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Kategorie: Anwalt Internetrecht ,
05.07.2024 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 4257 mal gelesen)
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Facebook & Co: Wie können sich Mobbing-Opfer wehren?

Facebook Anmeldeseite auf einem Laptop Facebook Anmeldeseite auf einem Laptop © freepik-mko

Mobbing in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram und anderen Plattformen ist ein ernstes Problem, das erhebliche Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Betroffenen haben kann. Wie können sich Mobbing-Opfer schnell und effektiv gegen Cybermobbing zur Wehr setzen? Wann haben Opfer von Cybermobbing einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz? Und warum brauchen Mobbing-Opfer jetzt unbedingt einen Anwalt?

Was versteht man unter Cybermobbing?


Immer, wenn Kinder oder Erwachsene im Internet mit Beleidigungen, Verleumdungen oder übler Nachrede konfrontiert sind, ist das ein Fall von Cybermobbing. Die Ausprägung von Cypermobbing im Internet ist unterschiedlich. Es geht von Bloßstellungen, Rufschädigung und Verleumdung und Verbreitung von Gerüchten über öffentliche Beleidigungen, Identitätsraub bis hin zum Androhen körperlicher Gewalt. Auch das unerlaubte Einstellen von Fotos kann ein Cybermobbing sein. Die Folge von Mobbing-Attacken ist oft eine soziale Ausgrenzung der Betroffenen, die sich über einen langen Zeitraum hinziehen kann - schließlich vergisst das Internet nichts.

Wie können sich Opfer von Mobbing in sozialen Netzwerken wehren?


Bei Mobbing in sozialen Netzwerken gibt viele Maßnahmen, die Betroffene schnell ergreifen sollten, um dem Spuk schnell und effektiv ein Ende zu machen. Wichtig ist, Beweise zu sichern, Plattform-Tools zu nutzen, rechtliche Schritte in Betracht zu ziehen und Unterstützung zu suchen.

Beweise für Mobbing sichern!!


Damit die Mobbing-Attacken im Internet auch gerichtsfest nachgewiesen werden können, sollten alle Beweise gesichert werden. Dazu gehört etwa das Abspeichern von kompromittierenden Emails, Videos oder Bildern oder auch das Einbeziehen von Zeugen. Machen Sie Screenshots von Mobbing-Nachrichten, Kommentaren oder Posts. Achten Sie darauf, dass Datum und Uhrzeit sichtbar sind.
Führen Sie ein Protokoll über die Vorfälle, einschließlich Details wie Zeitpunkt, Plattform und Inhalt der Mobbing-Aktionen.

Keine Reaktion auf Mobbing-Attacken!


Auf keinen Fall sollten Cybermobbing-Opfer auf die rufschädigenden oder beleidigenden Nachrichten oder Veröffentlichung von Bildern oder Videos reagieren. Dies heizt den Täter nur zu weiteren Aktionen an. Ist der Täter dem Opfer bekannt, sollten alle Kontaktmöglichkeiten technisch gesperrt werden.

Täter blockieren!


Blockieren Sie die Täter, um weitere Belästigungen zu verhindern.

Privatsphäre-Einstellungen anpassen!


Überprüfen Sie die Privatsphäre-Einstellungen Ihrer sozialen Netzwerke und passen Sie sie so an, dass nur Freunde oder ausgewählte Personen Ihre Inhalte sehen können. Überlegen Sie genau, wen Sie zu Ihrer Freundesliste hinzufügen und entfernen Sie Personen, die sich unangemessen verhalten.

Plattform informieren!


Soziale Netzwerke bieten Tools zum Melden und Blockieren von Nutzern. Melden Sie dem Plattformbetreiber beleidigende oder bedrohliche Inhalte, und fordern Sie ihn auf diese von der Plattform zu entfernen. Es besteht nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main (Az.16 W 27/18) bei Cybermobbing allerdings kein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten beim Facebook-Messengerdienst. Nach dem Telemediengesetz (TMG) dürfen nur die User-Daten herausgegeben werden, die im Zusammenhang mit Inhalten von sozialen Netzwerken stehen. Der Facebook-Messenger diene aber allein dem privaten Austausch von Nachrichten – wie auch WhatsApp, so das Gericht.

Strafanzeige erstatten!


Cybermobbing kann zur Anzeige bei der Polizei gebracht werden. Besteht der Verdacht einer Straftat, wie etwa Beleidigung, Verleumdung, Drohung oder Nachstellen, wird die Polizei die Ermittlung übernehmen. Das gilt auch, wenn der Täter unbekannt ist.

Wann haben Opfer von Cybermobbing einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz?


