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Kategorie: Anwalt Internetrecht ,
18.09.2026 (Lesedauer ca. 7 Minuten, 5168 mal gelesen)
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Facebook & Co: Wie können sich Mobbing-Opfer wehren?

Facebook Anmeldeseite auf einem Laptop Facebook Anmeldeseite auf einem Laptop © freepik-mko

Cybermobbing kann Betroffene massiv belasten und schnell das Gefühl vermitteln, den Angriffen schutzlos ausgeliefert zu sein. Doch Beleidigungen, Bloßstellungen oder gezielte Hetze auf Facebook, Instagram, WhatsApp oder anderen Plattformen müssen nicht hingenommen werden. Welche rechtlichen Schritte helfen gegen Cybermobbing? Wann kommen Schmerzensgeld und Schadensersatz in Betracht? Und warum sollten Betroffene möglichst früh anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

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Was versteht man unter Cybermobbing?


Immer, wenn Kinder oder Erwachsene im Internet mit Beleidigungen, Verleumdungen oder übler Nachrede konfrontiert sind, ist das ein Fall von Cybermobbing. Die Ausprägung von Cypermobbing im Internet ist unterschiedlich. Es geht von Bloßstellungen, Rufschädigung und Verleumdung und Verbreitung von Gerüchten über öffentliche Beleidigungen, Identitätsraub bis hin zum Androhen körperlicher Gewalt. Auch das unerlaubte Einstellen von Fotos kann ein Cybermobbing sein. Die Folge von Mobbing-Attacken ist oft eine soziale Ausgrenzung der Betroffenen, die sich über einen langen Zeitraum hinziehen kann - schließlich vergisst das Internet nichts.

Wie können sich Opfer von Mobbing in sozialen Netzwerken wehren?


Bei Mobbing in sozialen Netzwerken gibt viele Maßnahmen, die Betroffene schnell ergreifen sollten, um dem Spuk schnell und effektiv ein Ende zu machen. Wichtig ist, Beweise zu sichern, Plattform-Tools zu nutzen, rechtliche Schritte in Betracht zu ziehen und Unterstützung zu suchen.

Beweise für Mobbing sichern!!


Damit die Mobbing-Attacken im Internet auch gerichtsfest nachgewiesen werden können, sollten alle Beweise gesichert werden. Dazu gehört etwa das Abspeichern von kompromittierenden Emails, Videos oder Bildern oder auch das Einbeziehen von Zeugen. Machen Sie Screenshots von Mobbing-Nachrichten, Kommentaren oder Posts. Achten Sie darauf, dass Datum und Uhrzeit sichtbar sind.
Führen Sie ein Protokoll über die Vorfälle, einschließlich Details wie Zeitpunkt, Plattform und Inhalt der Mobbing-Aktionen.

Keine Reaktion auf Mobbing-Attacken!


Auf keinen Fall sollten Cybermobbing-Opfer auf die rufschädigenden oder beleidigenden Nachrichten oder Veröffentlichung von Bildern oder Videos reagieren. Dies heizt den Täter nur zu weiteren Aktionen an. Ist der Täter dem Opfer bekannt, sollten alle Kontaktmöglichkeiten technisch gesperrt werden.

Täter blockieren!


Blockieren Sie die Täter, um weitere Belästigungen zu verhindern.

Privatsphäre-Einstellungen anpassen!


Überprüfen Sie die Privatsphäre-Einstellungen Ihrer sozialen Netzwerke und passen Sie sie so an, dass nur Freunde oder ausgewählte Personen Ihre Inhalte sehen können. Überlegen Sie genau, wen Sie zu Ihrer Freundesliste hinzufügen und entfernen Sie Personen, die sich unangemessen verhalten.

Soziales Netzwerk/ Plattform informieren!


