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Kategorie: Anwalt Zivilrecht ,
29.12.2025 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 2146 mal gelesen)
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Bis wann können Weihnachtsgeschenke umgetauscht werden?

Schön verpacktes Geschenk wird einer Frau überreicht Schön verpacktes Geschenk wird einer Frau überreicht © freepik - mko

Nach den Feiertagen zeigt sich oft: Das neue Kleid passt nicht, das Technikgerät entspricht nicht den Erwartungen oder der Beschenkte hat den Artikel bereits. Viele fragen sich dann: Bis wann lassen sich Weihnachtsgeschenke umtauschen und besteht überhaupt ein Anspruch darauf? Die Antwort hängt davon ab, wo und wie das Geschenk gekauft wurde.

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Können Weihnachtsgeschenken wegen „Nicht-Gefallen“ umgetauscht werden?


Hat ein Weihnachtsgeschenk den Geschmack des Beschenkten nicht getroffen, kann es nicht einfach wegen „Nicht-Gefallen“ umgetauscht werden. Stationäre Händler sind nicht verpflichtet einwandfreie Ware, die dem Kunden lediglich nicht gefällt, zurück zu nehmen. Es gibt aber viele Geschäfte, die ihren Kunden aus Kulanz ein Umtauschrecht einräumen. Ob ein Umtausch möglich ist, bestimmt sich also nach den Kulanzregelungen des Händlers, den Hinweisen auf dem Kassenbon und den AGB oder Umtauschbedingungen im Geschäft. Viele Händler gewähren gerade zu Weihnachten verlängerte Umtauschfristen, verpflichtet sind sie dazu aber nicht.
Aufgepasst: Oft wird an der Kasse oder auf dem Kassenzettel auf Umtauschbedingungen hingewiesen. Auf der sicheren Seite ist ein Kunde, wenn er sich das Recht zum Umtausch bei Nichtgefallen auf dem Kassenzettel vom Händler bestätigen lässt. In jedem Fall sollte man den Kassenzettel dabeihaben und die Ware sollte unbenutzt, am besten mit Etikett versehen, sein.

Hat man das Recht online gekaufte Weihnachtsgeschenke umzutauschen?


Anders sieht die Lage bei Online- und Versandkäufen aus. Wurde das Weihnachtsgeschenk im Internet, per E-Mail, SMS, Telefon, Brief oder Fax bestellt, steht dem Kunden mit Abschluss des Kaufs ein 14tägiges Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Lieferdatum, nicht mit der Ausstellung der Rechnung oder dem Auspacken der Ware unter dem Weihnachtsbaum. Innerhalb der Widerrufsfrist kann der Kunde vom Kauf grundlos zurücktreten. Er muss dem Verkäufer seinen Widerruf nur eindeutig, bspw. per E-Mail, mitteilen und die Ware in der 14tägigen Frist zurücksenden. Einfach nur die Ware kommentarlos zurückschicken, gilt allerdings nicht als Widerruf!
Wichtig: Hat der Verkäufer es versäumt den Kunden beim Kaufabschluss auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen, kann der Kunde die Ware auch noch nach einem Jahr an den Verkäufer zurücksenden.
Für bestimmte Produkte, wie Kosmetik, Arznei, verschweißte DVDs oder individuell angefertigte Waren, haben Kunden kein Widerrufsrecht.
Abgesehen von der Möglichkeit den Kauf zu widerrufen, bietet gerade der Online-Handel seinen Kunden in der Regel lange Rückgabefristen an. Am besten sollte man schon beim Kauf des Weihnachtsgeschenks auf die Rückgabemöglichkeiten und -fristen achten.
Sobald der Online-Händler die Ware zurückerhält, muss er umgehend den Kaufpreis erstatten.

Welche Fristen gelten beim Umtausch eines Weihnachtsgeschenks?


Wer ein Weihnachtsgeschenk umtauschen möchte, das er im stationären Handel gekauft hat, ist an die Frist gebunden, die der Händler möglicherweise aus Kulanz bestimmt.
Beim Online-Kauf gilt ein 14 Tage Widerrufsrecht. Ist das Weihnachtsgeschenk fehlerhaft gilt eine Gewährleistung von zwei Jahre. Wer einen Gutschein geschenkt bekommen hat, hat in der Regel drei Jahre Zeit diesen einzulösen.

Muss man beim Umtausch von Weihnachtsgeschenken einen Gutschein statt Geld akzeptieren?


