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Kategorie: Anwalt Immobilienrecht ,
06.03.2026 (Lesedauer ca. 6 Minuten, 70895 mal gelesen)
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Gartenzaun, Mülltonnen oder Grill: Was müssen Nachbarn an der Grundstücksgrenze dulden?

Gartenzaun, Mülltonnen oder Grill: Was müssen Nachbarn an der Grundstücksgrenze dulden? © freepik - mko

Ob Zaun, Mülltonnen, Carport oder Sichtschutzwand: Gerade entlang der Grundstücksgrenze kommt es zwischen Nachbarn häufig zu Konflikten. Welche Regeln gelten für den Standort von Mülltonnen? Darf ein Zaun direkt auf der Grenze errichtet werden? Ist es zulässig, eine Garage oder ein Carport an die Grundstücksgrenze zu bauen? Und wann müssen Nachbarn bauliche Veränderungen oder Anbauten akzeptieren?

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Mülltonnen an der Grundstücksgrenze: Was ist erlaubt?


Mülltonnen sind unvermeidlich, aber ihr Standort kann zu Ärger führen – besonders, wenn sie direkt an der Grundstückgrenze stehen. Stellt ein Hausbesitzer seine Mülltonnen an der Grundstücksgrenze ab, kann das unter anderem zu Geruchsbeeinträchtigungen des Nachbarn führen. Halten die sich in zumutbaren Grenzen, muss der Nachbar die Mülltonnen an der Grundstücksgrenze dulden, so das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt (Az. 4 K 11/16.NW).
Eine Nachbarin hatte gegen die Nutzung des benachbarten Stellplatzes als Mülltonnen-Abstellplatz geklagt. Sie vertrat die Auffassung, dass nach der entsprechenden kommunalen Satzung damit eine Zweckentfremdung des Parkplatzes erfolgt sei. Außerdem gehe insbesondere an warmen Tagen eine unzumutbare Geruchsbelästigung von den Mülltonnen aus, die unmittelbar an ihre Terrasse angrenzten.
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab: Ob die Stellplätze widerrechtlich als Müll-Abstellplatz genutzt würden, oder nicht, sei für die Nachbarin unerheblich, da entsprechende Vorschriften nicht nachbarschützend sind. Auch aus dem nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot sei kein Entfernen der Mülltonnen herzuleiten. Abgestellte Mülltonnen an der Grundstückgrenze seien als sozialadäquat vom Nachbarn hinzunehmen. Ein Grundstückbesitzer sei nicht dazu verpflichtet, den für den Nachbarn bestmöglichsten Platz für die Mülltonnen zu wählen. Im konkreten Fall waren die Mülltonnen sogar zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt abgestellt. Geruchsbelästigungen seien bei ordnungsgemäßen Lagerbehältern daher nicht zu erwarten.

Welchen Mindestabstand müssen Grill und Gartenkamin zur Grundstücksgrenze haben?


Wer einen gemauerten Grill oder Gartenkamin auf seinem Grundstück aufstellen will, sollte auch den Abstand zum Nachbarn im Auge behalten. Es gibt beim Standort eines Grills zwar keinen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze, allerdings kann es im Sinne des nachbarschaftlichen Rücksichtsnahmegebots aufgrund der Rauchentwicklung sinnvoll sein, den Grill oder Gartenkamin mit Abstand zum Nachbarn aufzubauen.
Das Landgericht (LG) München I (Az. 15 S 22735/03) hat entschieden, dass ein Grill mit dem Abstand zum Nachbarn aufgestellt werden muss, der nötig ist, damit der Qualm nicht in die Wohnung des Nachbarn ziehen kann. Laut Bayerischem Obersten Landesgericht (OLG) (Az. 2 Z BR 6/99) muss der Grill in einer Wohnanlage in der äußersten Ecke des Gartens aufgestellt werden, im konkreten Fall 25 Meter vom Nachbarn entfernt.

Was ist bei einem Gartenzaun auf der Grundstücksgrenze zu beachten?


