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Kategorie: Anwalt Erbrecht , 30.05.2008 (Lesedauer ca. 1 Minute, 1135 mal gelesen)

Behindertentestament - Ausschlagung durch den Betreuer?

Eltern behinderter Kinder stehen bei der Testamentserrichtung regelmäßig vor der Frage, wie sie ihr behindertes Kind, das auf Sozialleistungen angewiesen ist, vor dem Zugriff der Sozialhilfeträger auf ererbtes Vermögen schützen können.

In so genannten „Behindertentestamenten“ kann durch Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung ein Zugriff der Sozialämter verhindert werden.

Behindertentestament: Wohl des Kindes steht im Vordergrund


Allerdings stellt sich die Frage, ob ein Betreuer des behinderten Kindes diese Regelungen durch Ausschlagung und Geltendmachung des Pflichtteils umgehen kann oder möglicherweise sogar umgehen muss.

Das OLG Köln hat nun in einem Beschluss (AZ: 16 Wx 112/07) die Interessen des behinderten Kindes geschützt. Nach Auffassung des Gerichts darf der Betreuer die Erbschaft nicht ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Die Abwägung der Vor- und Nachteile einer Ausschlagung sind alleine von Interessen des Kindes und nicht von öffentlichen Belangen abhängig. Am Besten ist es für das Kind, wenn das Vermögen erhalten bleibt und es zusätzlich zur Sozialhilfe dauerhaft Mittel aus Erträgen des Nachlasses erhält.

Diesen Willen darf der Betreuer nicht umgehen und demgemäß die Erbschaft nicht ausschlagen.

Vorsicht beim Aufsetzen von Behindertentestamenten!


Diese wichtige Entscheidung stärkt und sichert die Position des behinderten Kindes nachhaltig ab.

Allerdings müssen die Eltern bei der Abfassung der entsprechenden Testamente größte Vorsicht walten lassen, um die gewünschten Effekte zu erzielen.

Sachkundige Beratung ist in diesen Fällen unverzichtbar.



von Sebastian Windisch

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