Facebook, WhatsApp, X & Co – Was tun bei einer Kontosperrung?

Soziale Netzwerke wie Facebook, WhatsApp, X und andere Plattformen sind zu einem wichtigen Teil des Alltags geworden. Sie dienen nicht nur der Kommunikation mit Freunden und Familie, sondern auch der beruflichen Vernetzung und der Teilnahme an Online-Communities. Doch was tun, wenn plötzlich der Zugang zum eigenen Konto gesperrt wird? Sei es durch einen Fehler, eine missverständliche Aktivität oder eine bewusste Sperrung aufgrund von Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen. Was können Nutzer jetzt tun?
- Aus welchen Gründen sperren Facebook, WhatsApp oder X ein Konto?
- Hate-Post oder Meinungsfreiheit? Wann darf eine Social-Media-Plattform einen Account sperren?
- Wie lange kann ein Social-Media-Account gesperrt werden?
- Darf eine Sperrung des Social-Media-Accounts ohne vorherige Abmahnung erfolgen?
- Wie geht man bei einer Kontosperrung bei Facebook, WhatsApp, X oder einer anderen Social-Media-Plattform richtig vor?
- Wie kann man eine Kontosperrung bei Facebook, WhatsApp, X und Co vermeiden?
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Aus welchen Gründen sperren Facebook, WhatsApp oder X ein Konto?
Eine Kontosperrung bei Facebook, WhatsApp, X oder einer anderen Social-Media-Plattform kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Die häufigsten Gründe sind ein Verstoß gegen die Gemeinschafsstandards der Social-Media-Plattform. Jede Plattform hat eigene Regeln, die das Verhalten und die Inhalte der Nutzer steuern. Wenn diese Regeln verletzt werden – etwa durch beleidigende, rassistische oder unangemessene Inhalte, kann das zu einer Sperrung führen. Wird ein Facebook-Account nur dazu genutzt, rechtverletzende Aussagen über eine Person zu verbreiten, muss Facebook nicht nur die Beiträge, sondern das ganze Profil löschen, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Az. 16 U 58/24).
Wenn Facebook, WhatsApp, X oder eine andere Social-Media-Plattform vermutet, dass der Account gehackt wurde, wird das Konto oft vorsorglich gesperrt. Die Plattformen können verdächtige Aktivitäten erkennen, wie etwa das Einloggen aus ungewöhnlichen geografischen Regionen, und das Konto vorübergehend sperren, um einen möglichen Hack zu verhindern.
Wenn ein Nutzer zu viele Nachrichten in kurzer Zeit versendet, insbesondere an Personen, mit denen er nicht in Kontakt steht, kann dies als Spam angesehen werden. Auch die Nutzung von Bots oder anderen automatisierten Systemen zur Interaktion mit der Plattform kann zu einer Sperrung führen.
Wenn Inhalte ohne Genehmigung Dritter verbreitet werden, wie beispielsweise urheberrechtlich geschützte Bilder oder Videos, oder die Datenschutzbestimmungen verletzt werden, kann dies ebenfalls zu einer Konto-Sperrung führen.
Ein weiterer Grund für eine Sperrung des Social-Media-Accounts ist das Vortäuschen einer falschen Identität. Einige Social-Media-Plattformen, wie Facebook, verlangen den echten Namen eines Useres. Beim Verdacht auf Pseudonyme kann es zu einer Sperrung kommen.
Hate-Post oder Meinungsfreiheit? Wann darf eine Social-Media-Plattform einen Account sperren?
Immer wieder stellt sich die Frage, ob ein Post auf Facebook, WhatsApp, X oder einer anderen Social-Media-Plattform noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder ob bereits Hatespeech vorliegt, was eine Sperrung des Accounts rechtfertigen würde.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock (Az. 2 U 8/19) darf ein Post, in dem Menschen als „Untermenschen“ und „kriminelle Eindringlinge“ tituliert werden, gelöscht und der Account gesperrt werden. Wer einen Menschen als „Untermenschen“ bezeichnet verwirklicht die Straftatbestände Beleidigung und Volksverhetzung.