Manche Händler bieten statt Rückerstattung einen Gutschein an. Tauscht ein Geschäft aus Kulanz ein unpassendes Weihnachtspräsent um, kann es frei entscheiden, ob es dem Kunden einen Gutschein in Höhe des Warenwertes ausstellen oder den gezahlten Betrag zurückerstatten möchte. Das ist zulässig, wenn der Kunde zustimmt.
Bei Online-Käufen besteht im Rahmen des Widerrufs ein gesetzliches Recht auf Erstattung des Kaufpreises in der ursprünglichen Zahlungsweise. Händler dürfen hier keinen Gutschein als Ersatz aufzwingen, es sei denn, der Kunde stimmt dem ausdrücklich zu
In Reklamationsfällen muss sich der Kunde nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen. Einseitig darf der Händler den Kaufpreis jedoch nicht zwangsweise in einen Gutschein umwandeln, sofern ein Rücktrittsrecht besteht. Bei fehlerhaften Waren handelt es sich um eine gesetzliche Gewährleistung, nicht um einen Kulanzumtausch. In diesen Fällen hat der Kunde Anspruch auf Reparatur, Ersatzlieferung oder Rückerstattung. Ein Gutschein darf nur angeboten werden, wenn der Kunde zustimmt.

Muss man Weihnachtsgeschenke in der Originalverpackung mit Kassenbon umtauschen?


Bei einem Umtausch ist der Kassenbon als Kaufnachweis immer vorzulegen.
Tauscht ein Händler ein einwandfreies, aber nicht beliebtes Weihnachtsgeschenk aus Kulanz um, kann er vom Kunden auch die Originalverpackung verlangen. Das Fehlen der Verpackung allein schließt einen Umtausch rechtlich nicht aus, kann aber die Kulanz des Händlers beeinflussen. Anders sieht das aus, wenn die Ware Mängel hat. In diesem Fall muss der Händler die Ware auch ohne Originalverpackung zum Umtausch annehmen.

Gibt es Besonderheiten beim Umtausch von reduzierter Ware?


Auch Sale- oder reduzierte Artikel sind grundsätzlich vom Umtausch nicht ausgeschlossen. Nur wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wurde „Umtausch ausgeschlossen“, kann das Rückgaberecht entfallen. Das gilt jedoch nicht bei Mängeln. Mangelhafte reduzierte Ware muss umgetauscht werden können, es sei denn der Handel hat vor dem Kauf auf den Fehler hingewiesen und dieser war dem Käufer somit bekannt.

Was tun, wenn das Weihnachtsgeschenk defekt ist?


Hat das ausgepackte Weihnachtsgeschenk einen Mangel, kann es innerhalb von zwei Jahren beim Händler reklamiert werden. Wichtig ist die Quittung oder der Lieferschein, um den Kauf des Weihnachtsgeschenkes nachzuweisen. Auch Kontoauszüge oder E-Mails bei Onlinekäufen gelten als Beleg.
Tritt ein Mangel beim Weihnachtsgeschenk innerhalb der ersten sechs Monate auf, wird vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag, danach liegt die Beweislast beim Käufer.
Bei defekten Weihnachtsgeschenken umfasst der Gewährleistungsanspruch die Reparatur, ggfs. eine Ersatzlieferung oder falls Reparatur oder Ersatz scheitern, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder eine Preisminderung verlangen.
Die Reklamation des Weihnachtsgeschenks sollte am besten schriftlich erfolgen. Der Kunde muss dem Händler dann zunächst die Möglichkeit einräumen den Mangel zu beseitigen. Schafft der Händler dies nicht, muss er die Ware umtauschen oder das Geld erstatten.
Wurde das Weihnachtsgeschenk bereits in Gebrauch genommen, muss der Kunde im ersten Jahr nach dem Kauf nicht beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorlag, dies wird nach aktueller Rechtslage so angenommen. Der Händler haftet für einen Mangel aber nicht, wenn dieser durch einen unsachgemäßen Gebrauch des Kunden verursacht wurde.

Was versteht man unter „Garantie“ bei Weihnachtsgeschenken?


Händler oder Hersteller geben bei vielen Produkten sog. Garantien für einen bestimmten Zeitraum. Innerhalb dieses Zeitraums haben Kunden alle Rechte, die die Garantie verspricht und sie müssen bei einem Mangel in der Regel nicht nachweisen, dass sie diesen nicht verursacht haben.
Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie ist, dass sich die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung auf Mängel bezieht, die schon beim Kauf bestanden. Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Herstellers, oft mit längerer Dauer oder zusätzlichen Leistungen. Prüfen Sie die Garantiebedingungen, falls das Produkt außerhalb der Gewährleistung liegt.
Hat das Weihnachtsgeschenk einen Mangel, kann der Kunde frei entscheiden, ob er die Garantie in Anspruch nehmen möchte oder sein Recht auf Gewährleistung.

erstmals veröffentlicht am 26.12.2016, letzte Aktualisierung am 29.12.2025

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