Ein Zaun oder eine Hecke an der Grundstücksgrenze kann zur Abgrenzung, Privatsphäre oder als gestalterisches Element dienen. Ob ein Zaun, eine Mauer oder ein Sichtschutz auf einer Grundstücksgrenze errichtet werden darf, hängt von den Vorgaben des bundeseinheitlichen Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts und vom Nachbarrecht des eigenen Bundeslandes ab.
Wer behördlich verpflichtet wird, einen unzulässigen Zaun vollständig zu entfernen, kann diese Anordnung nicht durch kleinere Änderungen umgehen. Das OVG Münster (Az. 7 B 1441/25) bestätigte Zwangsgelder gegen Grundstückseigentümer, die einen beanstandeten Stabmattenzaun trotz entsprechender Verfügung nicht beseitigt hatten.
Der Fall: Die Bauaufsichtsbehörde hatte angeordnet, den Zaun samt Sichtschutzelementen komplett zu entfernen. Alternativ hätte auch eine zulässige Gestaltung erfolgen können – etwa durch Entfernen der Einflechtungen und das Pflanzen einer Hecke oder eine Begrünung mit Kletterpflanzen. Stattdessen entfernten die Eigentümer lediglich einzelne Einlagen und brachten hinter dem Zaun eine Bambusmatte an. Für das Gericht war das nicht ausreichend. Der Stabmattenzaun selbst bestand weiterhin und erfüllte damit nicht das angeordnete Beseitigungsgebot. Auch die vorgeschlagenen Alternativen waren nicht umgesetzt worden, da weder eine Hecke gepflanzt noch eine ausreichende Begrünung vorhanden war. Eine Bambusmatte könne eine solche Bepflanzung nicht ersetzen. Auch der Hinweis auf den Bebauungsplan half den Eigentümern nicht weiter. Dieser erlaubt Stabmattenzäune nur in Kombination mit einer Hecke, die hier gerade fehlte. Daher mussten die Betroffenen die festgesetzten Zwangsgelder zunächst hinnehmen.

Einfriedungspflicht und Höhe des Zauns


In einigen Bundesländern, darunter Niedersachsen und Berlin, gibt es eine Einfriedungspflicht, die besagt, dass ein Grundstück zum Schutz oder zur Abgrenzung eingefriedet werden muss.
Die zulässige Höhe des Zauns hängt von den Landesbauordnungen und kommunalen Bebauungsplänen ab. In Wohngebieten sind meist 1,20 bis 2,00 Meter erlaubt.
Bezüglicher der Höhe des Gartenzauns müssen sich Nachbarn an Vereinbarungen halten, auch wenn diese unterhalb der ortsüblichen Höhe liegen. Dies entschied das Amtsgericht (AG) Brandenburg (Az. 30 C 120/23) im Fall zweier Nachbarn, die sich auch eine Gartenzaunhöhe von 1,80 Meter geeinigt hatten und der Nachbar seinen Grenzzaun dann aber doch zwei Meter hoch baute. Das Gericht ordnete den Rückbau des Gartenzauns an.

Abstand zur Grundstücksgrenze


Bei einem Gartenzaun oder einer Mauer auf der Grundstückgrenze handelt es sich um eine Grenzbebauung, für deren Errichtung eine Genehmigung des Nachbarn notwendig ist. Beide Nachbarn sind bei einem Gartenzaun, der auf beiden Grundstücken steht, Eigentümer. Das bedeutet, sie müssen sich die Unterhaltungskosten teilen und dürfen die Grenzbebauung nicht einseitig verändern oder beseitigen. Selbst die Verdeckung einer gemeinsamen Grenzeinrichtung bedarf der Zustimmung des Nachbarn, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. V ZR 42/17).
Wird ein Gartenzaun oder ein Sichtschutz ohne das erforderliche Einverständnis des Nachbarn auf die Grenze gesetzt, muss er auf Verlangen des Nachbarn wieder entfernt werden. Laut Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Az. VG 13 K 122.16) verstößt ein blickdichter Zaun nicht zwingend gegen das Verunstaltungsverbot.
Eine vereinbarte Zaunanlage auf einer Grundstücksgrenze darf laut Bundesverfassungsgericht (BverfG) (Az. 1 BvR 1018/13) nicht einfach durch einen Nachbarn verändert werden. Haben sich die Nachbarn auf einen Jägerzaun geeinigt, darf nicht neben diesen Zaun ein 2 Meter hoher Holzzaun errichtet werden.
Übrigens: Werden zwei Grundstücke durch einen Sichtschutz und einen Maschendrahtzaun getrennt, darf der Nachbarn in den Zwischenraum nicht einfach sein Laub beseitigen. Dies stellt laut AG Nürnberg (Az. 23 C 3805/21) eine unerlaubte Eigentumsbeeinträchtigung dar.

