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Kategorie: Anwalt Internetrecht , 23.02.2022 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 1320 mal gelesen)

Facebook, Twitter & Co – Was kann man gegen eine Kontosperrung tun?

Facebook Anmeldeseite auf einem Laptop Facebook Anmeldeseite auf einem Laptop © freepik-mko

Fremdenfeindliche Äußerungen oder Hackerangriffe sind die häufigsten Ursachen warum Facebook, Twitter & Co einen Account mit oder ohne Vorwarnung sperren. Aus welchen Gründen und wie lange darf ein Social-Media-Account gesperrt werden? Und was können Nutzer dagegen tun?

Aus welchen Gründen sperren Facebook oder Twitter ein Konto?


Eine Kontosperrung bei Facebook oder Twitter kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Die häufigsten Gründe sind ein gehackter Account oder ungewöhnliche Konto-Aktivitäten, Inhalte verstoßen gegen Nutzungsbedingungen oder Standards, Vortäuschen einer falschen Identität oder unerlaubtes Kontaktieren von Personen zu Werbezwecken.

Hate-Post oder Meinungsfreiheit? Wann darf der Account gesperrt werden?


Immer wieder stellt sich die Frage, ob ein Post auf Facebook oder Twitter noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder ob bereits Hatespeech vorliegt, was eine Sperrung des Accounts rechtfertigen würde.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Rostock (Aktenzeichen 2 U 8/19) darf ein Post, in dem Menschen als „Untermenschen“ und „kriminelle Eindringlinge“ tituliert werden, gelöscht und der Account gesperrt werden. Wer einen Menschen als „Untermenschen“ bezeichnet verwirklicht die Straftatbestände Beleidigung und Volksverhetzung.

Das Landgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2-03 O 310/18) hat entschieden, dass ein Facebook-Account nach einer Hassrede für 30 Tage gesperrt werden darf. Das gelte auch dann, wenn der Hate-Post noch vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei. Im konkreten Fall hatte ein Facebook- User aufgrund von Eskalationen zwischen Asylbewerbern und Polizisten folgenden Kommentar verfasst: „Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“ Nach den Nutzungsbedingungen von Facebook stellte dieser Kommentar eine Hassrede dar, woraufhin der Account gesperrt wurde. Zu Recht, entschieden die Frankfurter Richter: Die Äußerung sei zwar eine zulässige Meinungsäußerung und keine Schmähkritik. Nach den Nutzungsbedingungen von Facebook stelle dies aber eine Hassrede dar, weil zur Gewalt gegenüber Flüchtlingen aufgerufen werde und dies berechtigt den Netzwerkbetreiber zur Sperrung des Accounts.

Auch das Landgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 15 W 86/18) hat entschieden, dass der Social-Media-Plattform-Betreiber Facebook Hate-Posts löschen und den Nutzer zeitweilig sperren darf. Ein User hatte innerhalb von drei Jahre in mehr als hundert Fällen Hate-Posts über Flüchtlinge verfasst. Ein Hate-Post lautete: „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“. Facebook löschte diesen Kommentar und sperrte den User für dreißig Tage. Laut Gericht ist der Kommentar des Users eindeutig als Hate-Post einzustufen, da er beabsichtigt Flüchtlinge zu isolieren und ausschließen. Dieser Kommentar ist auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, da er über eine bloße Diskussion oder Kritik hinausgeht.

Ebenso entschied das Landgericht Heidelberg (Aktenzeichen 1 O 71/18) im Fall einer Userin, die einen Beitrag zum Thema Integration mit den Worten „Respekt! Das ist das Schlüsselwort! Für fundamentalistische Muslime sind wir verweichlichte Ungläubige, Schweinefresser und unsere Frauen sind Huren. Sie bringen uns keinen Respekt entgegen." kommentierte. Facebook entfernte den Kommentar und sperrte den Account der Nutzerin. Zu Recht, so das Landgericht Heidelberg. Facebook untersage in seinen Nutzungsbedingungen ausdrücklich Hassreden, die andere Menschen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit angreifen.

