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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht ,
15.07.2026 (Lesedauer ca. 7 Minuten, 5883 mal gelesen)
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Insta, Facebook & Co.: Was dürfen Arbeitnehmer posten?

Frau hält ein Smartphone iPhone in den Händen Frau hält ein Smartphone iPhone in den Händen © freepik - mko

Ein schneller Post, ein scharfer Kommentar oder ein unbedachtes Foto: auf Facebook, Instagram, WhatsApp & Co. kann das auch im Job schnell Ärger machen. Doch was dürfen Arbeitnehmer privat posten, wo liegen die Grenzen und wann drohen Abmahnung oder Kündigung?

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Was dürfen Arbeitnehmer auf Social Media posten?


Soziale Medien bieten viele Möglichkeiten zur Selbstverwirklichung, doch Arbeitnehmer sollten sich der Verantwortung bewusst sein, die mit dem Posten von Inhalten einhergeht. Ein gesundes Maß an Vorsicht und Respekt kann helfen, sowohl die eigene Integrität als auch die des Unternehmens zu wahren.
Arbeitnehmer dürfen sich im Rahmen der freien Meinungsäußerung auch bei Einträgen zu ihrem Arbeitgeber auf Social Media Plattformen, wie Facebook, Twitter, WhatsApp oder Instagram, frei äußern, so lange zum einen keine strafrechtlich relevanten Tatbestände, wie Beleidigung oder Drohung, verwirklicht werden.
Kritik ist wichtig und kann konstruktiv sein, doch sie sollte mit Bedacht geäußert werden. Negative Äußerungen über den Arbeitgeber oder die Arbeitsbedingungen können als Rufschädigung angesehen werden. Es ist oft besser, solche Themen im direkten Gespräch mit Vorgesetzten oder in einem geschützten Rahmen zu besprechen.
Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass alles, was sie online posten, potenziell öffentlich ist. Das bedeutet, dass sie darauf achten sollten, keine sensiblen Informationen über sich selbst oder andere zu teilen. Auch Fotos von Kollegen oder Veranstaltungen sollten nur mit deren Zustimmung veröffentlicht werden.

Welche Posts sind auf Facebook, Instagram oder WhatsApp nicht erlaubt?


Das Posten von vertraulichen Informationen über das Unternehmen, wie interne Strategien, Finanzdaten oder persönliche Informationen von Kollegen, ist ein No-Go. Auch sollten Fotos aus dem Unternehmen keine sensiblen Daten zeigen, wie Bildschirmfotos oder Arbeitsunterlagen. Solche Posts können nicht nur das Vertrauen innerhalb des Unternehmens gefährden, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen
Negative Kommentare über Produkte oder Dienstleistungen des Arbeitgebers oder Diskriminierende oder extremistische Inhalte, die in Verbindung mit dem Arbeitgeber gebracht werden könnten, können den Ruf des Unternehmens oder den Betriebsfrieden schädigen, daher sind auch sie zu unterlassen.
Der Chef darf auf Facebook nicht als "Scheiss", "kleinen Scheisshaufen", "faules Schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem Scheissleben", "Drecksau" und "Doofmann" tituliert werden, entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Hagen (Az. 3 Ca 2597/11).
Eine fremdenfeindliche Kommentierung eines brennenden Asylantenheims auf Facebook ist laut ArbG Herne (Az. 5 Ca 2806/15) für einen Mitarbeiter einer gemeinnützigen Institution nicht zulässig. Die volksverhetzende Äußerung stelle eine Rufschädigung des Arbeitgebers und eine nachhaltige Störung des Friedens im Unternehmen dar.
Auch die Äußerung auf Facebook von einem Auszubildenden, dass sein Chef ein „Menschenschinder und Ausbeuter“ sei, ist eine Beleidigung und damit laut Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Az. 3 Sa 644/12) nicht zulässig. Der Auszubildende hätte damit rechnen müssen, dass sein Chef bei Kenntnisnahme der Eintragung bei Facebook unter der Rubrik "Arbeitgeber" diese auf sich bezieht und sich persönlich angesprochen fühlt.
Auch Kollegen dürfen auf Facebook nicht beleidigt werden: Die Bezeichnung als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ geht gar nicht, entschieden die Arbeitsrichter in Duisburg (Az. 5 Ca 949/12).
Wichtig: Datenschutzregelungen, wie die DSGVO, sind auch in Social Media zu beachten. Beim Posten von Fotos oder Videos aus dem Arbeitsumfeld dürfen Kollegen nur mit deren Einwilligung abgebildet werden.

Können auch Äußerungen in privaten Chats zwischen Arbeitskollegen berufliche Folgen haben?


