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Dokumentation der Arbeitszeit wegen Mindestlohn ©mko - topopt
Letzte Aktualisierung am 09.08.2017 /
Lesedauer ca. 3 Minuten
- Einführung des Mindestlohns - eine überfällige Entscheidung
- Wem nutzt der Mindestlohn?
- Mindestlohn gilt für alle, die in Deutschland tätig sind
- Ausnahmen zum Mindestlohn
- Dokumentationspflicht
Einführung des Mindestlohns - eine überfällige Entscheidung
Kaum ein Gesetz im Arbeitsrecht war zuvor länger und umstrittener diskutiert worden als das Mindestlohngesetz. Zwar liegen ca. ein Jahr nach seiner Einführung zum 1.01.2015 noch keine abschließenden Analysen und Bewertungen vor. Man kann allerdings eines bereits mit Sicherheit sagen: Der für den Fall der Einführung prophezeite vollständige wirtschaftliche Niedergang der Bundesrepublik Deutschland ist ausgeblieben. Und bleibt auch dauerhaft aus. Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) hat der Gesetzgeber (zumindest rechtlich gesehen) einen Missstand beendet, der sich für eine der wirtschaftsstärksten Industrienationen nicht ziemt: den Missstand beschämender Niedriglöhne von denen selbst bei Vollarbeit keiner leben kann. Osteuropäische Erdbeerpflücker und Spargelernter, die für 4,90 EUR den Rücken in der Sonnen krumm machen mussten, oder Kassenkräfte, die Dauerstress und Abrechnungsverantwortung mit 6,00 EUR honoriert bekamen, könnten dadurch ein bisschen gerechter für ihre Arbeit entlohnt werden.Wem nutzt der Mindestlohn?
Letztlich ist das Mindestlohngesetz ein Geschenk des Staates an sich selbst. Es verringert die Anzahl derjenigen, die trotz Vollzeitjobs immer noch auf Sozialleistungen angewiesen sind. Bei seiner Einführung betrug der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn 8,50, seit 1. Januar 2017 beträgt er 8,84 EUR. Alle zwei Jahre ist eine Anpassung vorgesehen; der Mindestlohn kann auf Vorschlag der Mindestlohnkommission an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst werden (per Rechtsverordnung). Bemerkung der Redaktion: Bitte die aktuelle Höhe des Mindestlohns immer über die Suchmaschinen oder auf http://www.mindest-lohn.org/ abfragen.Mindestlohn gilt für alle, die in Deutschland tätig sind
Nach deutschem Recht gilt eigentlich der Grundsatz der freien Verhandelbarkeit des Arbeitsentgeltes. Mit Ausnahme bestimmter tarifvertraglicher Regelungen kann Arbeitslohn zwischen den Vertragsparteien nach Belieben ausgehandelt werden. Das MiLoG legt nun eine Untergrenze für Arbeitslöhne fest, die mit einigen wenigen Ausnahmen nicht unterschritten werden darf. Und: Der Gesetzgeber hat das MiLoG unabdingbar gemacht. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer auf den Mindestlohn nicht verzichten dürfen (auch freiwillig nicht). Damit können auch Arbeitgeber eventuelle Notsituationen ihrer Arbeitnehmer nicht mehr so leicht ausnutzen. Das MiLoG schließt deutsche und ausländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit ein: Es gilt damit für alle, die in Deutschland tätig sind oder Arbeit anbieten. Mindestlöhne beziehen sich auf das Zeitmaß von einer (Arbeits-)Stunde. Pausenzeiten werden, wie auch in den meisten anderen Lohnmodellen üblich, nicht vergütet. Wichtig für Beschäftigte in der Gastronomie: Trinkgelder werden nicht zum Mindestlohn hinzugerechnet.Ausnahmen zum Mindestlohn
Selbstverständlich gelten Ausnahmen (und zeitlich befristete Übergangsregelungen) zum Mindestlohngesetz. Nicht gültig sind Mindestlohn-Regelungen für die folgenden Personengruppen, z.B.:- Langzeitarbeitslose (Die Chancen schwer vermittelbarer Teilnehmer am Arbeitsmarkt sollen durch die Vereinbarung geringerer Löhne erhöht werden)
- Auszubildende und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Praktikanten (Teilnehmer an einem Orientierungspraktikum, Pflichtpraktikanten)
- Ehrenamtliche.