Keine Gefährdung durch Zaun


Wichtig ist, dass durch den Zaun niemand verletzt wird. Besteht die Gefahr, dass sich Kinder an einem Stacheldrahtzaun auf der Grundstücksgrenze verletzten, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass der Zaun beseitigt wird, so das VG Koblenz (Az. 7 K 2595/05.KO).

Ist eine Garage an der Grundstücksgrenze zulässig?


Grundsätzlich müssen Nachbarn es nicht dulden, wenn Gebäude auf die Grundstücksgrenze gebaut werden. Gebäude müssen in der Regel je nach landesrechtlichen Abstandregeln einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück von 2,5 bis 3 Meter einhalten. Von dieser Regelung sind Garagen aber ausgenommen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen, die in der jeweiligen Landes-Bauordnung geregelt sind, auch auf die Grundstücksgrenze gebaut werden.
Die Grenzgarage muss allerdings auch in ihrer Funktion einer Garage entsprechen. Ein Gebäude mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttür stellt keine zulässige Grenzgarage dar, entschied das OLG Frankfurt/Main (Az. 6 U 117/20). Sie dient dem Aufenthalt von Menschen und nicht von Fahrzeugen. Der Bauherr musst die unterhalb des Grenzabstands gebaute Garage beseitigen.
Ein Nachbar hat erfolgreich gegen die Genehmigung einer Garage geklagt. Das VG München (Az. M 1 K 21.87) hob die vom Landratsamt erteilte Baugenehmigung auf. Grund: Aus den Bauunterlagen ging nicht eindeutig hervor, ob die geplante Garage die vorgeschriebenen Abstände zum Nachbargrundstück einhält. Der Bauherr wollte eine Garage mit drei Stellplätzen errichten. Sie sollte nur etwa 2,1 Meter vom Grundstück des klagenden Nachbarn entfernt stehen. Bei solchen Grenzbauten sind die Vorgaben zum Abstand besonders wichtig. Das Problem: In den Bauplänen fehlten entscheidende Angaben zur Geländehöhe und zum tatsächlichen Verlauf des Bodens. Dadurch ließ sich nicht sicher feststellen, wie hoch die Garage im Verhältnis zum natürlichen Gelände wäre. Schon wenige Zentimeter Unterschied können aber darüber entscheiden, ob eine Garage ohne eigene Abstandsfläche zulässig ist oder nicht. Das Gericht stellte klar: Eine Baugenehmigung muss so eindeutig sein, dass Nachbarn erkennen können, ob ihre Rechte betroffen sind. Wenn wichtige Angaben fehlen und dadurch ein Verstoß gegen Abstandsregeln nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Genehmigung rechtswidrig. Da genau diese Klarheit hier fehlte, wurde die Baugenehmigung aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens müssen die Behörde und der Bauherr jeweils zur Hälfte tragen.

Aufgepasst: Kein Abwehranspruch bei eigenem Verstoß gegen Grenzabstandsvorschriften!


Verstoßen beide Nachbarn gegen Grenzabstandsvorschriften, steht keinem Nachbarn ein Abwehranspruch zu. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (Az. 1 ME 97/22) im Fall eines Grundstückseigentümers, der für den Umbau seiner Scheune zu einem Wohngebäude eine Baugenehmigung erhielt. Die Scheune stand mit einer Länge von rund 12,5 Metern auf der Grundstücksgrenze. Der Nachbar sah hierin eine Grenzabstandsverletzung und klagte. Ohne Erfolg! Die Lüneburger Richter stellten fest, dass ein Gebäude des Nachbarn ebenfalls mit rund 9 Metern auf der Grundstücksgrenze stand. Da dem Nachbarn somit ein vergleichbarer Verstoß vorgeworfen werden konnte, kann er keinen Abwehranspruch gegen die Grenzverletzung geltend machen.

erstmals veröffentlicht am 19.08.2016, letzte Aktualisierung am 06.03.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)

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