Auch private Posts zwischen Arbeitskollegen auf Social Media können Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben, wenn sie gegenüber Kollegen oder dem Arbeitgeber beleidigend oder herabwürdigend sind oder diskriminierende Inhalte haben.
Laut der ArbG in Mainz (Az. 4 Ca 1240/17) darf ein Angestellter auf seinem privaten Smartphone in einer kleinen WhatsApp-Gruppe unangemessene fremdenfeindliche Fotos versenden, ohne Angst vor arbeitsrechtlichen Folgen haben zu müssen. Begründung: Der WhatsApp-User durfte darauf vertrauen, dass die Fotos nicht nach außen in die Öffentlichkeit gelangten. Hält sich ein Gruppenmitglied nicht an die Vertraulichkeit, könne das nicht dem WhatsApp-User zur Last gelegt werden.
Die sehr herabwürdigenden Äußerungen eines technischen Leiters eines gemeinnützigen Vereins über Geflüchtete ist nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg (Az. 21 Sa 1291/20) keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, da eine vertrauliche Kommunikation unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts falle. Und von dieser sei hier auszugehen, da die Äußerungen in einem sehr kleinen Kreis mit privaten Handys erfolgt ist. Der Chat sei erkennbar nicht auf eine Weitergabe an Dritte angelegt gewesen.
Strafbar ist es laut Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az. 1 Ws 171/23) nicht, wenn Polizisten in einer Chatgruppe Dateien mit gewaltverherrlichendem und rassistischem Inhalt austauschen – zumindest, wenn es sich um eine geschlossene Gruppe mit kleinem Personenkreis handelt. Aber dieses Verhalten sei dienstrechtlich zu ahnden, so die Richter.
Ein WhatsApp-Post, in dem ein Arbeitskollegin verbreitet, dass ein Kollege wegen Vergewaltigung verurteil wurde, ist hingegen nicht zulässig entschied das LAG Baden-Württemberg (Az. 17 Sa 52/18). Selbst dann, wenn die WhatsApp-Userin nicht wusste, dass die Behauptung unwahr war. An dieser Stelle müsse die freie Meinungsäußerung zurücktreten, so das Gericht.
Auch einem türkischen Kollegen fremdenfeindliche und beleidigenden Posts per WhatsApp zu zuschicken, ist laut LAG Baden-Württemberg (Az. 17 Sa 3/19) nicht hinnehmbar.
Nach einer Entscheidung des ArbG Berlin (Az. 59 Ca 8733/24) ist die fristlose Kündigung eines Straßenbahnfahrers wirksam, der in einer Facebook-Gruppe für Mitarbeiter der Berliner Verkehrsgemeinschaft eine Fotomontage gepostet hat, auf der ein am Boden kniender Mann zu sehen war, auf dessen Kopf der Lauf einer Pistole gerichtet und daneben das Logo der Deutschen Bahn und der Schriftzug der Gewerkschaft ver.di zu sehen war. Die Fotomontage war betitelt mit „Ver.di hört den Warnschuss nicht!“. Für die Berliner Arbeitsrichter stellt diese Fotomontage eine Bedrohung für alle Mitarbeiter dar, die sich gewerkschaftlich engagieren und stört damit den Betriebsfrieden.
Wiederholtes öffentliches oder privates Diffamieren eines Kollegen über Social Media gilt als Mobbing und kann auch arbeitsrechtlich verfolgt werden.
Selbst wenn ein Post zwischen Arbeitskollegen den Ruf des Unternehmens schädigt oder im Unternehmen zu Konflikten führt, die das Arbeitsumfeld belasten.

Was droht Arbeitnehmern bei unangemessenen Posts auf Facebook, Insta & Co?


