Straße zu eng – Wer hat Vorfahrt?
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Enge Straßen, parkende Fahrzeuge oder Baustellen führen im Alltag häufig zu Unsicherheiten: Wer darf zuerst fahren, wenn zwei Autos nicht aneinander vorbeikommen? Gerade in Wohngebieten oder Altstädten kommt es hier schnell zu Streit oder sogar Unfällen. Und wer haftet, wenn es auf der engen Straße zu einem Unfall kommt?
- Wie müssen sich Autofahrer bei einer engen Straße verhalten?
- Wer hat Vorfahrt bei einer verengten Straße?
- Wer muss zurückfahren, wenn es schon eng geworden ist?
- Was gilt bei Einbahnstraßen und schmalen Wohnstraßen?
- Was ist bei Begegnungsverkehr mit Bussen oder Lkw zu beachten?
- Wer haftet bei einem Unfall auf einer engen Straße?
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Wie müssen sich Autofahrer bei einer engen Straße verhalten?
Gibt es auf einer schmalen Straße keine eindeutige Vorfahrtsregelung, gilt zunächst der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Beide Fahrer müssen sich verständigen und notfalls anhalten. Wer rücksichtslos durchsetzt, „zuerst dran zu sein“, handelt ordnungswidrig, auch ohne ausdrückliches Verbotsschild.
Bei einer Straßenenge, die das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.9 U 59/14) mit einem Mindestseitenabstand von weniger als einem Meter zwischen den Fahrzeugen definiert, müssen beide Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit auf Schritttempo reduzieren – notfalls anhalten - und sich verständigen, wer ausweicht und wer weiterfahren darf. Wenn die Fahrzeuge überhaupt nicht aneinander vorbeikommen, muss ein Fahrzeug zurücksetzen, bis dies möglich ist. Dies ergibt sich laut Gericht aus der in der Straßenverkehrsordnung normierten Rücksichtnahmepflicht.
Wer hat Vorfahrt bei einer verengten Straße?
Wird die Straße aufgrund eines Hindernisses, wie z.B. ein parkendes Auto, Baustellen oder Müllcontainer, verengt, muss laut Straßenverkehrsordnung der Verkehrsteilnehmer, der an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Kurz gesagt: Befindet sich das Hindernis auf Ihrer Fahrbahnseite, müssen Sie warten und dem Gegenverkehr Vorrang gewähren. Der Gegenverkehr darf zuerst passieren, da seine Spur frei ist.
Es empfiehlt sich allerdings nicht auf sein Vorfahrtsrecht zu pochen. Ist die Straße aufgrund parkender Autos verengt, müssen laut Landgericht Heidelberg (Az. 1 S 14/13) beide Fahrzeugführer Rücksicht nehmen und sich verständigen. Wer rücksichtslos sein Vorfahrtsrecht durchsetzt und damit einen Unfall provoziert, haftet zu 50 Prozent für den Unfall mit.
Wer muss zurückfahren, wenn es schon eng geworden ist?
Grundsätzlich sollte unter Autofahrern klar sein: Wer näher an einer Ausweichstelle ist, sollte zurücksetzen. Wer bereits in der Engstelle ist, sollte Vorrang haben. Ein Zurücksetzen über längere Strecken ist demjenigen zuzumuten, für den es verkehrlich einfacher und sicherer ist.
Was gilt bei Einbahnstraßen und schmalen Wohnstraßen?
In engen Wohnstraßen ohne Mittelmarkierung gilt kein automatisches „Rechts-vor-links“ oder ein genereller Vorrang für größere Fahrzeuge. Auch hier entscheidet die konkrete Verkehrssituation.
Was ist bei Begegnungsverkehr mit Bussen oder Lkw zu beachten?
Trifft ein Pkw auf ein größeres Fahrzeug, gilt kein Sondervorrang für Lkw oder Busse. Maßgeblich ist allein die Lage des Hindernisses, die Möglichkeit zum Ausweichen und die Verkehrssicherheit. Allerdings wird in der Praxis häufig erwartet, dass Pkw-Fahrer aus Sicherheitsgründen eher zurücksetzen, wenn dies gefahrlos möglich ist.
Wer haftet bei einem Unfall auf einer engen Straße?
Kommt es auf einer engen Straße zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen, stellt sich schnell die Frage, wer für den Unfall haften muss. Die Gerichte prüfen dabei insbesondere wer gegen § 6 StVO verstoßen hat, wer sich rücksichtslos verhalten hat und ob ein Fahrzeug ohne Vorrang in die Engstelle eingefahren ist. Häufig kommt es zu einer Mithaftung, wenn beide Fahrer die Situation falsch eingeschätzt haben.
Das OLG Hamm (Az. 9 U 59/14) hat dazu Stellung genommen. Im zu entscheidenden Fall fuhr ein Traktorfahrer mit mäßiger Geschwindigkeit auf einer engen Straße als ihm ein Auto entgegenkam. Beide Fahrzeuge veränderten ihre Geschwindigkeit nicht und blieben zunächst auf ihre Fahrspur. Als sich Traktor und Auto auf gleicher Höhe befanden, zog der Landwirt nach rechts ins Grüne. Dabei kippte sein Fahrzeug um. Der Landwirt verlangte daraufhin vom Autofahrer Ersatz für den entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug.
Das OLG Hamm entschied, das beide Verkehrsteilnehmer mit jeweils 50 Prozent für den Unfall haften müssen. Auch wenn sich die Fahrzeuge nicht berührt hätten, lasse dies die Haftung des Autofahrers für den Unfall nicht entfallen. Entscheidend sei, inwieweit seine Fahrweise für den Unfall verantwortlich war. Keine Rolle spiele hingegen, ob der Traktorfahrer durch ein anderes Verhalten den Unfall hätte vermeiden können. Im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Rücksichtnahmepflicht hätten sich beide Verkehrsteilnehmer über das Aneinander-vorbeifahren verständigen müssen.
erstmals veröffentlicht am 07.10.2016, letzte Aktualisierung am 07.01.2026
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