Mieter im Urlaub: Wann haftet er für Schäden in der Wohnung?

Der lang ersehnte Urlaub steht bevor, die Koffer sind gepackt und der Alltag wird für einige Tage oder Wochen hinter sich gelassen. Doch während der Mieter entspannt am Strand liegt oder die Berge erkundet, kann es in der heimischen Wohnung zu Schäden kommen – sei es durch einen Wasserrohrbruch, einen vergessenen Herd oder einen Einbruch. Doch wer haftet in solchen Fällen? Und was muss der Mieter vor der Abreise beachten, um Haftungsrisiken zu minimieren?
- Wer haftet für Schäden in der Wohnung während der Mieter Urlaub macht?
- Haften auch Nachbarn, die während des Urlaubs nach dem Rechten sehen, für Schäden in der Mietwohnung?
- Welche Versicherung greift im Schadensfall?
- Muss der Vermieter vom Urlaub des Mieters informiert werden?
- Kann der Vermieter während des Urlaubs einen Ersatzschlüssel zur Wohnung verlangen?
- Auf was muss der Mieter vor Antritt seiner Urlaubsreise unbedingt achten?
- Muss der Mieter dafür sorgen, dass während seines Urlaubs auch der Gehweg gefegt oder das Treppenhaus geputzt wird?
- Darf der Mieter die Wohnung während seines Urlaubs weitervermieten?
- Muss der Mieter auch während des Urlaubs Miete zahlen?
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Wer haftet für Schäden in der Wohnung während der Mieter Urlaub macht?
Mieter haften für Schäden in der Wohnung, wenn diese durch schuldhaftes Verhalten verursacht wurden. Das gilt auch, wenn der Schaden während der Urlaubszeit entsteht. Der zentrale Punkt für die Haftung ist also nicht die Abwesenheit selbst, sondern, ob der Mieter seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.
Typische Schäden, die während des Urlaubs vom Mieter auftreten, sind:
Fenster aufgelassen
Wer etwa im Winter verreist und ein Fenster auflässt, haftet für den durch Feuchtigkeit entstandenen Schaden, entschied das Landgericht (LG) Berlin (Az. 65 S 268/13).
Wasserhahn von Waschmaschine nicht zugedreht
Entsteht während des Urlaubs ein Wasserschaden in der Mietwohnung, weil der Schlauch zur Waschmaschine nicht zugedreht wurde und Wasser aufgrund seines Schlauchschadens ausgetreten ist, haftet für den Schaden der Mieter, so das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az. 2 U 135/95).
Wasserrohrbruch oder Heizungsdefekt
Ein Rohrbruch oder ein technischer Defekt an der Heizung gehört zu den Fällen, bei denen den Mieter in der Regel keine Schuld trifft – vorausgesetzt, er hat keine Anzeichen für einen möglichen Defekt ignoriert. In einem solchen Fall ist der Vermieter für die Instandhaltung und Reparatur verantwortlich.
Brandgefahr durch Elektrogeräte
Bleiben Elektrogeräte wie Bügeleisen, Herdplatten oder Heizdecken im Betrieb, stellt dies eine grobe Fahrlässigkeit des Mieters dar. Kommt es zu einem Brand oder einem Kurzschluss, trägt der Mieter die Verantwortung – übrigens unabhängig davon, ob er im Urlaub ist.
Einbruch
Grundsätzlich ist der Vermieter für die Einbruchsicherung verantwortlich. Hat der Mieter jedoch Fenster offengelassen oder die Wohnungstür nicht abgeschlossen, kann ihm Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Versicherungen verweigern dann unter Umständen die Schadensregulierung.
Wichtig: Auch während des Urlaubs muss der Mieter sicherstellen, dass seine Obhutspflichten erfüllt werden. Ein Nachbar oder eine Vertrauensperson sollte daher in regelmäßigen Abständen nach dem Rechten sehen, um Folgeschäden frühzeitig zu erkennen. Der beauftragte Nachbar oder Freund muss ggfs. die Wohnung regelmäßig lüften, wenn ansonsten Schimmelschäden drohen. Das gleiche gilt für das Heizen der Wohnung im Winter. In der verlassenen Wohnung dürfen keine Frostschäden entstehen, weil nicht geheizt wurde. Kommt es zu Schimmel- oder Frostschäden haftet dafür der Mieter.
Haften auch Nachbarn, die während des Urlaubs nach dem Rechten sehen, für Schäden in der Mietwohnung?
Freunde und Nachbarn, die auf die Mietwohnung während des Urlaubs aufpassen, haften streng genommen auch für Schäden, die sie in dieser Zeit verursachen. Hier reguliert im Schadensfall in der Regel eine private Haftpflichtversicherung den verursachten Schaden, es sei denn, Gefälligkeitsdienst wurden aus dem Versicherungsschutz genommen.
