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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht ,
20.02.2026 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 13519 mal gelesen)
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Fußgänger auf Radweg: Wer haftet bei einem Unfall?

Fußgänger auf Radweg: Wer haftet bei einem Unfall? © mko - topopt

Treffen Fußgänger und Radfahrer auf einem Radweg ungebremst aufeinander, bleibt es selten bei einem kleinen Schreckmoment. Solche Kollisionen führen oft zu schmerzhaften Verletzungen und zu der Frage, wer für die Folgen einstehen muss. Doch wie ist die Rechtslage, wenn es auf dem Radweg kracht? Wer trägt die Verantwortung für Schäden und Behandlungskosten, wenn Fußgänger und Radfahrer auf dem Radweg zusammenstoßen?

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Sind Fahrradfahrer verpflichtet auf dem Radweg zu fahren?


Ein Radweg muss von einem Fahrradfahrer nur dann benutzt werden, wenn ein entsprechendes Verkehrsschild dies anordnet. Ansonsten kann der Radfahrer frei wählen, ob er auf dem Radweg oder der Fahrbahn fährt. Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht durch ein Verkehrsschild darf nur bei einer konkreten Gefahrenlage erfolgen, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Az. BVerwG 3 C 42.09).
Ist ein Fahrradweg neben einer Landstraße vorhanden, muss dieser auch von den Fahrradfahrern benutzt werden. Für den Fahrradfahrer besteht ansonsten auf der Landstraße aufgrund der großen Geschwindigkeitsdifferenz eine stark erhöhte Gefahrenlage. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Köln (Az.18 K 189/14).
Ist der Radweg etwa wegen einer Baustelle nicht nutzbar, darf der Fahrradfahrer auf die Fahrbahn ausweichen. Er darf aber nicht den gegenüberliegenden Radweg nutzen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (Az.1 U 74/11).

Wer haftet bei einem Unfall zwischen Fahrradfahrer und Fußgänger auf dem Radweg?


Beide – Fußgänger und Radfahrer – müssen auf einem Radweg rücksichtsvoll aufeinander achten. Nach einem Urteil des OLG Celle (Az.14 U 102/18) treffen Fußgänger beim Überqueren eines Radwegs dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überqueren einer Fahrbahn. Kommt es zu einem Zusammenstoß von Fußgänger und Radfahrer auf dem Radweg, haftet grundsätzlich derjenige, der den Unfall verschuldet hat.
Dürfen Fußgänger und Fahrradfahrer einen Weg zusammen nutzen, müssen Fahrradfahrer auf diesem Sonderweg im besonderen Maße auf Fußgänger Rücksicht nehmen, stellt das OLG Celle (Az. 14 U 141/19) klar. Ist eine Verkehrssituation unklar, muss ein Radfahrer etwa Blickkontakt mit dem Fußgänger aufnehmen und so fahren, dass er jederzeit stehen bleiben kann. Dies gilt laut Gericht in besonderem Maß auf Gehwegen, die für Radfahrer frei gegeben sind. Hier besteht für die Belange der Fußgänger ein besonders hohes Maß der Aufmerksamkeit durch den Radfahrer.

Wann haftet nur der Fahrradfahrer für einen Zusammenstoß mit einem Fußgänger?


Kracht es auf dem Radweg oder beim Überqueren der Straße, ist nicht automatisch der Fußgänger „im Weg“ gewesen. Es gibt Konstellationen, in denen allein der Fahrradfahrer für die Folgen eines Zusammenstoßes einstehen muss.
Ein Fahrradfahrer haftet alleine für einen Unfall mit einem Passanten, weil er verbotswidrig den Radweg in der Gegenrichtung benutzte. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az.4 U 233/16) muss ein Fußgänger nicht mit einem verbotswidrig fahrenden Fahrradfahrer rechnen. Für den erlittenen Gelenkbruch bei der Passantin muss der Fahrradfahrer 5.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.
Ein Fahrradfahrer, der auf einem Radweg an einer Bushaltestelle mit einem Passanten zusammenstieß, der gerade aus einem Bus stieg, haftet zu 80 Prozent für diesen Unfall, entschied das Kammergericht Berlin (Az. 29 U 18/14). Der Radfahrer sei nicht so an dem Fußgänger vorbeigefahren, dass er ihn nicht behindert oder gefährdet hätte.

