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Kategorie: Anwalt Versicherungsrecht ,
16.04.2025 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 1298 mal gelesen)
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Behandlungskosten: Was muss die Beihilfe Beamten erstatten?

Behandlungskosten: Was muss die Beihilfe Beamten erstatten? © Gerhard Seybert - Fotolia

Beamte haben im Krankheitsfall Anspruch auf Beihilfe – eine besondere Form der Kostenbeteiligung durch ihren Dienstherrn. Doch immer wieder kommt es zu Unsicherheiten: Welche Behandlungskosten übernimmt die Beihilfe wirklich? Was müssen Beamte selbst zahlen? Und wie grenzt sich die Beihilfe zur privaten Krankenversicherung ab?

Was versteht man unter Beihilfe für Beamte?


Die Beihilfe ist eine eigenständige Fürsorgeleistung des Dienstherrn gegenüber Beamten, Versorgungsempfängern und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Sie ist keine Versicherung, sondern eine ergänzende Kostenbeteiligung an Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen.

Wichtig: Die Beihilfe ersetzt nicht die Krankenversicherung. In der Regel schließen Beamte daher eine private Krankenversicherung ab, die den restlichen Anteil abdeckt, den die Beihilfe nicht übernimmt.

Welche Behandlungskosten sind beihilfefähig?


Beihilfefähig sind grundsätzlich notwendige und angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Behandlungen. Dazu zählen unter anderem ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, stationäre Krankenhausaufenthalte, Heil- und Hilfsmittel, psychotherapeutische Behandlungen, Pflegeleistungen sowie genehmigte Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen.

Auch eine künstliche Befruchtung kann beihilfefähig sein. So kann ein Beamter des Landes Baden-Württemberg kann für seine Ehefrau, die an Unfruchtbarkeit leidet, grundsätzlich Beihilfe zu den Aufwendungen der Befruchtung ihrer Eizellen mit Samenzellen eines Spenders außerhalb des Mutterleibs (heterologe In-vitro-Fertilisation) beanspruchen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az. 5 C 32.12).

Was zahlt die Beihilfe für Beamte nicht?


Kosmetische Behandlungen, alternative Heilmethoden, Zahnimplantate oder überhöhte Rechnungen zahlt die Beihilfe mit wenigen Ausnahmen nicht. Die Maßgabe, ob die Beihilfe die Kosten für Behandlungen oder Hilfsmittel übernimmt, ist stets die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit. Keine Beihilfe für Nahrungsergänzungsmittel.

So hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz (Az. 5 K 370/14.KO) entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel, im konkreten Fall das Lachs-Kaviar-Extrakt Vitalipin nicht beihilfefähig sind.

Für eine "Orthokin-Therapie" nach einem Bandscheibenvorfall gib es ebenfalls keine Beihilfe, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen (Az.1 A 1012/12). Bei der "Orthokin-Therapie" handele es sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlung, weil ihre therapeutische Wirksamkeit nicht durch entsprechende Studien nachgewiesen sei.

Wie viel zahlt die Beihilfe?


Wie viel Beamte von der Beihilfe erhalten, hängt von ihrem Status und dem Familienstand ab. Ein genauer Blick in die Beihilfeverordnung des jeweiligen Bundeslandes oder Bundes lohnt sich, denn es gibt Unterschiede zwischen den Ländern. In der Regel macht die Höhe der Beihilfe für Beamte 50 Prozent aus. Damit wird aber nur ein Teil der Gesundheitskosten der Beamten übernommen. Den Rest müssen sie selbst zahlen oder eine Krankenversicherung abschließen. Dabei haben sie die Wahl, ob sie sich privat oder gesetzlich versichern.

Welche Voraussetzungen müssen für die Beihilfe-Erstattung erfüllt sein?


Beamte müssen Arzt- oder Medikamentenrechnungen zunächst selbst zahlen und dann einen Antrag bei der Beihilfestelle stellen. Mit dem Antrag müssen die Belege der Beihilfestelle geschickt werden. Wichtig ist, dass alle Rechnungen detailliert, prüffähig und auf den Namen des Beihilfeberechtigten ausgestellt sind.

Die Frist für die Einreichung eines Beihilfeantrags ist beim Bund und in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Kuren, Psychotherapien oder manche Heilmittel müssen vorab genehmigt werden – sonst entfällt der Anspruch auf Beihilfe.

Was tun, wenn die Beihilfe abgelehnt wird?


Wenn die Beihilfestelle eine Leistung ablehnt, kann sich für den Beamten ein Widerspruch lohnen. Dafür sollte man den Ablehnungsbescheid genau prüfen und innerhalb der Widerspruchfrist reagieren. Medizinische Notwendigkeiten können anhand von ärztlichen Attesten nachgewiesen werden.

Bei Fragen oder Unsicherheiten bezüglich einer abgelehnten Beihilfeleistung hilft Ihnen kompetent ein Anwalt für Verwaltungsrecht.





erstmals veröffentlicht am 02.10.2014, letzte Aktualisierung am 16.04.2025

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