Das Landgericht (LG) Frankfurt/Main (Az. 2-03 O 310/18) hat entschieden, dass ein Facebook-Account nach einer Hassrede für 30 Tage gesperrt werden darf. Das gelte auch dann, wenn der Hate-Post noch vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei. Im konkreten Fall hatte ein Facebook- User aufgrund von Eskalationen zwischen Asylbewerbern und Polizisten folgenden Kommentar verfasst: „Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“ Nach den Nutzungsbedingungen von Facebook stellte dieser Kommentar eine Hassrede dar, woraufhin der Account gesperrt wurde. Zu Recht, entschieden die Frankfurter Richter: Die Äußerung sei zwar eine zulässige Meinungsäußerung und keine Schmähkritik. Nach den Nutzungsbedingungen von Facebook stelle dies aber eine Hassrede dar, weil zur Gewalt gegenüber Flüchtlingen aufgerufen werde und dies berechtigt den Netzwerkbetreiber zur Sperrung des Accounts.
Auch das LG Karlsruhe (Az. 15 W 86/18) hat entschieden, dass der Social-Media-Plattform-Betreiber Facebook Hate-Posts löschen und den Nutzer zeitweilig sperren darf. Ein User hatte innerhalb von drei Jahre in mehr als hundert Fällen Hate-Posts über Flüchtlinge verfasst. Ein Hate-Post lautete: „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“. Facebook löschte diesen Kommentar und sperrte den User für dreißig Tage. Laut Gericht ist der Kommentar des Users eindeutig als Hate-Post einzustufen, da er beabsichtigt Flüchtlinge zu isolieren und ausschließen. Dieser Kommentar ist auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, da er über eine bloße Diskussion oder Kritik hinausgeht.
Ebenso entschied das LG Heidelberg (Az. 1 O 71/18) im Fall einer Userin, die einen Beitrag zum Thema Integration mit den Worten „Respekt! Das ist das Schlüsselwort! Für fundamentalistische Muslime sind wir verweichlichte Ungläubige, Schweinefresser und unsere Frauen sind Huren. Sie bringen uns keinen Respekt entgegen." kommentierte. Facebook entfernte den Kommentar und sperrte den Account der Nutzerin. Zu Recht, so das Landgericht Heidelberg. Facebook untersage in seinen Nutzungsbedingungen ausdrücklich Hassreden, die andere Menschen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit angreifen.
Nach einem Urteil des LG Frankenthal (Az. 6 O 23/20) darf Facebook schon beim Verdacht auf Verbreitung einer Hate Speech einen Post vorübergehend löschen und den Nutzer so lange sperren darf, bis der Verdacht geklärt ist.
Der Europäische Gerichtshof (Az. C-18/18) hat darüber hinaus entschieden, dass Social-Media-Plattformen, wie Facebook, nicht nur verpflichtet werden können Beleidigungen zu löschen, sondern auch nach ähnlichen Äußerungen suchen müssen. Dies dürfe durch Gerichte der EU-Mitgliedstaaten aufgrund der der Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr veranlasst werden.
Wie lange kann ein Social-Media-Account gesperrt werden?
Stellt die Software von Facebook, WhatsApp, X oder einer anderen Social-Media-Plattform kleinere Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen oder ungewöhnliche Kontobewegungen fest, droht zunächst eine temporäre Sperrung, Die Dauer kann hier wenige Stunden bis zu mehreren Tagen oder Wochen betragen. Die Social-Media-Plattform informiert den Nutzer in der Regel über die Sperrfrist.
Die Social-Media-Plattform kann den Account auch eingeschränkt sperren, indem nur bestimmte Funktionen wie das Posten, Kommentieren oder Versenden von Nachrichten nicht möglich sind. Solche Sperren dauern oft 24 Stunden bis mehrere Wochen.
Bei schwerwiegenden Verstößen, wie etwa bei Hassrede, Bedrohungen, extremen Regelverstößen oder mehrfach wiederholtem Fehlverhalten, kann das Konto dauerhaft gesperrt werden. Der Nutzer muss Einspruch einlegen, um die Sperrung des Accounts überprüfen zu lassen.
