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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht , 15.06.2022 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 551 mal gelesen)

Lohn oder Gehalt nicht gezahlt: Was Du jetzt tun musst!

Frau zeigt ihren leeren Geldbeutel Frau zeigt ihren leeren Geldbeutel © freepik - mko

Bleibt der monatliche Lohn aus und kann deshalb die Miete, andere vertragliche Verpflichtungen oder der allgemeine Lebensunterhalt nicht mehr bezahlt werden, wird das schnell zu einem existenziellen Problem für den betroffenen Arbeitnehmer. Doch was müssen Arbeitnehmer tun, um schnell und effektiv an ihr Geld zu kommen? Wie sollte man bei Lohnrückständen konkret vorgehen?

1. Prüfen, ob der Arbeitgeber im Zahlungsverzug ist


Die Zahlung von Lohn oder Gehalt ist eine Hauptpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag. In den meisten Arbeitsverträgen – oder Tarifverträgen - ist ein bestimmter kalendarischer Monatstag als Termin für den fälligen Arbeitslohn vereinbart. Ist der Arbeitslohn an diesem Termin nicht, oder nicht vollständig, auf dem Konto des Arbeitnehmers, befindet sich der Arbeitgeber automatisch im Verzug. Gibt es keinen fest vereinbarten Termin muss das Geld am ersten eines jeden Monats beim Arbeitnehmer angekommen sein.

2. Arbeit einstellen - Zurückbehaltungsrecht ausüben!


Bei Lohnrückständen kann der Arbeitnehmer sein Zurückbehaltungsrecht ausüben, das heißt er stellt seine Arbeit für die Dauer des Lohnverzugs ein. Die Arbeitsleistung wird nicht mehr erbracht, damit der Arbeitnehmer nicht noch mehr ohne spätere Vergütung arbeitet. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall für die Dauer des Zurückbehaltungsrechts weiter Lohn zahlen.

Doch Vorsicht: Bei einem nur geringen Lohnrückstande darf der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht einfach verweigern, wenn die Zahlungsverzögerung nur kurzfristig ist und dem Arbeitgeber ein großer Schaden durch die Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers entsteht, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 5 Sa 202/04).
Das Arbeitsgericht Cottbus (Az. 6 Ca 1376/11) hält bei einem Lohnrückstand von zwei Bruttomonatseinkommen eine Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers für zulässig.

3. Lohnrückstand vor dem Arbeitsgericht einklagen!


Ein Arbeitnehmer kann Lohnrückstände jederzeit vor einem Arbeitsgericht einklagen. Ob er allerdings sofort den Gerichtsweg bestreiten sollte oder nicht, hängt individuell von den Gesamtumständen ab. Ist das Unternehmen finanziell an sich gesund und es bleibt nur eine Lohnzahlung aus, könnte der Arbeitnehmer zwar klagen – das Verhältnis zu seinem Arbeitgeber wäre aber stark beeinträchtigt. Anders sieht es aus, wenn mehrere Lohnzahlungen nicht erfolgt sind und das Unternehmen vor einer Insolvenz steht. In diesem Fall sollte sofort geklagt werden.

4. Arbeitsverhältnis fristlos kündigen!


Arbeitnehmer haben bei Lohnrückständen die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Die Lohnrückstände müssen dann aber erheblich sein, also sollten mindestens zwei Gehälter betragen. Zudem muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor abgemahnt haben.

5. Schadensersatz vom Arbeitgeber fordern!


Befindet sich der Arbeitgeber im Zahlungsverzug mit dem Arbeitslohn muss er laut Gesetz dem Arbeitnehmer neben dem ausstehenden Lohn auch den Schaden ersetzen, der durch seine nicht oder verspätet geleistete Zahlung entstanden ist. Das können etwa die Folgen einer Kündigung eines Stromliefervertrags oder Mahnkosten von anderen Gläubigern sein. Pauschal muss der säumige Arbeitgeber – auch für verspätete Lohnzahlungen - in jedem Fall 40 Euro an den Arbeitnehmer zahlen, sowie Verzugszinsen.

6. Arbeitslosengeld beantragen!


Befindet sich ein Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Rückstand und verweigert der Arbeitnehmer aufgrund seines Zurückbehaltungsrechts seine Arbeit, ist er faktisch arbeitslos. Er kann in diesem Fall auch Arbeitslosengeld I beim zuständigen Arbeitsamt beantragen, ohne dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Mit der Gewährung von Arbeitslosengeld I geht der Lohnanspruch auf das Arbeitsamt über und kann von ihm beigetrieben werden.

7. Vorsicht bei Lohnreduzierungen, Lohnverzicht oder Stundungen!


Kommt es zu Lohnrückständen versuchen Arbeitgeber in vielen Fällen dem Arbeitnehmer ein Einverständnis abzuringen den ausstehenden Lohn zu stunden, vorrübergehend zu reduzieren oder gar komplett auf den Lohn zu verzichten. Sie begründen ihr Anliegen mit einer ansonsten bevorstehenden Insolvenz und einem damit verbunden Verlust des Arbeitsplatzes. Wer seinem Arbeitgeber mit einer Stundung des Lohns entgegenkommen will, sollte diese Stundung unbedingt zeitlich begrenzen. Bei einer Lohnreduzierung oder einem Lohnverzicht sollten immer die Konsequenzen für die Berechnungen eines späteren Arbeitslosengelds oder Insolvenzausfallgeldes bedacht werden. Lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht beraten, welche finanziellen und rechtlichen Auswirkungen ein Entgegenkommen auf Ihren Arbeitgeber für Sie hat.


erstmals veröffentlicht am 25.04.2017, letzte Aktualisierung am 15.06.2022

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