9 Klauseln, die in Mobilfunkverträgen unwirksam sind!

Mobilfunkanbieter überbieten sich gern mit scheinbar günstigen Tarifen, verstecken dabei aber häufig problematische Vertragsklauseln im Kleingedruckten. Doch viele dieser Formulierungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Welche häufig verwendeten Klauseln in Mobilfunkverträgen sind rechtlich unzulässig?
- 1. Automatische Vertragsverlängerung um 12 Monate ohne aktive Zustimmung
- 2. Kein Widerrufsrecht bei SIM-Karten
- 3. Sperrung Mobilfunkanschluss bei Zahlungsverzug
- 4. Pauschale für Rücklastschrift
- 5. Kein Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Mobilfunknetzes
- 6. Schadensersatz nach Maßgabe des Mindestverbrauchs
- 7. Kündigung des Mobilfunkvertrags nur per Brief oder Hotline möglich
- 8. Deaktivierungsgebühr
- 9. Pfand für deaktivierte SIM-Karte
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1. Automatische Vertragsverlängerung um 12 Monate ohne aktive Zustimmung
Früher war die automatische Vertragsverlängerung bei Mobilfunkverträgen ohne aktive Zustimmung gang und gäbe, heute ist sie unzulässig. Mobilfunkverträge dürfen sich nicht mehr automatisch um ein ganzes Jahr verlängern, wenn der Kunde nicht rechtzeitig kündigt. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist nur noch eine monatliche Verlängerung erlaubt.
2. Kein Widerrufsrecht bei SIM-Karten
Einige Mobilfunkanbieter versuchen Kunden durch Klauseln vom Widerruf abzuhalten, z. B. mit dem Hinweis: „SIM-Karten sind vom Widerruf ausgeschlossen, sobald aktiviert“. Diese Klauseln sind unwirksam, da auch bei digitaler Aktivierung ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen besteht, es sei denn, der Kunde stimmt ausdrücklich dem Verzicht zu und wird über den Rechtsverlust belehrt.
3. Sperrung Mobilfunkanschluss bei Zahlungsverzug
Ist in einem Mobilfunkvertrag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, dass der Mobilfunkbetreiber den Anschluss des Kunden sperren darf, wenn dieser mit seiner Zahlungsverpflichtung mindestens 15,50 Euro im Verzug ist, ist dies unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. III ZR 35/10) mit der Begründung, dass im Festnetzbereich gesetzlich geregelt ist, dass erst bei einem Zahlungsverzug von mindestens 75 Euro eine Sperrung des Anschlusses durch den Telekommunikationsanbieter erfolgen darf und es nicht ersichtlich ist, warum für das Mobilnetz ein niedrigerer Betrag zur Sperrung des Anschlusses angesetzt wird.
4. Pauschale für Rücklastschrift
Ein Mobilfunkanbieter hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst geregelt, dass für seine Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Gebühr von 10 Euro fällig wird. Die Verwendung dieser AGBs wurde ihm vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) (Az. 2 U 7/12) untersagt, da die Pauschale die Bankgebühren und die Benachrichtigungskosten überstieg. Daraufhin änderte der Mobilfunkanbieter seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, programmierte allerdings eine Rechnungssoftware, die bei jedem Rücklastschriftverfahren automatisch dem Kunden eine Gebühr von 7,45 Euro in Rechnung stellte. Gegen diese Geschäftspraxis klagte ein Verbraucherschutzverein und bekam Recht. Das Schleswig-Holsteinische OLG (Az. 2 U 3/15) untersagte dem Mobilfunkanbieter systematisch für jede Rücklastschrift eine Gebühr von 7,45 Euro vom Kunden zu verlangen. Mit dieser Vorgehensweise umgehe der Mobilfunkbetreiber faktisch das gerichtlich ausgesprochene Verbot entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Die Programmierung der Rechnungssoftware stelle zwar an sich keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, aber damit umgehe der Mobilfunkbetreiber das Verbot unzulässige AGBs zu benutzen.
