anwaltssuche
Suche
Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht , 31.05.2022 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 2524 mal gelesen)

Facebook & Co.: Was dürfen Arbeitnehmer posten?

Frau hält ein Smartphone iPhone in den Händen Frau hält ein Smartphone iPhone in den Händen © freepik - mko

Bei Facebook, WhatsApp & Co besteht für Arbeitnehmer die Gefahr, dass die Grenze zwischen privaten und beruflich relevanten Äußerungen schnell mal verwischt und ein unbedachter Kommentar unangenehme Folgen für das Arbeitsverhältnis haben kann. Doch welche Posts sind auf Social Media Plattformen für Beschäftigte erlaubt? Was dürfen Angestellte nicht posten? Und mit welchen arbeitsrechtlichen Folgen müssen Facebook-User bei unangemessenen oder geschäftsschädigenden Kommentare oder Fotos rechnen?

Was dürfen Arbeitnehmer auf Facebook oder WhatsApp posten?


Arbeitnehmer dürfen sich im Rahmen der freien Meinungsäußerung auch bei Einträgen zu ihrem Arbeitgeber auf Social Media Plattformen, wie Facebook, Twitter, WhatsApp oder Instagram, frei äußern, so lange zum einen keine strafrechtlich relevanten Tatbestände, wie Beleidigung oder Drohung, verwirklicht werden und zum anderen der Ruf des Unternehmens oder der Betriebsfrieden nicht geschädigt werden.

Welche Posts sind auf Facebook oder Instagram nicht erlaubt?


Der Chef darf auf Facebook nicht als "Scheiss", "kleinen scheisshaufen", "faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben", "drecksau" und "doofmann" tituliert werden, entschied das ArbG Hagen (Az. 3 Ca 2597/11).

Eine fremdenfeindliche Kommentierung eines brennenden Asylantenheims auf Facebook ist laut Arbeitsgericht (ArbG) Herne (Az. 5 Ca 2806/15) für einen Mitarbeiter einer gemeinnützigen Institution nicht zulässig. Die volksverhetzende Äußerung stelle eine Rufschädigung des Arbeitgebers und eine nachhaltige Störung des Friedens im Unternehmen dar.

Auch die Äußerung auf Facebook von einem Auszubildenden, dass sein Chef ein „Menschenschinder und Ausbeuter“ sei, ist eine Beleidigung und damit laut LAG Hamm (Az. 3 Sa 644/12) nicht zulässig. Der Auszubildende hätte damit rechnen müssen, dass sein Chef bei Kenntnisnahme der Eintragung bei Facebook unter der Rubrik "Arbeitgeber" diese auf sich bezieht und sich persönlich angesprochen fühlt.

Auch Kollegen dürfen auf Facebook nicht beleidigt werden: Die Bezeichnung als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ geht gar nicht, entschieden die Arbeitsrichter in Duisburg (Az. 5 Ca 949/12).

Was gilt bei privaten Posts auf WhatsApp?


Laut der Arbeitsgerichtsbarkeit in Mainz (Az. 4 Ca 1240/17) darf ein Angestellter auf seinem privaten Smartphone in einer kleinen WhatsApp-Gruppe unangemessene fremdenfeindliche Fotos versenden, ohne Angst vor arbeitsrechtlichen Folgen haben zu müssen. Begründung: Der WhatsApp-User durfte darauf vertrauen, dass die Fotos nicht nach außen in die Öffentlichkeit gelangten. Hält sich ein Gruppenmitglied nicht an die Vertraulichkeit, könne das nicht dem WhatsApp-User zur Last gelegt werden.

Die sehr herabwürdigenden Äußerungen eines technischen Leiters eines gemeinnützigen Vereins über Geflüchtete ist nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg (Az. 21 Sa 1291/20) keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, da eine vertrauliche Kommunikation unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts falle. Und von dieser sei hier auszugehen, da die Äußerungen in einem sehr kleinen Kreis mit privaten Handys erfolgt ist. Der Chat sei erkennbar nicht auf eine Weitergabe an Dritte angelegt gewesen.