Unbedachte Posts in sozialen Netzwerken können für Arbeitnehmer ernste Folgen haben, auch dann, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit veröffentlicht werden. Wer Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzte, Kunden oder den Arbeitgeber beleidigt, vertrauliche Informationen preisgibt oder rassistische, sexistische oder extremistische Inhalte verbreitet, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Entscheidend ist immer der Einzelfall. Eine Rolle spielt unter anderem, ob der Beitrag öffentlich sichtbar war, ob ein Bezug zum Arbeitsplatz bestand, wie gravierend die Äußerung war und ob der Arbeitnehmer als Beschäftigter des Unternehmens erkennbar war. Kann ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt werden, besteht bei unangemessenen oder gar strafrechtlich relevanten Äußerungen die Gefahr der Rufschädigung des Unternehmens. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Entscheidend ist dabei, ob mit den veröffentlichten Kommentaren oder Fotos auf Facebook oder Instagram ein Bezug zum Unternehmen dargestellt wird und wie groß der Kreis der Empfänger ist. Auch die Position im Betrieb kann wichtig sein: Wer eine besondere Vertrauensstellung hat oder nach außen für den Arbeitgeber auftritt, muss besonders vorsichtig sein.
Aber auch die Betriebszugehörigkeit spielt bei der Kündigungsfrage eine Rolle. So lehnte das LAG Baden-Württemberg (Az. 19 Sa 3/16) die fristlose Kündigung eines Zugführers, der auf seiner Facebook Seite ein Foto vom Eingangstor des Konzentrationslagers Auschwitz mit der Bildunterschrift „Arbeit macht frei“ veröffentlichte, ab. Zwar habe der Mann mit seinem Post eine Pflichtverletzung begangen, seine 14jährige Beschäftigungszeit im Unternehmen sei aber bei der Interessenabwägung schwer zu bewerten.
Das BVerwG (Az. 2 C 12.25) hat die Entfernung eines Feuerwehrbeamten aus dem Beamtenverhältnis aufgehoben und den Fall an das OVG Bremen zurückverwiesen. Der Hauptbrandmeister hatte zwischen 2013 und 2015 in einer WhatsApp-Gruppe seiner Feuerwache Bilder und Textnachrichten mit rassistischem sowie den Nationalsozialismus verharmlosendem Inhalt verschickt. Die Vorinstanzen hatten darin ein schweres Dienstvergehen gesehen und den Beamten aus dem Dienst entfernt.
Nach Auffassung des BVerwG reicht der objektive Inhalt solcher Nachrichten zwar aus, um ein Dienstvergehen anzunehmen. Beamte müssen sich auch außerhalb des Dienstes so verhalten, dass das Vertrauen in ihre Amtsführung und in die Integrität des öffentlichen Dienstes nicht beeinträchtigt wird. Rassistische oder NS-verharmlosende Äußerungen können deshalb disziplinarrechtlich schwer wiegen. Für die besonders gravierende Annahme eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht genügt der bloße Chatinhalt allein aber nicht. Entscheidend ist, ob die Äußerungen tatsächlich Ausdruck einer verfassungsfeindlichen inneren Haltung des Beamten waren. Genau dies hatten die Vorinstanzen nach Ansicht des BVerwG nicht ausreichend aufgeklärt. Der Feuerwehrmann hatte geltend gemacht, die Nachrichten seien Teil einer provokativen Dynamik innerhalb der Chatgruppe gewesen, bei der sich die Beteiligten gegenseitig überboten hätten. Das BVerwG hielt diese Erklärung jedenfalls nicht für von vornherein ausgeschlossen. Deshalb muss nun näher geprüft werden, in welchem Zusammenhang die Nachrichten standen, wie die Kommunikation innerhalb der Gruppe ablief und welche persönliche Überzeugung der Beamte tatsächlich hatte. Das Gericht betonte zugleich, dass Beamte sich grundsätzlich auch auf Grundrechte und einen geschützten privaten Kommunikationsraum berufen können. Vertrauliche Kommunikation in besonderen Nähebeziehungen bedeutet aber keinen Freibrief für pflichtwidriges Verhalten. Die Verfassungstreuepflicht bleibt bestehen. Für eine Entfernung aus dem Dienst braucht es jedoch eine tragfähige Tatsachengrundlage, die auch die subjektive Einstellung des Beamten erfasst.
Für die erneute Entscheidung gab das BVerwG dem OVG Bremen zudem Hinweise zur möglichen Disziplinarmaßnahme. Sollte sich eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht nicht nachweisen lassen, bleibt zwar ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht wegen des äußeren Anscheins der Chats bestehen. Ausgangspunkt wäre dann aber nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern eine Zurückstufung. Die schwerste Sanktion kommt also nicht automatisch schon deshalb in Betracht, weil rassistische oder NS-verharmlosende Nachrichten verschickt wurden.
Wichtig: Nicht jeder geschmacklose oder kritische Beitrag rechtfertigt sofort eine Kündigung. Arbeitnehmer dürfen ihre Meinung äußern, auch kritisch. Die Grenze ist aber überschritten, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt, Straftaten gebilligt, Betriebsgeheimnisse verraten oder der Betriebsfrieden ernsthaft gestört werden. Deshalb gilt: Vor dem Posten besser prüfen, ob der Inhalt auch im beruflichen Umfeld vertretbar wäre.
Die Frage, ob bei geschäftsschädigenden oder beleidigenden Kommentaren auf Facebook, Instagram, Twitter oder WhatsApp zunächst eine Abmahnung erfolgen muss, entschieden die Gerichte bisher nicht einheitlich. Grundsätzlich hängt die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung von der Art der Äußerung, der Größe des Empfängerkreises und der Betriebszugehörigkeit ab.
Aufgepasst: Bei Veröffentlichung von Betriebsgeheimnissen in einem Post drohen neben der Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch Schadensersatzforderungen!

Wie sollten Arbeitnehmer nach einem unangemessenen Post auf Social Media vorgehen?


Steht eine Kündigung wegen eines Eintrags auf Facebook, Insta, WhatsApp & Co. im Raum, sollten Arbeitnehmer zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und sich für den Post entschuldigen. Selbstverständlich sollte der Post umgehend gelöscht werden. Möglicherweise erhalten Sie dann statt einer Kündigung nur eine Abmahnung. Bleibt die Kündigungsabsicht im Raum, sollten Sie schnellst möglich einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Der berät und vertritt Sie in dieser Angelegenheit mit der erforderlichen Kompetenz und Erfahrung.

erstmals veröffentlicht am 26.08.2013, letzte Aktualisierung am 15.07.2026
Redaktion anwaltssuche.de

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