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Kategorie: Anwalt Immobilienrecht , 25.03.2022 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 1451 mal gelesen)

Wohnraumangebot an Geflüchtete – Was ist zu beachten?

Wohnraumangebot an Geflüchtete – Was ist zu beachten? © freepik - mko

Ob aufgrund des Syrienkriegs im Jahr 2015 oder des aktuellen Kriegs in der Ukraine: Immer wieder kommt es aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen zu großen Flüchtlingsbewegungen. Neben Sach- und Geldspenden benötigen Geflüchtete dringend Wohnraum. Doch was muss beim Wohnraumangebot an Geflüchtete beachtet werden?

Dürfen Mieter Geflüchtete in ihre Mietwohnung aufnehmen?


Mieter können selbstverständlich frei entscheiden, ob und wann sie Besucher empfangen. Aus diesem Grund ist es ihnen auch erlaubt Geflüchtete in ihre Mietwohnung aufzunehmen. Wie lange der Besuch ohne den Vermieter zu informieren bleiben darf, ist nicht gesetzlich geregelt. Eine Zeitspanne von 6 bis 8 Wochen wird in der Regel als zulässige Aufenthaltszeit eines Besuchs erachtet.

Muss der Vermieter der Aufnahme von Geflüchteten zustimmen?


Wohnen Geflüchtete länger als acht Wochen zusammen mit dem Mieter in der Mietwohnung, muss der Vermieter der Unterbringung zu stimmen. Ausnahme: Keine Zustimmung des Vermieters bedarf es bei der Unterbringung von einem Ehepartner, Lebenspartner, Kinder oder den Eltern.

Der Vermieter kann seine Erlaubnis verweigern, wenn die Wohnung dauerhaft überbelegt wäre.

Vorsicht: Wer ohne die Zustimmung des Vermieters Geflüchtete für eine längere Zeit in seiner Mietwohnung aufnimmt, riskiert eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags.

Wer haftet für Schäden in der Mietwohnung durch Geflüchtete?


Egal wer einen Schaden in einer Mietwohnung verursacht: Es haftet der Mieter für jedes vertragswidrige Verhalten eines Besuchers in seiner Wohnung. Dies gilt unabhängig davon, wie lange sich der Besucher in der Wohnung aufhält.

Worauf müssen Eigentümer beim Wohnraumangebot an Geflüchtete achten?


Eigentümer einer Immobilie benötigen keinerlei Zustimmung für die Unterbringung von Geflüchteten. Sie müssen lediglich darauf achten, dass keine Überbelegung stattfindet.
Immobilieneigentümer können für die Unterbringung von Geflüchteten auch Miete verlangen.

Vorsicht: Tageweise Vermietung an Geflüchtete verstößt gegen das Zweckentfremdungsverbot!


Das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 6 L 223.17) hat entschieden, dass die Vermietung an Geflüchtete oder Asylanten mit einer tageweisen Übernahme der Kosten durch das Sozialamt eine Zweckentfremdung des Wohnraums darstellt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter drei Wohnungen an jeweils bis zu acht Menschen für 50,00 Euro pro Übernachtung vermietet. Die Kosten übernahm das Sozialamt. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte nun klar, dass dieses Vorgehen eine Zweckentfremdung der Wohnungen sei, selbst wenn der Vermieter Mietverträge mit den Asylanten und Geflüchteten über mehrere Monate abgeschlossen hätte. Entscheidend sei allein die Vergütung nach Tagen.

Seit dem Jahr 2014 gilt in Berlin das Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum, um die Bevölkerung ausreichend mit Wohnungen zu versorgen. Mit dem Gesetz soll Wohnraum vor Leerstand, Abriss oder Umwandlung in Gewerberaum oder Ferienwohnung geschützt werden.

Können Behörden private Wohnungen zur Unterbringung von Geflüchteten beschlagnahmen?


Bereits bei der Flüchtlingskrise im Jahr 2015 ging die Angst um, dass privater Wohnraum für die Unterbringung von Geflüchteten beschlagnahmt werden könnte. Hier gilt es klarzustellen: Will eine Behörde eine Wohnung beschlagnahmen, kann dies in allen Bundesländern nur nach den Grundlagen des Polizei- und Ordnungsrecht geschehen. Zwingende Voraussetzung ist, dass eine „Gefahr für die öffentlichen Sicherheit“ besteht. Eine drohende Obdachlosigkeit der Geflüchteten stellt zwar eine Gefahr für deren Leib und Leben dar, die die öffentliche Ordnung gefährden könnte, mit einer Beschlagnahmung von privatem Wohnraum würde allerdings erheblich in die Grundrechte der Wohnungseigentümer eingegriffen. Dieser Grundrechtseingriff müsste das letzte möglich Mittel und verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass die Städte und Kommunen erstmal ihre eigenen bewohnbaren Flächen zur Verfügung stellen müssen. Darüber hinaus dürfte nur leerstehender Wohn- oder Gewerberaum beschlagnahmt werden, da ansonsten ein unverhältnismäßiger Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum gegeben wäre.

Dürfen Geflüchtete in Wohncontainern untergebracht werden?


Geflüchtete können während ihres Asylverfahrens in einem Wohncontainer mit gemeinschaftlichen Sanitäranlagen untergebracht werden. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 8 AY 40/15 B ER) im Fall einer somalischen Familie mit drei Kindern, die von Dänemark nach Deutschland eingereist war und hier einen Asylantrag stellte. Die Familie wurde von den zuständigen Behörden in einer Wohncontaineranlage untergebracht, in der noch drei weitere Familien untergebracht waren. Konkret gestaltete sich ihre Wohnsituation wie folgt: Der Familie stand ein Wohnraum mit Küchenzeile von rund 41 qm zur Verfügung. Die Sanitäreinrichtungen, zwei Duschen und zwei Toiletten, musste die Familie sich mit den anderen Familien teilen. Aufgrund dieser beengten Situation wollte die somalische Familie anderweitig untergebracht werden, entsprechende Anträge blieben aber erfolglos. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte diese Entscheidungen und stellte klar, dass kein Anspruch auf eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit bestehe. Eine so beengte Wohnsituation dürfe zwar nicht über einen längeren Zeitraum erfolgen, während der Dauer des Asylverfahrens sei dies aber zumutbar.

erstmals veröffentlicht am 19.11.2015, letzte Aktualisierung am 25.03.2022

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