Neben der strafrechtlichen Verfolgung können Cybermobbing-Opfer auch zivilrechtlich gegen den Mobber vorgehen. Es gibt die Möglichkeit von Abmahnungen und Unterlassungserklärungen oder Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend zu machen.

Um rechtlich gegen den Mobber vorgehen zu können, benötigt man dessen Kontaktdaten. Zwei Berliner Zivilgerichte (Az. 27 AR 17/19, u.a.) werteten Facebook-Posts über eine Politikerin, in denen sie als „Drecksfotze“,„Pädophilietrulla“, „Schlampe“ und „Stück Scheisse“ titulierte wurde, als Äußerungen, die noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und lehnte eine Pflicht von Facebook zur Herausgabe der Nutzerdaten ab. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (Az. 1 BvR 1073/20) gab der Verfassungsklage der Politikerin gegen diese beiden Urteile statt und hab die Entscheidungen der Berliner Gerichte auf. Laut Bundesverfassungsgericht handelt es sich bei den Facebook-Posts sehr wohl um ehrverletzende Äußerungen, die die Politikerin nicht hinnehmen muss. Facebook muss daher der Politikerin die Daten der Cybermobber mitteilen.

Übrigens zur Täterermittlung: Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 18 U 2822/19) muss ein Facebook-Nutzer seinen echten Namen bei der Plattform angeben. Er hat kein Recht auf ein Pseudonym.

Anwalt bei Cypermobbing unbedingt einschalten!


Wie Sie erfolgreich gegen Cypermobbing vorgehen können, weiß ein erfahrener Anwalt. Scheuen Sie nicht seine professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ihrem Martyrium ein Ende zu setzen. Ein Anwalt kann Ihnen etwa helfen, eine Unterlassungsklage gegen den Täter zu erwirken. Dies kann ihn rechtlich daran hindern, weiterhin Mobbing in sozialen Netzwerken zu betreiben.

Sind einem Mobbing-Opfer wegen strafbaren Facebook-Kommentaren im Rahmen seiner Rechtsverfolgung Anwaltskosten entstanden, so können diese als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden, entschied das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen 14 K 997/20).

Weitere Unterstützung bei Beratungsstellen oder Freunden suchen


Es gibt zahlreiche Beratungsstellen und Hotlines, die Unterstützung bei Mobbing, bzw. Cybermobbing anbieten. Professionelle Berater können Ihnen helfen, mit den emotionalen Auswirkungen des Mobbings umzugehen und weitere Schritte zu planen. Wenn das Mobbing im Zusammenhang mit Schule oder Arbeit steht, informieren Sie Vertrauenslehrer oder die Personalabteilung. Sprechen Sie auch mit Freunden und Familienmitgliedern über Ihre Cybermobbing-Erfahrungen. Unterstützung von nahestehenden Personen kann jetzt sehr hilfreich sein.

Was regelt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz?


Seit 1. Oktober 2017 ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Kraft, mit dem Fake News, Hass-Kommentare und Mobbing in den sozialen Netzwerken, wie Facebook, WhatsApp, Twitter & Co, effektiver bekämpft werden sollen.

Das Gesetz hat für die Betreiber sozialer Netzwerke neue Pflichten eingeführt. Als soziales Netzwerk wird nach dem Gesetz eine Gruppe von mindestens zwei Millionen registrierten Usern definiert.

Der Betreiber eines solchen Netzwerkes ist verpflichtet offensichtlich strafrechtlich relevante Inhalt auf seiner Plattform innerhalb von 24 Stunden nach dem Eingang einer Beschwerde zu löschen oder zu sperren. Beschwert sich ein User über Inhalte auf der Plattform, die nicht offensichtlich strafrechtlichen Charakter haben, müssen diese Inhalte innerhalb von sieben Tagen gelöscht werden.
Des Weiteren sind die Betreiber von sozialen Netzwerken verpflichtet, ein einfaches und verständliches Beschwerdemanagement für ihre User bereitzustellen. Insoweit sollen verbindliche Beschwerdemanagement-Standards gelten. Der Betreiber muss die Gründe seiner Entscheidung über eine Beschwerde, dem beschwerenden User mitteilen. Zudem wird ein halbjähriger Beschwerdebericht auf der Homepage des Betreibers eines sozialen Netzwerkes erwartet.

Kommt ein Betreiber eines sozialen Netzwerkes den Verpflichtungen des Facebook-Gesetzes nicht nach, drohen ihm Bußgelder von bis zu 50 Millionen Euro.

erstmals veröffentlicht am 21.04.2016, letzte Aktualisierung am 05.07.2024

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