Soziale Netzwerke bieten Tools zum Melden und Blockieren von Nutzern. Melden Sie dem Plattformbetreiber beleidigende oder bedrohliche Inhalte, und fordern Sie ihn auf diese von der Plattform zu entfernen.
Soziale Netzwerke müssen rechtsverletzende Inhalte nicht nur prüfen, sondern unter Umständen auch ganze Nutzerprofile entfernen. Das gilt besonders dann, wenn ein Konto nicht für normale Kommunikation genutzt wird, sondern praktisch ausschließlich dazu dient, eine andere Person zu beleidigen, bloßzustellen oder in ihrem Persönlichkeitsrecht zu verletzen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. (Az. 16 U 58/24) hat entschieden, dass in solchen Fällen nicht immer die Löschung einzelner Beiträge ausreicht. Wird ein Profil gezielt als Plattform für wiederholte Angriffe auf eine bestimmte Person genutzt, kann auch die vollständige Kontolöschung verhältnismäßig sein. Im konkreten Fall richteten sich mehrere beleidigende Beiträge und verfremdete Namensanspielungen gegen eine Frau, die durch Fotos und den Gesamtzusammenhang für ihr Umfeld erkennbar war. Nach Ansicht des Gerichts reichte es hier nicht aus, nur einzelne Beiträge zu entfernen. Da die Profile ausschließlich der Verbreitung rechtsverletzender Inhalte dienten, sei die vollständige Kontolöschung verhältnismäßig. Facebook hafte als mittelbare Störerin, nachdem die Betroffene das Unternehmen ausreichend konkret auf die Persönlichkeitsrechtsverletzungen hingewiesen hatte. Das Schutzinteresse der Frau überwog nach Auffassung des Senats auch den Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Plattform.
Ein soziales Netzwerk kann zur Löschung des Profils verpflichtet sein, wenn mehrere Faktoren zusammenkommen: Das Konto verbreitet wiederholt beleidigende oder persönlichkeitsverletzende Aussagen. Die Beiträge richten sich erkennbar gegen eine bestimmte Person. Für das Umfeld der betroffenen Person ist nachvollziehbar, wer gemeint ist. Ein sachlicher Bezug oder eine zulässige Meinungsäußerung fehlt. Das Profil wird im Kern dazu genutzt, diese Person herabzuwürdigen. In einer solchen Konstellation ist die bloße Entfernung einzelner Posts oft nicht ausreichend, weil jederzeit neue gleichartige Inhalte veröffentlicht werden könnten. Die Kontolöschung kann dann das wirksamere Mittel sein, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Bei der Entscheidung kommt es auf eine Abwägung an. Auf der einen Seite steht das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person. Auf der anderen Seite stehen die Rechte des Plattformbetreibers und des Nutzers. Die Löschung eines ganzen Kontos ist ein erheblicher Eingriff und darf deshalb nicht vorschnell verlangt werden. Wird das Profil jedoch ausschließlich oder überwiegend für rechtswidrige Angriffe genutzt, kann das Schutzinteresse der betroffenen Person überwiegen. Dann muss das Netzwerk nicht nur einzelne Inhalte löschen, sondern kann verpflichtet sein, das gesamte Profil nicht weiter bereitzuhalten.
Wichtig: Ein soziales Netzwerk haftet regelmäßig erst dann, wenn es ausreichend konkret auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde. Die betroffene Person muss also möglichst genau darlegen, welche Inhalte rechtswidrig sind, warum sie selbst betroffen ist und weshalb für Dritte erkennbar ist, dass sich die Aussagen auf sie beziehen.
Reagiert die Plattform trotz eines solchen Hinweises nicht angemessen, kann sie als mittelbare Störerin in Anspruch genommen werden.
Wichtig: Soziale Netzwerke müssen rechtswidrige Inhalte nach gerichtlichen Verboten schnell und nachvollziehbar entfernen. Zwei Wochen Bearbeitungszeit für wenige Beiträge sind deutlich zu lang. Meta muss wegen verspätet gelöschter Facebook-Beiträge ein Ordnungsgeld zahlen. Das OLG Frankfurt a.M. (Az. 16 W 32/26) reduzierte die vom LG Frankfurt festgesetzte Summe zwar von 100.000 Euro auf 75.000 Euro, sah aber weiterhin ein schwerwiegendes Versäumnis des Plattformbetreibers. Hintergrund waren drei Facebook-Posts mit falschen Behauptungen über einen im Gaza-Streifen eingesetzten Soldaten. Obwohl die Veröffentlichung gerichtlich untersagt worden war, entfernte Meta die Beiträge erst nach 15 beziehungsweise 17 Tagen. Nach Ansicht des OLG war das nicht mehr nur leicht fahrlässig: Ein Plattformbetreiber müsse gerichtliche Unterlassungsverfügungen zügig umsetzen und konkret darlegen können, welche Schritte wann eingeleitet wurden. Ein vorsätzliches Vorgehen sah das Gericht allerdings nicht. Es gebe keine ausreichenden Hinweise darauf, dass Meta Ordnungsgelder bewusst in Kauf genommen oder strukturell unzureichende Abläufe geschaffen habe. Auch deshalb fiel das Ordnungsgeld niedriger aus. Berücksichtigt wurde zudem, dass die Beiträge bereits älter waren, in der Timeline weniger sichtbar wurden und keine große weitere Verbreitung zu erwarten war.
Es besteht nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Az.16 W 27/18) bei Cybermobbing allerdings kein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten beim Facebook-Messengerdienst. Nach dem Telemediengesetz (TMG) dürfen nur die User-Daten herausgegeben werden, die im Zusammenhang mit Inhalten von sozialen Netzwerken stehen. Der Facebook-Messenger diene aber allein dem privaten Austausch von Nachrichten – wie auch WhatsApp, so das Gericht.

Strafanzeige erstatten!


