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Knab Azzola & Partner
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht · Fachanwalt für Insolvenzrecht
Kaiser-Friedrich-Ring 11, 65185 Wiesbaden
Zeitarbeit
- Was sind die Vorteile der Zeitarbeit?
- Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für die Zeitarbeit?
- Welche Verträge bestehen zwischen den Beteiligten bei der Zeitarbeit?
- Worauf müssen Sie bei der Zeitarbeit achten?
- Welche Probleme treten bei unseriösen Zeitarbeitsfirmen auf?
- Kann Zeitarbeit auch im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen erfolgen, ohne dass eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt?
- Welche Besonderheiten und Risiken bestehen bei grenzüberschreitender Zeitarbeit, insbesondere im sogenannten „Schweizer Modell“?
Was sind die Vorteile der Zeitarbeit?
Man kann auch Menschen verleihen, oder besser gesagt, deren Dienste. Das ist völlig legal: Bei der Zeitarbeit verleihen Unternehmen "ihre" Mitarbeiter an ein anderes Unternehmen (an Dritte), wo sie für eine gewisse Zeit arbeiten. Bezahlt werden diese Mitarbeiter von der Zeitarbeitsfirma, bei der sie dauerhaft angestellt sind. Die Zeitarbeitsfirma wiederum wird von dem ausleihenden Unternehmen / Entleiher bezahlt. Eine solche Konstruktion könnte Vorteile für alle Seiten haben: Das Verleihunternehmen verdient durch die Zeitarbeit Geld, der Entleiher bekommt einen fähigen Mitarbeiter, den er befristet beschäftigen kann (ohne über einen "normalen" Arbeitsvertrag fest an ihn gebunden zu sein), und der Mitarbeiter hat Arbeit. So weit die Idealvorstellung. Arbeitnehmerverbände sehen die Leiharbeit durchaus kritisch. Die eigentliche Absicht, saisonale oder sonstige Arbeitsspitzen durch Leiharbeiter abzufangen, wurde dafür missbraucht, den eigenen Mitarbeiterstamm möglichst klein zu halten, Löhne zu drücken und durch die Hintertür ein "Hire and Fire" einzuführen. Wichtige Arbeitnehmerschutzrechte konnten so ausgehebelt werden.
Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für die Zeitarbeit?
Gesetzliche Grundlage für die Zeitarbeit / Arbeitnehmerüberlassung ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Um den gesetzlichen Rahmen zu konkretisieren und (weiteren) Missbrauch bei der Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden, wurde das Gesetz 2011 („Gesetz zur Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung“) und erneut 2017 ergänzt. Nach der letzten Ergänzung:
- dürfen Zeitarbeiter / Leiharbeiter nur noch bis zu 18 Monate an den selben Betrieb ausgeliehen werden. Danach kann der Entleiher den Arbeitnehmer entweder übernehmen oder der Verleiher setzt ihn an anderer Stelle ein.
- gilt eine Regelung, die (annähernd) gleiche Bezahlung (Equal Pay) für Leiharbeitnehmer bewirken soll. Wer als Zeitarbeiter neun Monate beim gleichen Kundenunternehmen (Entleiher) gearbeitet hat, hat Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie die fest angestellten / regulären Mitarbeiter des Kundenunternehmens (und zwar inkl. Boni und Sachbezüge).
- besteht die Pflicht, eine Arbeitnehmerüberlassung im Vertrag ausdrücklich zu kennzeichnen. Diese Regelung soll Scheinselbständigkeit bei entliehenen Arbeitnehmern möglichst verhindern helfen.
Welche Verträge bestehen zwischen den Beteiligten bei der Zeitarbeit?
Eine Zeitarbeitsfirma (Personalleasing, Leiharbeit, Mitarbeiterüberlassung, Arbeitnehmerüberlassung) kann man nicht zwischen Tagesschau und Wetterkarte eröffnen. Notwendig sind neben Gewerbeanmeldung / Gewerbeschein und IHK-Mitgliedschaft auch eine "Lizenz" (Verleih-Erlaubnis) der Agentur für Arbeit. Die ist ihrerseits an strenge Voraussetzungen gebunden, die nicht jedermann so ganz einfach erfüllen kann. Die drei Parteien eines Zeitarbeits-Deals (Leiharbeits-Firma, Entleiher, Mitarbeiter) schließen untereinander (meist langfristige) Verträge ab. Zwischen Verleiher und Entleiher besteht in der Regel ein Personalservice-Vertrag (Überlassungsvertrag). Der Vertrag zwischen dem Entleiher und dem Mitarbeiter ist ein regulärer Arbeitsvertrag mit den üblichen Rechten und Pflichten und zu ganz normalen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen (Kündigungsschutz, soziale Absicherung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch etc.). Anders sieht es mit der Bezahlung aus. Laut Gesetz sollen Zeitarbeiter genau so entlohnt werden wie die fest angestellten Mitarbeiter des Entleihers. In der Praxis ist das aber nicht der Fall; in der Branche geht man von einer um ca. 25% geringeren Bezahlung aus, die in den Taschen des Verleihers verschwinden dürften. Ermöglicht wird diese Diskrepanz durch ein gesetzliches Schlupfloch: Besteht für die Leiharbeiter ein gültiger Tarifvertrag, kann der Lohn nach unten abweichen. Das ist bei geschätzten 75% der Zeitarbeitsverhältnisse gegeben. Ganz so unproblematisch ist das Konzept der Zeitarbeit also nicht.
