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Kategorie: Anwalt Arztrecht , 27.02.2023 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 5067 mal gelesen)

Missglückte Schönheits-OP: Welche Rechte haben Patienten?

Schönheitsoperation im Krankenhaus an der Nase Schönheitsoperation im Krankenhaus an der Nase © freepik - mko

Lidstraffung, Fettabsaugen und Brustvergrößerung sind die am häufigsten durchgeführten Schönheitsoperationen in Deutschland. Aber auch die Anzahl von Nasenkorrekturen, Facelifting und Bauchdeckenstraffung nimmt in den letzten Jahren immer weiter zu. In den meisten Fällen sind die Patienten mit dem Ergebnis der Schönheitsoperation zufrieden. Doch was tun, wenn die Schönheitsoperation missglückt?

Wann haftet der Arzt bei einer misslungenen Schönheits-OP?


Ein Arzt haftet nach einer missglückten Schönheitsoperation, wenn er einen Behandlungsfehler begangen hat. Das heißt, der Arzt muss gegen ärztliche Behandlungsregeln und/oder gesicherte medizinische Erkenntnisse gehandelt und dadurch einen Schaden beim Patienten verursacht haben. Der Behandlungsfehler kann bei der Aufklärung des Patienten, bei Erhebung des Befundes, der Diagnose oder bei der Operation geschehen. Kein Behandlungsfehler ist etwa die enttäuschte Erwartung eines Patienten über das Operationsergebnis.

Worüber muss der Arzt Patienten vor einer Schönheits-OP aufklären?


Ein Arzt hat gegenüber seinem Patienten vor einer Behandlung oder Operation grundsätzlich eine Aufklärungspflicht. Das heißt, er haftet, wenn er seinen Patienten nicht in dem erforderlichen Maß rechtzeitig und verständlich über die Risiken, Alternativen und Folgen der Schönheitsoperation aufklärt. Bei Schönheitsoperationen trifft den behandelnden Arzt sogar eine verstärkte Aufklärungspflicht. Er muss seinen Patienten umfassend über alle Nachteile des Eingriffs aufklären und ihm ein paar Tage Zeit zum Bedenken geben.

Hat der Arzt seine Patientin ordnungsgemäß und umfassend über die Risiken der Schönheitsoperation aufgeklärt und verwirklichen sich diese später, haftet er dafür nicht. Dies stellt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az. 4 U 103/10) im Fall einer Patientin klar, bei der es nach einer Bruststraffung zu einer Infektion gekommen war. Über dieses Risiko hatte der Arzt sie aufgeklärt. Laut Gericht war dieses Risiko für den Arzt auch nicht beherrschbar, weshalb eine Haftung ausscheidet.

Welche Ansprüche haben Patienten bei einer unzureichenden ärztlichen Aufklärung vor einer Schönheits-OP?


Kommt ein Arzt seiner Aufklärungspflicht vor einer Schönheits-OP nicht oder nicht ausreichend nach, macht er sich gegenüber dem Patienten schadensersatzpflichtig.

Erschleicht sich ein Arzt die Zustimmung zu einer Schönheitsoperation durch bewusst falsche Aufklärung der Patientin, macht er sich wegen einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung strafbar und haftet für die Folgen, wenn es zu Komplikationen nach der OP kommt, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 10 VG 6/07).

Unterlässt ein Schönheitschirug die erforderliche Aufklärung seiner Patientin über den Eingriff und seine Risiken und führt die Schönheitsoperation ohne den notwendigen Anästhesisten durch, macht er sich wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafbar, wenn die Patientin bei der Operation verstirbt. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.5 StR 51/14) und verurteilte den Arzt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Zudem wurde ihm für die Dauer von vier Jahren verboten, die Tätigkeit eines niedergelassenen Chirurgen, Sportmediziners und Arztes im Rettungsdienst auszuüben.

Wie sollten Patienten nach einer missglückten Schönheits-OP vorgehen?


Ist das Ergebnis einer Schönheitsoperation für den Patienten nicht hinnehmbar, sollte er zunächst das Gespräch mit dem behandelnden Arzt suchen und klären, warum es zu diesem Ergebnis gekommen und ob eine Korrektur möglich ist.

Wichtig ist bereits an dieser Stelle Beweise zu sichern. Schreiben Sie ein Gedächtnisprotokoll zum Verlauf der Beratung und Aufklärung durch den Arzt und ihres Klinikaufenthaltes. Mitpatienten können möglicherweise als Zeugen dienen.

Um Ihre Rechte erfolgreich gegenüber dem Arzt oder Klinik durchsetzen zu können, empfiehlt es sich einen Anwalt für Medizinrecht einzuschalten. Er fordert alle notwendigen Unterlagen vom Arzt oder der Klinik ein und wird Sie dann fachkundig und erfahren beraten, wie Sie weiter vorgehen sollten. Er kann auch den Erfolg und die Höhe einer Schmerzensgeldforderung kompetent einschätzen.

Welche Ansprüche haben Patienten nach einer schief gelaufenen Schönheits-OP?


Patienten, bei denen bei einer Schönheitsoperation ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, haben einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem behandelnden Arzt. Dieser Anspruch beinhaltet auch weiterführende Kosten, die aufgrund der missglückten Operation entstanden sind. Dazu gehören Fahrtkosten, weitere Behandlungskosten, Medikamente oder Verdienstausfall. Die Höhe der Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung hängt vom Ausmaß des verursachten Schadens ab und muss individuell ermittelt werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 8 U 18/02) sprach einer Patientin 4.000 Euro Schmerzensgeld wegen Deformationen nach einer Fettabsaugung zu.

Neben den Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz können Betroffene nach einer misslungenen Schönheitsoperation auch Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz beanspruchen. Dies stellt das Bundessozialgericht (Az. B 9 VG 1/09 R) im Fall einer Patientin klar, die nach einer Fettabsaugung gesundheitliche Probleme bekam. Laut Gericht gilt die Frau als Gewaltopfer, weil ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff in keiner Weise dem Wohle des Patienten dient.

erstmals veröffentlicht am 23.10.2020, letzte Aktualisierung am 27.02.2023

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