Nach einem Urteil des Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen 6 O 23/20) darf Facebook schon beim Verdacht auf Verbreitung einer Hate Speech einen Post vorübergehend löschen und den Nutzer so lange sperren darf, bis der Verdacht geklärt ist.

Der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-18/18) hat darüber hinaus entschieden, dass Social-Media-Plattformen, wie Facebook, nicht nur verpflichtet werden können Beleidigungen zu löschen, sondern auch nach ähnlichen Äußerungen suchen müssen. Dies dürfe durch Gerichte der EU-Mitgliedstaaten aufgrund der der Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr veranlasst werden.

Wie lange kann ein Facebook-Account gesperrt werden?


Stellt die Software von Facebook Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen oder ungewöhnliche Kontobewegungen fest, droht zunächst eine Sperrung bis zu 30 Tagen.

Darf eine Sperrung des Accounts ohne Vorwarnung erfolgen?


Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 179/20, III ZR 192/20) hat im Fall von zwei Facebook-Posts, in denen abwertend über Muslime und Zugewanderte geschrieben wurde, entschieden, dass Facebook diese Posts löschen und den Account sperren durfte, aber die User hätten im Nachhinein von der Löschung der Post informiert werden müssen und hätten vor der Kontosperrung die Möglichkeit haben müssen sich zu der Sache zu äußern. Eine Sperrung des Accounts ist laut BGH also nur mit Vorwarnung zulässig.

In diesem Sinne entschied auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 10 U 17/20), wonach Facebook einen Account nur in Ausnahmefällen ohne vorherige Abmahnung kündigen oder sperren darf. Der Grund für die Kontosperrung war im zu entscheidenden Fall Verstöße des Users gegen die Facebook-Nutzungsbedingungen, die unter anderem die Unterstützung von „Hassorganisationen“ verbieten. Laut Gericht hätte Facebook den betroffenen Post entfernen dürfen, dann aber den User unverzüglich von der Entfernung des Beitrags und einer bevorstehenden Sperrung des Kontos informieren müssen. Dem Nutzer muss dann die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werden und Facebook muss danach erneut entscheiden, ob der gelöschte Beitrag nochmal publiziert wird oder nicht. Eine Kontosperrung oder Kündigung komme nur bei besonders schweren Vertragsverletzungen oder bei offensichtlicher Zwecklosigkeit einer Abmahnung in Betracht.

Das sieht das Landgericht München I (Aktenzeichen 42 O 4307/19) anders und hat die Klage eines Facebook-Users auf Wiederherstellung seines Accounts und Schadensersatz abgewiesen. Dem Mann wurde von Facebook sein Konto gesperrt, nachdem Facebook bei ihm Fotos identifizierte, die pornographische und damit ausbeuterische Darstellungen von Kindern enthielten. In diesem Fall konnte laut Gericht das Konto des Mannes ohne vorherige Anhörung gesperrt und das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Gerade bei der Verbreitung solcher Fotos bestehe die Gefahr einer multiplen Weiterverbreitung, die nur durch die sofortige Sperrung des Accounts verhindert werden könne.

Wie sollten User bei einer Kontosperrung vorgehen?


Wurde das Konto gesperrt, weil der Verdacht eines Hackerangriffs besteht oder aufgrund von ungewöhnlichen Aktivitäten, kann die Sperrung bei Facebook und bei Twitter durch eine Verifizierung des Accountinhabers aufgehoben werden. Dies kann über die Bestätigung einer E-Mail mit Bestätigungslink oder im Account selbst erfolgen.

Ist ein User der Ansicht, dass der Account aus anderen Gründen fälschlicherweise gesperrt wurde, kann er über ein entsprechendes Kontaktformular Einspruch gegen die Kontosperrung erheben oder den Kontakt zum Support-Team suchen.

Führt dies nicht zum gewünschten Erfolgt, empfiehlt es sich einen Anwalt für IT-Recht einzuschalten. Der berät Sie kompetent und erfahren, ob eine willkürliche Sperrung des Kontos vorliegt oder ob Facebook & Co. einen sachlichen Grund für die Sperrung haben und wie Sie schnell und erfolgreich dagegen vorgehen können.



erstmals veröffentlicht am 20.08.2021, letzte Aktualisierung am 23.02.2022

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