Welche Versicherung greift im Schadensfall?
Die Hausratversicherung deckt Schäden an beweglichen Gegenständen durch Einbruch, Feuer, Leitungswasser oder Sturm ab, allerdings nur, wenn der Mieter nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit, wie etwa das offengelassene Fenster, kann zur Leistungskürzung oder zum vollständigen Ausschluss führen.
Wenn durch das Verhalten des Mieters, wie zum Beispiel die vergessene brennende Kerze, Drittschäden entstehen, etwa bei der Nachbarwohnung, springt die private Haftpflichtversicherung ein, aber wiederum nur bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit.
Muss der Vermieter vom Urlaub des Mieters informiert werden?
Vor einer längeren Abwesenheit des Mieters muss der Vermieter informiert werden und in Notfällen schnellen Zutritt zu Wohnung haben - wenn bspw. eine Wasserleitung leckt oder Feuer ausbricht. Unterlässt der Mieter es den Vermieter von seiner urlaubsbedingten Abwesenheit zu informieren und kommt es dann zu Schäden an oder in der Wohnung, muss der Mieter nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Schadensersatzforderungen rechnen (Az. VIII ZR 164/70).
Kann der Vermieter während des Urlaubs einen Ersatzschlüssel zur Wohnung verlangen?
Weder der Vermieter, Hausmeister oder die Hausverwaltung können vom Mieter verlangen, dass dieser ihnen während seines Urlaubs einen Ersatzschlüssel überlässt, so das Amtsgericht Köln (AG) (Az. 217 C 483/93). Es reicht aus, wenn ein Ersatzschlüssel etwa bei einem Nachbarn hinterlegt ist. Der Mieter muss dem Vermieter aber mitteilen, wer einen Schlüssel zur Wohnung während seines Urlaubs hat. Dieser Ersatz-Schlüsselinhaber muss für den Vermieter gut erreichbar sein.
Vermieter dürfen auch nicht einfach so mal mit einem zurückbehaltenen Schlüssel während der Abwesenheit des Mieters nach dem Rechten schauen. In diesem Fall würde der Vermieter Hausfriedensbruch begehen und dies berechtigt den Mieter sofort zur fristlosen Kündigung (LG Berlin, Az. 64 S 305/98).
Auf was muss der Mieter vor Antritt seiner Urlaubsreise unbedingt achten?
Wenn Mieter Urlaub machen wollen, sollten sie nicht vergessen, dass ihre Obhutspflicht im Hinblick auf die Mietwohnung auch in dieser Zeit bestehen bleibt. Das heißt, sie sind verpflichtet auch während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit dafür zu sorgen, dass keine Schäden an beziehungsweise in der Wohnung entstehen.
Konkret heißt das:
• Wasserzufuhr abstellen – besonders bei Wasch- und Spülmaschinen
• Elektrogeräte vom Netz trennen – Brandgefahr vermeiden
• Fenster und Türen verschließen – Einbruchsschutz
• Nachbarn oder Freunde informieren – regelmäßige Kontrolle der Wohnung
• Kontaktinformationen für Vemrieter hinterlassen – für Notfälle erreichbar bleiben
Muss der Mieter dafür sorgen, dass während seines Urlaubs auch der Gehweg gefegt oder das Treppenhaus geputzt wird?
Vertragliche Pflichten aus dem Mietvertrag müssen natürlich auch während des Urlaubs eingehalten werden. Wer also laut Mietvertrag verpflichtet ist, die Straße zu fegen, das Treppenhaus zu putzen oder den Rasen zu mähen, muss dies auch in seiner Abwesenheit gewährleisten und sich möglicherweise durch einen Nachbarn vertreten lassen. Ansonsten hat der Vermieter die Möglichkeit den Mieter abzumahnen und seine nichterfüllten Pflichten im Wege der Ersatzvornahme fremd zu beauftragen und dem Mieter die angefallenen Kosten in Rechnung stellen.
Darf der Mieter die Wohnung während seines Urlaubs weitervermieten?
Grundsätzlich darf man während des Urlaubs die eigene Wohnung weitervermieten. Voraussetzung ist aber, dass der Vermieter diesem Vorhaben seine Zustimmung erteilt hat. Eine allgemeine Erlaubnis zu Untervermietung reicht dafür nicht aus.
Muss der Mieter auch während des Urlaubs Miete zahlen?
Die mietvertraglichen Pflichten bleiben auch während des Urlaubs bestehen, d.h. der Mieter ist weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet und sollte zu sehen, dass diese auch fristgerecht beim Vermieter eingeht. Auch die Nebenkosten sind während eines Urlaubs vom Mieter weiter zu zahlen.
erstmals veröffentlicht am 30.07.2015, letzte Aktualisierung am 28.05.2025
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