Worauf müssen Sie bei der Zeitarbeit achten?
Chef des Zeitarbeiters ist der Inhaber der Verleihfirma, nicht der Vorgesetze beim Entleiher. Der ist ihm fachlich vorangestellt und macht seine Einsatzplanung, ist ihm gegenüber also weisungsbefugt. Nach den Anweisungen des örtlichen Vorgesetzten muss sich der Zeitarbeiter richten. So kommt es auch vor, dass Entleiher Zeitarbeiter für Tätigkeiten verwenden, die nicht ihrer Qualifikation entsprechen. Wie ein Zeitarbeiter eingesetzt werden kann, ist vom Vertrag abhängig, den er mit dem Zeitarbeitsunternehmen abgeschlossen hat. Wichtig: Was man sich in einem Zeitarbeitsunternehmen gefallen lassen muss, ist Vertragssache. Bitte erkundigen Sie sich daher vor der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages mit der Zeitarbeitsfirma dringend nach:
- dem Tarifvertrag, der für Ihr Arbeitsverhältnis zutrifft,
- nach der Eingruppierung, die für Sie vorgesehen ist,
- selbstverständlich nach der Entlohnung, die man ihnen anbietet,
- nach den Sondervergütungen und Zuschlägen, falls für Sie ein flexibler Einsatz an anderen Orten vorgesehen ist (etwa für Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungskosten etc.)
Diese Punkte sollten Sie vorab klären, denn bisweilen legen Zeitarbeitsfirmen Verträge hier großzügig zu ihren eigenen Gunsten aus.
Welche Probleme treten bei unseriösen Zeitarbeitsfirmen auf?
Es gibt zahlreiche hoch seriöse Zeitarbeitsunternehmen - es gibt jedoch auch (wie überall) schwarze Schafe. Die Kernprobleme für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei einer weniger seriösen Zeitarbeitsfirma sind immer wieder die gleichen. Meist geht es um die Bezahlung oder die mögliche Kündigung des Leiharbeitsvertrages, um eine nicht vereinbarte unterqualifizierte Beschäftigung oder Drohungen und Schikanen seitens des Unternehmens. Wenden Sie sich in diesem Fall an einen Anwalt für Arbeitsrecht. Der kann Ihnen diskret und versiert weiterhelfen. Bei uns finden Sie einen in Ihrer unmittelbaren Nähe!
Kann Zeitarbeit auch im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen erfolgen, ohne dass eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt?
Eine Überlassung zur Arbeitsleistung liegt vor, wenn Arbeitskräfte dem Entleiher zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit nach dessen Weisungen und in dessen Interesse ausführen. Wird hingegen ein Werk- oder Dienstvertrag geschlossen, organisiert der Unternehmer die zur Erreichung des wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen eigenverantwortlich und bleibt für die Vertragserfüllung gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Entscheidend ist, ob die Arbeitskräfte in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen sind. Ist dies der Fall, liegt regelmäßig Arbeitnehmerüberlassung und keine reine Werk- oder Dienstleistung vor.
Welche Besonderheiten und Risiken bestehen bei grenzüberschreitender Zeitarbeit, insbesondere im sogenannten „Schweizer Modell“?
Das „Schweizer Modell“ der Zeitarbeit, bei dem Arbeitnehmer von einem in der Schweiz ansässigen Verleiher an deutsche Unternehmen überlassen werden, birgt erhebliche Risiken. Insbesondere kann der Verdacht auf Scheinselbständigkeit oder illegale Arbeitnehmerüberlassung entstehen, wenn die rechtlichen Vorgaben des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) nicht eingehalten werden. Die Einhaltung der Meldepflichten, die Beachtung der deutschen Sozialversicherungspflichten und die korrekte Anwendung des Equal-Pay-Grundsatzes sind zwingend erforderlich. Verstöße können zu erheblichen Nachforderungen und strafrechtlichen Konsequenzen führen.