Cybermobbing kann zur Anzeige bei der Polizei gebracht werden. Besteht der Verdacht einer Straftat, wie etwa Beleidigung, Verleumdung, Drohung oder Nachstellen, wird die Polizei die Ermittlung übernehmen. Das gilt auch, wenn der Täter unbekannt ist.

Wann haben Opfer von Cybermobbing einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz?


Neben der strafrechtlichen Verfolgung können Cybermobbing-Opfer auch zivilrechtlich gegen den Mobber vorgehen. Es gibt die Möglichkeit von Abmahnungen und Unterlassungserklärungen oder Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend zu machen.
Um rechtlich gegen den Mobber vorgehen zu können, benötigt man dessen Kontaktdaten. Zwei Berliner Zivilgerichte (Az. 27 AR 17/19, u.a.) werteten Facebook-Posts über eine Politikerin, in denen sie als „Drecksfotze“,„Pädophilietrulla“, „Schlampe“ und „Stück Scheisse“ titulierte wurde, als Äußerungen, die noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und lehnte eine Pflicht von Facebook zur Herausgabe der Nutzerdaten ab. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (Az. 1 BvR 1073/20) gab der Verfassungsklage der Politikerin gegen diese beiden Urteile statt und hab die Entscheidungen der Berliner Gerichte auf. Laut Bundesverfassungsgericht handelt es sich bei den Facebook-Posts sehr wohl um ehrverletzende Äußerungen, die die Politikerin nicht hinnehmen muss. Facebook muss daher der Politikerin die Daten der Cybermobber mitteilen.
Übrigens zur Täterermittlung: Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 18 U 2822/19) muss ein Facebook-Nutzer seinen echten Namen bei der Plattform angeben. Er hat kein Recht auf ein Pseudonym.

Anwalt bei Cypermobbing unbedingt einschalten!


Wie Sie erfolgreich gegen Cypermobbing vorgehen können, weiß ein erfahrener Anwalt. Scheuen Sie nicht seine professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ihrem Martyrium ein Ende zu setzen. Ein Anwalt kann Ihnen etwa helfen, eine Unterlassungsklage gegen den Täter zu erwirken. Dies kann ihn rechtlich daran hindern, weiterhin Mobbing in sozialen Netzwerken zu betreiben.
Sind einem Mobbing-Opfer wegen strafbaren Facebook-Kommentaren im Rahmen seiner Rechtsverfolgung Anwaltskosten entstanden, so können diese als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden, entschied das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen 14 K 997/20).

Weitere Unterstützung bei Beratungsstellen oder Freunden suchen


Es gibt zahlreiche Beratungsstellen und Hotlines, die Unterstützung bei Mobbing, bzw. Cybermobbing anbieten. Professionelle Berater können Ihnen helfen, mit den emotionalen Auswirkungen des Mobbings umzugehen und weitere Schritte zu planen. Wenn das Mobbing im Zusammenhang mit Schule oder Arbeit steht, informieren Sie Vertrauenslehrer oder die Personalabteilung. Sprechen Sie auch mit Freunden und Familienmitgliedern über Ihre Cybermobbing-Erfahrungen. Unterstützung von nahestehenden Personen kann jetzt sehr hilfreich sein.

Was regelt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz?


Seit 1. Oktober 2017 ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Kraft, mit dem Fake News, Hass-Kommentare und Mobbing in den sozialen Netzwerken, wie Facebook, WhatsApp, Twitter & Co, effektiver bekämpft werden sollen.
Das Gesetz hat für die Betreiber sozialer Netzwerke neue Pflichten eingeführt. Als soziales Netzwerk wird nach dem Gesetz eine Gruppe von mindestens zwei Millionen registrierten Usern definiert.
Der Betreiber eines solchen Netzwerkes ist verpflichtet offensichtlich strafrechtlich relevante Inhalt auf seiner Plattform innerhalb von 24 Stunden nach dem Eingang einer Beschwerde zu löschen oder zu sperren. Beschwert sich ein User über Inhalte auf der Plattform, die nicht offensichtlich strafrechtlichen Charakter haben, müssen diese Inhalte innerhalb von sieben Tagen gelöscht werden.
Des Weiteren sind die Betreiber von sozialen Netzwerken verpflichtet, ein einfaches und verständliches Beschwerdemanagement für ihre User bereitzustellen. Insoweit sollen verbindliche Beschwerdemanagement-Standards gelten. Der Betreiber muss die Gründe seiner Entscheidung über eine Beschwerde, dem beschwerenden User mitteilen. Zudem wird ein halbjähriger Beschwerdebericht auf der Homepage des Betreibers eines sozialen Netzwerkes erwartet.
Kommt ein Betreiber eines sozialen Netzwerkes den Verpflichtungen des Facebook-Gesetzes nicht nach, drohen ihm Bußgelder von bis zu 50 Millionen Euro.

erstmals veröffentlicht am 21.04.2016, letzte Aktualisierung am 18.09.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)

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