5. Kein Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Mobilfunknetzes
Enthält ein Mobilfunkvertrag die Klausel, dass der Kunde keinen Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Mobilfunknetzes hat und der Netzbetreiber nach eigenem Ermessen des Anbieters ausgesucht wird, ist dies unzulässig, entschied das OLG Frankfurt/Main (Az.1 U 3/15). Eine solche Regelung stellt einen unzulässigen Änderungsvorbehalt zum Nachteil des Kunden dar.
6. Schadensersatz nach Maßgabe des Mindestverbrauchs
Auch die Regelungen, dass sich der Anbieter vorbehält Schadensersatz nach Maßgabe des vertraglich vereinbarten Mindestverbrauchs oder der Grundgebühren bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu fordern, ist laut OLG Frankfurt/Main (Az. 1 U 3/15) nicht wirksam. Die Klausel orientiert sich nicht nach dem Ersatz eines tatsächlichen Schadens.
7. Kündigung des Mobilfunkvertrags nur per Brief oder Hotline möglich
Klauseln in einem Mobilfunkvertrag, wie „Kündigungen nur in Schriftform oder telefonisch möglich“ sind seit 2022 klar unzulässig. Mobilfunkanbieter müssen einen „Kündigungsbutton“ auf ihrer Website bereitstellen – einfach, digital, jederzeit auffindbar. Wenn der Button fehlt oder schwer zugänglich ist, ist eine Kündigung per E-Mail möglich.
8. Deaktivierungsgebühr
Verlangt ein Mobilfunkanbieter für die Stilllegung eines Mobilfunkanschlusses am Ende eines Mobilfunkvertrags in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine sog. Deaktivierungsgebühr in Höhe von rund 17 Euro, ist dies laut BGH (Az. III ZR 199/01) unzulässig. Es dürfen keine Kosten für das Auflösen eines Vertrages gefordert werden, da dies im Geschäftsleben ein völlig normaler Vorgang und keine besondere Dienstleistung ist.
9. Pfand für deaktivierte SIM-Karte
Für deaktivierte und wirtschaftlich wertlose SIM-Karten darf ein Mobilfunkdienstleister dem Kunden nach Beendigung des Mobilfunkvertrags kein sogenanntes „Pfand“ in Rechnung stellen. Dies hat ebenfalls das Schleswig-Holsteinischen OLG (Az. 2 U 12/11) entschieden und damit Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters für unzulässig erklärt.
Diese sahen vor, dass ein Kunde eine Pfandgebühr von 9,97 Euro bei Rückgabe seiner SIM-Karte zahlen musste. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Kunden durch diese Regelung unangemessen benachteiligt würden. Der Mobilfunkanbieter habe schließlich kein Interesse an der Rückgabe der wertlosen SIM-Karten, da er diese nicht mehr nutzen kann und selbst nur entgeltlich entsorgen muss. Ebenso wenig sei ein Interesse beim Mobilfunkanbieter zu erkennen, mit dieser Geschäftspraxis Missbrauch von deaktivierten SIM-Karten verhindern zu wollen. Der Mobilfunkanbieter räumte selbst ein, dass er keinen Fall kennen, bei dem es zu einem Missbrauch einer deaktivierten SIM-Karte gekommen sei. Laut Schleswig-Holsteinischen OLG lässt dieses Geschäftsgebaren eher darauf schließen, dass man vom Kunden eine weitere Zahlung ohne Gegenleistung erzielen wollte.
Übrigens: Ein Mobilfunkanbieter darf bei seinen Kunden nach Vertragsende die Erstattung eines Restguthabens nicht von der Rücksendung einer SIM-Karte abhängig machen, entschied das Landesgericht (LG) Düsseldorf (Az. 12 O 264/18). Entsprechende Vertragsklauseln seien unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Zudem sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum die SIM-Karte vor der Erstattung des Restguthabens beim Mobilfunkanbieter eingetroffen sein muss. Schließlich gehe von einer deaktivierten SIM-Karte keinerlei Gefahr des Datenmissbrauchs aus, so das Gericht.
erstmals veröffentlicht am 26.11.2015, letzte Aktualisierung am 12.05.2025
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