Und wann haftet nur der Fußgänger bei einem Unfall auf dem Radweg?


Das eine klare Linie gezogen: Betritt ein Fußgänger unachtsam einen Radweg und verursacht dadurch einen Unfall verursacht, kann er allein verantwortlich sein, so das OLG Brandenburg (Az. 12 W 7/24). Im entschiedenen Fall fuhr ein Radfahrer ordnungsgemäß auf einem eindeutig gekennzeichneten Radweg, als plötzlich ein Fußgänger ohne auf den Verkehr zu achten auf die Fahrspur trat. Es kam zur Kollision. Maßgeblich war § 25 Abs. 3 StVO: Danach müssen Fußgänger beim Überqueren eines Radwegs den Radverkehr passieren lassen. Bevor ein Radweg betreten wird, muss sichergestellt sein, dass kein herannahender Radfahrer gefährdet oder behindert wird. Der Vorrang liegt beim Radverkehr. Wer dort fährt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Weg frei bleibt, zusätzliche Warnsignale wie Klingeln oder Zurufe sind nicht erforderlich, solange regelkonform gefahren wird.
Das Gericht stellte fest, dass der Radweg klar erkennbar war und dem Radfahrer kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Fußgänger hingegen hatte seine Sorgfaltspflichten verletzt – mit der Folge, dass er für die Unfallfolgen allein einstehen musste.
Für die Praxis bedeutet das: Wer Radwege betritt, muss besonders aufmerksam sein und den Vorrang der Radfahrenden respektieren. Ein kurzer Blick kann hier entscheidend sein, rechtlich wie gesundheitlich.

Wann haften Fußgänger und Fahrradfahrer gemeinsam für einen Zusammenstoß auf dem Radweg?


Wer sich im Straßenverkehr bewegt, muss Rücksicht nehmen. Das betrifft Radfahrer ebenso wie Fußgänger. Treffen beiderseitige Pflichtverstöße aufeinander, kann eine Mitverantwortung entstehen. Gerichte wägen dann im Einzelfall ab, wer gegen welche Verkehrsregeln verstoßen habt, wie schwer der jeweilige Verstoß war und ob der Unfall bei pflichtgemäßen Verhalten passiert wäre. Am Ende steht häufig eine quotale Haftung, etwa 50:50 oder in einem anderen Verhältnis, je nach Verschuldensanteil.
Fußgänger und Radfahrer können auch gleichermaßen für den Unfall verantwortlich sein. So in einem Fall vor dem OLG Hamm (Az. 26 U 53/17): Eine Fußgängerin überquerte an einer Fußgängerampel eine Straße, hinter der deutlich erkennbar ein Radweg verlief. Als sie diesen überqueren wollte, stieß sie mit einem deutlich zu schnell fahrenden Radfahrer zusammen. Die Frau stürzte und zog sich mehrere Knochenbrüche zu. Sie verlangte vom Radfahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Hamm sprach den beiden Unfallbeteiligten jeweils eine fünfzigprozentige Mitschuld am Unfall zu. Die Fußgängerin sei zur Hälfte für den Unfall verantwortlich gewesen, da sie nicht auf den Radverkehr und dessen Vorfahrtsberechtigung geachtet hat. Die Fußgängerampel gelte insoweit nicht für den hinter ihr verlaufenden Fahrradweg. Allerdings sei der Radfahrer viel zu schnell gefahren, weshalb er eine hälftige Mitschuld trage.

erstmals veröffentlicht am 13.03.2018, letzte Aktualisierung am 20.02.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)

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