Darf eine Sperrung des Social-Media-Accounts ohne vorherige Abmahnung erfolgen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. III ZR 179/20, III ZR 192/20) hat im Fall von zwei Facebook-Posts, in denen abwertend über Muslime und Zugewanderte geschrieben wurde, entschieden, dass Facebook diese Posts löschen und den Account sperren durfte, aber der Account-Inhaber hätte im Nachhinein von der Löschung der Post informiert werden müssen und hätte vor der Kontosperrung die Möglichkeit haben müssen sich zu der Sache zu äußern. Eine Sperrung des Accounts ist laut BGH also nur mit Vorwarnung zulässig.
In diesem Sinne entschied auch das OLG Karlsruhe (Az. 10 U 17/20), wonach Facebook einen Account nur in Ausnahmefällen ohne vorherige Abmahnung kündigen oder sperren darf. Der Grund für die Kontosperrung war im zu entscheidenden Fall Verstöße des Users gegen die Facebook-Nutzungsbedingungen, die unter anderem die Unterstützung von „Hassorganisationen“ verbieten. Laut Gericht hätte Facebook den betroffenen Post entfernen dürfen, dann aber den User unverzüglich von der Entfernung des Beitrags und einer bevorstehenden Sperrung des Kontos informieren müssen. Dem Nutzer muss dann die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werden und Facebook muss danach erneut entscheiden, ob der gelöschte Beitrag nochmal publiziert wird oder nicht. Eine Kontosperrung oder Kündigung komme nur bei besonders schweren Vertragsverletzungen oder bei offensichtlicher Zwecklosigkeit einer Abmahnung in Betracht.
Das sieht das LG München I (Az. 42 O 4307/19) anders und hat die Klage eines Facebook-Users auf Wiederherstellung seines Accounts und Schadensersatz abgewiesen. Dem Mann wurde von Facebook sein Konto gesperrt, nachdem Facebook bei ihm Fotos identifizierte, die pornographische und damit ausbeuterische Darstellungen von Kindern enthielten. In diesem Fall konnte laut Gericht das Konto des Mannes ohne vorherige Anhörung gesperrt und das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Gerade bei der Verbreitung solcher Fotos bestehe die Gefahr einer multiplen Weiterverbreitung, die nur durch die sofortige Sperrung des Accounts verhindert werden könne.
Wie geht man bei einer Kontosperrung bei Facebook, WhatsApp, X oder einer anderen Social-Media-Plattform richtig vor?
Wenn ein Konto plötzlich gesperrt wird, gibt es mehrere Schritte, die Nutzer unternehmen können, um die Sperrung aufzuheben oder zumindest die Situation zu klären.
Benachrichtigung über Kontosperrung erhalten?
Wurde das Konto bei Facebook, WhatsApp, X oder einer anderen Social-Media-Plattform gesperrt, erhält der Accountinhaber in der Regel eine Nachricht aus welchem Grund die Sperrung des Kontos erfolgt ist. Hier wird häufig angegeben, ob es sich um eine vorübergehende Sperrung handelt oder ob das Konto dauerhaft gesperrt wurde.
Wurde das Konto bei Facebook, WhatsApp, X oder einer anderen Social-Media-Plattform gesperrt, weil der Verdacht der Vortäuschung einer falschen Identität besteht oder aufgrund von ungewöhnlichen Aktivitäten, kann die Sperrung bei Facebook, WhatsApp, X oder einer anderen Social-Media-Plattform durch eine Verifizierung des Account-Inhabers aufgehoben werden. Hierfür kann es hilfreich sein, einen Identitätsnachweis, wie einen Personalausweis, vorzulegen, um die Echtheit Ihres Profils zu bestätigen.
Nutzungsbedingungen und Richtlinien überprüfen!