Ein WhatsApp-Post, in dem ein Arbeitskollegin verbreitet, dass ein Kollege wegen Vergewaltigung verurteil wurde, ist nicht zulässig entschied das LAG Baden-Württemberg (Az. 17 Sa 52/18). Selbst dann, wenn die WhatsApp-Userin nicht wusste, dass die Behauptung unwahr war. An dieser Stellt müsse die freie Meinungsäußerung zurücktreten, so das Gericht.

Auch einem türkischen Kollegen fremdenfeindliche und beleidigenden Posts per WhatsApp zu zuschicken ist laut LAG Baden-Württemberg (Az. 17 Sa 3/19) nicht in Ordnung.

Welche Folgen haben unangemessene Posts auf Facebook für Arbeitnehmer?


Beschäftigte, die auf Facebook oder Instagram mit einem öffentlichen Profil Einträge posten, sollten bei ihren Posts genau hinschauen. Kann ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt werden, besteht bei unangemessenen oder gar strafrechtlich relevanten Äußerungen die Gefahr der Rufschädigung des Unternehmens. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Entscheidend ist dabei, ob mit den veröffentlichten Kommentaren oder Fotos auf Facebook oder Instagram ein Bezug zum Unternehmen dargestellt wird und wie groß der Kreis der Empfänger ist.

Aber auch die Betriebszugehörigkeit spielt bei der Kündigungsfrage eine Rolle. So lehnte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Az. 19 Sa 3/16) die fristlose Kündigung eines Zugführers, der auf seiner Facebook Seite ein Foto vom Eingangstor des Konzentrationslagers Auschwitz mit der Bildunterschrift „Arbeit macht frei“ veröffentlichte, ab. Zwar habe der Mann mit seinem Post eine Pflichtverletzung begangen, seine 14jährige Beschäftigungszeit im Unternehmen sei aber bei der Interessenabwägung schwer zu bewerten.

Die Frage, ob bei geschäftsschädigenden oder beleidigenden Kommentaren auf Facebook, Instagram, Twitter oder WhatsApp zunächst eine Abmahnung erfolgen muss, entscheiden die Gerichte nicht einheitlich. Grundsätzlich hängt die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung von der Art der Äußerung, der Größe des Empfängerkreises und der Betriebszugehörigkeit ab.

Was tun, wenn nach unzulässigen Facebook-Posts eine Kündigung droht?


Steht eine Kündigung wegen eines Eintrags auf Facebook, WhatsApp & Co. im Raum, sollen Arbeitnehmer das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und sich für den Pos entschuldigen. Selbstverständlich sollte er gelöscht werden. Möglicherweise erhalten Sie dann statt einer Kündigung nur eine Abmahnung. Ein Anwalt für Arbeitsrecht berät und vertritt Sie in dieser Angelegenheit mit der erforderlichen Kompetenz und Erfahrung.



erstmals veröffentlicht am 26.08.2013, letzte Aktualisierung am 31.05.2022

Hilfe zur Anwaltssuche
Lesen Sie hier weitere Fachartikel im Themenbereich Arbeitsrecht
Hier finden Sie bundesweit Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

Datenschutzeinstellungen
anwaltssuche.de verwendet Cookies, um die Funktionsfähigkeit unserer Website zu gewährleisten. Außerdem setzen wir zur Weiterentwicklung unserer Website im Sinne der Nutzer zusätzliche Cookies ein. Mit dem Klick auf den Button „Cookies zulassen“ stimmen Sie der Verwendung der von uns für die genannten Zwecke eingesetzten Cookies zu. Über den Button „Einstellungen verwalten“ können Sie sich über die eingesetzten Cookies informieren und den Umfang Ihrer Einwilligung konfigurieren.