor die erforderliche Zulässigkeitserklärung der zuständigen Landesbehörde einzuholen. Der Arbeitnehmer befand sich zu diesem Zeitpunkt zwar nicht in Elternzeit, der nächste beantragte Abschnitt lag aber innerhalb der gesetzlichen Vorwirkungszeit.
Das BAG erklärte die Kündigung deshalb für unwirksam. Der besondere Kündigungsschutz beginnt grundsätzlich mit dem Verlangen der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn. Da Eltern ihre Elternzeit auf mehrere Abschnitte verteilen dürfen, kann dieser Schutz auch mehrfach entstehen. Der Arbeitgeber kann sich daher nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer gerade zwischen zwei Elternzeitabschnitten arbeitet oder dass alle Zeiträume in einem einzigen Antrag genannt wurden.
Nach Auffassung des BAG entspricht dieses Ergebnis dem Sinn des gesetzlichen Kündigungsschutzes. Arbeitnehmer sollen ihre Elternzeit planen und in Anspruch nehmen können, ohne befürchten zu müssen, kurz vor Beginn eines späteren Abschnitts gekündigt zu werden. Andernfalls könnte der Schutz während der Elternzeit leicht unterlaufen werden. Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung, dass sie bei aufgeteilter Elternzeit vor jedem neuen Abschnitt prüfen müssen, ob bereits besonderer Kündigungsschutz besteht und eine behördliche Zustimmung erforderlich ist.
Wichtig: Nach Beendigung der Elternzeit gelten wieder die regulären Kündigungsschutzvorschriften.
Es ist ratsam, wenn man während der Elternzeit von einer Kündigung betroffen ist, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren, um die individuellen Rechte und Pflichten genau zu klären und im Bedarfsfall rechtliche Schritte zu prüfen.

Habe ich während der Elternzeit einen Anspruch auf Inflationsausgleichprämie?


Eltern in Elternzeit haben nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf (Az. 14 SLa 303/24) keinen Anspruch auf eine Inflationsausgleichprämie. Diese steht laut Gericht nur Arbeitnehmern zu, die auch tatsächlich arbeiten.

erstmals veröffentlicht am 29.01.2020, letzte Aktualisierung am 17.07.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)

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