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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht , 07.11.2013 (Lesedauer ca. 2 Minuten, 320 mal gelesen)

Inlineskater aufgepasst: Riskantes Fahren führt zur Unfallhaftung!

Inlineskater müssen sich im Straßenverkehr wie Fußgänger verhalten. Benutzen sie die Straße zum fahren, sollten Inlineskater besonders vorsichtig sein. Nicht nur, dass ein Unfall mit einem Auto für den Inlineskater oft schwerwiegende gesundheitliche Folgen hat, riskantes Fahren kann dazu führen, dass der Inlineskater auf seinem Schaden sitzen bleibt.

Inlineskater müssen sich im Straßenverkehr wie Fußgänger verhalten. Benutzen sie die Straße zum fahren, sollten Inlineskater besonders vorsichtig sein. Nicht nur, dass ein Unfall mit einem Auto für den Inlineskater oft schwerwiegende gesundheitliche Folgen hat, riskantes Fahren kann dazu führen, dass der Inlineskater auf seinem Schaden sitzen bleibt.

Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 9 U 1/13) hervor. Im zu entscheidenden Fall war eine 49jährige Inlineskaterin mit einem Auto zusammengestoßen. Vor dem Unfall befuhr sie die zirka 4m breite Straße in einer schlecht einsehbaren, langgezogenen Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn. Ein Fahrzeug, dass ihr entgegen kam wich zu seinem rechten Fahrbahnrand aus, allerdings ohne den Zusammenstoß abwenden zu können. Die Inlineskaterin erlitt beim Zusammenstoß schwere körperliche Verletzungen mit dauerhaft verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen. Sie verklagte den Autofahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld in der Größenordnung von 80.000 Euro und rund 40.000 Euro als Ausgleich für materielle Schäden.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied wie folgt: Die Inlineskaterin hat einen Anspruch auf Schadensersatz, muss allerdings 75 Prozent ihres Schadens selbst tragen, weil sie den Verkehrsunfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet hat. Auf Seiten des Autofahrers sei lediglich die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen, die nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten erhöht worden sei. Dass der Autofahrer mit einer den Straßenverhältnissen nicht angepassten, überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei, auf die entgegenkommende Inlineskaterin zu spät oder falsch reagiert habe, lasse sich nicht feststellen. Er habe zu seinem rechten Fahrbandrand ausweichen dürfen, weil für ihn nicht voraussehbar gewesen sei, wohin die ihm mittig seiner Fahrbahn entgegenkommende Inlineskaterin gegebenenfalls ausweichen würde.

Demgegenüber treffe dieInlineskaterin ein erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls. Als Inlineskaterin hätten für sie die Vorschriften des Fußgängerverkehrs gegolten. Demnach habe sie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Rahmen des Zumutbaren den linken Fahrbahnrand benutzen müssen. Bereits hieran habe sie sich nicht gehalten, weil sie mit den Inlinern mittig der Gegenfahrbahn gefahren sei. Vor der für sie schlecht einsehbaren Linkskurve habe sie zudem entweder das Fahren mit den Inlinern einstellen und sich der Kurve gehend nähern oder rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen, um ihre Fahrt dort fortzusetzen. Auch diesen Anforderungen habe sie nicht genügt, so die Hammer Richter. Deswegen treffe sie ein gegenüber der Betriebsgefahr des beteiligten Fahrzeugs mit 75 Prozent zu berücksichtigendes Eigenverschulden.




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