Bevor man eine Lösung anstrebt, sollte man sich die Nutzungsbedingungen und Community-Richtlinien der jeweiligen Plattform noch einmal genau durchlesen. Oft wird die Sperrung aufgrund eines Verstoßes gegen diese Regeln ausgesprochen. Wenn man den Grund für die Sperrung nachvollziehen kann, ist es ratsam, sich zu überlegen, ob das eigene Verhalten die Regeln verletzt hat. Manchmal kann eine einfache Anpassung des Verhaltens helfen, die Sperrung zu vermeiden oder aufzuheben.
Kundendienst kontaktieren!
Wenn der Grund für die Sperrung unklar bleibt oder man der Meinung ist, dass die Sperrung ungerechtfertigt ist, kann der nächste Schritt der Kontakt zum Kundendienst sein. Die meisten Plattformen bieten eine Möglichkeit, sich mit dem Support-Team in Verbindung zu setzen, sei es durch ein Kontaktformular, einen Live-Chat oder eine E-Mail-Adresse. In der Nachricht sollte der Nutzer höflich und klar den Sachverhalt schildern und nach einer Überprüfung der Sperrung bitten. Die Social-Media-Plattform prüft so dann den Vorgang und teilt dem Accountinhaber innerhalb kurzer Zeit mit, ob die Kontosperrung aufgehoben wird oder bestehen bleibt. Falls es sich um einen Fehler handelt, können die Plattformen das Konto oft schnell wiederherstellen.
Einspruch gegen die Sperrung einlegen!
Wenn der Nutzer denkt, dass die Sperrung unbegründet war oder die Entscheidung nicht gerechtfertigt ist, bieten viele Plattformen die Möglichkeit, gegen die Sperrung Einspruch zu erheben. Dieser Einspruch kann in der Regel direkt über die App oder Website eingereicht werden, wobei der Nutzer eine detaillierte Erklärung abgeben muss, warum er die Sperrung für ungerechtfertigt hält. In einigen Fällen werden Einsprüche geprüft und die Sperrung nach einer erneuten Überprüfung aufgehoben.
Anwalt einschalten!
Führt der Einspruch gegen die Kontosperrung nicht zum gewünschten Erfolgt, empfiehlt es sich einen Anwalt für IT-Recht einzuschalten. Der berät Sie kompetent und erfahren, ob eine willkürliche Sperrung des Kontos vorliegt oder ob Facebook, WhatsApp, X & Co. einen sachlichen Grund für die Sperrung haben und wie Sie schnell und erfolgreich dagegen vorgehen können.
Wie kann man eine Kontosperrung bei Facebook, WhatsApp, X und Co vermeiden?
Damit es erst gar nicht zu einer Kontosperrung auf einer Social-Media-Plattform kommt, sollte man sich mit den Richtlinien der Social-Media-Plattform vertraut machen. Die wichtigste Maßnahme ist die Einhaltung der Community-Richtlinien der jeweiligen Plattform. Nutzer sollten sich stets bewusst sein, was auf der Plattform erlaubt ist und was nicht. Es ist ratsam, respektvoll und verantwortungsbewusst zu kommunizieren und keine Inhalte zu teilen, die gegen die Regeln verstoßen, wie rassistische, beleidigende oder gewaltverherrlichende Beiträge.
Nutzer sollten ihre Konten mit starken Passwörtern schützen, die Zwei-Faktor-Authentifizierung aktivieren und regelmäßig ihre Sicherheitseinstellungen überprüfen, um ihre Konten vor Hacks und Missbrauch zu schützen. Außerdem sollte man den Social-Media-Account regelmäßig auf verdächtige Aktivitäten überprüfen und von Zeit zu Zeit das Passwort ändern.
Last but not least: Vermeiden Sie Spam-Verhalten! Das Versenden von massenhaft unerwünschten Nachrichten oder das Verwenden von automatisierten Tools kann schnell zu einer Sperrung führen. Es ist wichtig, dass Nutzer ihre Interaktionen auf der Plattform natürlich und authentisch halten.
erstmals veröffentlicht am 20.08.2021, letzte Aktualisierung am 06.08.2025
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