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Kategorie: Anwalt Zivilrecht ,
18.08.2022 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 1601 mal gelesen)
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8 Klauseln, die in Mobilfunkverträgen unwirksam sind!

Frau hält ein Smartphone iPhone in den Händen Frau hält ein Smartphone iPhone in den Händen © freepik - mko

Ob Pfand für die SIM-Karte oder hohe Pauschalen für Rückerstattungen: Beim Abschluss eines Mobilfunkvertrags sollten Kunden unbedingt auf das Kleingedruckte achten, denn hier finden sich oft böse Kostenfallen für den Kunden. Doch welche häufig verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Mobilfunkverträgen sind unzulässig?

1. Sperrung Mobilfunkanschluss bei Zahlungsverzug


Ist in einem Mobilfunkvertrag in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, dass der Mobilfunkbetreiber den Anschluss des Kunden sperren darf, wenn dieser mit seiner Zahlungsverpflichtung mindestens 15,50 Euro im Verzug ist, ist dies unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 35/10) mit der Begründung, dass im Festnetzbereich gesetzlich geregelt ist, dass erst bei einem Zahlungsverzug von mindestens 75 Euro eine Sperrung des Anschlusses durch den Telekommunikationsanbieter erfolgen darf und es nicht ersichtlich ist, warum für das Mobilnetz ein niedrigerer Betrag zur Sperrung des Anschlusses angesetzt wird.

2. Erstattung Restguthaben nur bei Rücksendung der SIM-Karte


Ein Mobilfunkanbieter darf bei seinen Kunden nach Vertragsende die Erstattung eines Restguthabens nicht von der Rücksendung einer SIM-Karte abhängig machen, entschied das Landesgericht Düsseldorf (Az. 12 O 264/18). Entsprechende Vertragsklauseln seien unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Zudem sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum die SIM-Karte vor der Erstattung des Restguthabens beim Mobilfunkanbieter eingetroffen sein muss. Schließlich gehe von einer deaktivierten SIM-Karte keinerlei Gefahr des Datenmissbrauchs aus, so das Gericht.

3. Pauschale für Rücklastschrift


Ein Mobilfunkanbieter hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst geregelt, dass für seine Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Gebühr von 10 Euro fällig wird. Die Verwendung dieser AGBs wurde ihm vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Az. 2 U 7/12) untersagt, da die Pauschale die Bankgebühren und die Benachrichtigungskosten überstieg. Daraufhin änderte der Mobilfunkanbieter seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, programmierte allerdings eine Rechnungssoftware, die bei jedem Rücklastschriftverfahren automatisch dem Kunden eine Gebühr von 7,45 Euro in Rechnung stellte. Gegen diese Geschäftspraxis klagte ein Verbraucherschutzverein und bekam Recht. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az. 2 U 3/15) untersagte dem Mobilfunkanbieter systematisch für jede Rücklastschrift eine Gebühr von 7,45 Euro vom Kunden zu verlangen. Mit dieser Vorgehensweise umgehe der Mobilfunkbetreiber faktisch das gerichtlich ausgesprochene Verbot entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Die Programmierung der Rechnungssoftware stelle zwar an sich keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, aber damit umgehe der Mobilfunkbetreiber das Verbot unzulässige AGBs zu benutzen.

4. Deaktivierungsgebühr


Verlangt ein Mobilfunkanbieter für die Stilllegung eines Mobilfunkanschlusses am Ende eines Mobilfunkvertrags in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine sog. Deaktivierungsgebühr in Höhe von rund 17 Euro, ist dies laut Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 199/01) unzulässig. Es dürfen keine Kosten für das Auflösen eines Vertrages gefordert werden, da dies im Geschäftsleben ein völlig normaler Vorgang und keine besondere Dienstleistung ist.

5. Pfand für SIM-Karte


Für deaktivierte und wirtschaftlich wertlose SIM-Karten darf ein Mobilfunkdienstleister dem Kunden nach Beendigung des Mobilfunkvertrags kein sogenanntes „Pfand“ in Rechnung stellen. Dies hat ebenfalls das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Az. 2 U 12/11) entschieden und damit Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters für unzulässig erklärt.
Diese sahen vor, dass ein Kunde eine Pfandgebühr von 9,97 Euro bei Rückgabe seiner SIM-Karte zahlen musste. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Kunden durch diese Regelung unangemessen benachteiligt würden. Der Mobilfunkanbieter habe schließlich kein Interesse an der Rückgabe der wertlosen SIM-Karten, da er diese nicht mehr nutzen kann und selbst nur entgeltlich entsorgen muss. Ebenso wenig sei ein Interesse beim Mobilfunkanbieter zu erkennen, mit dieser Geschäftspraxis Missbrauch von deaktivierten SIM-Karten verhindern zu wollen. Der Mobilfunkanbieter räumte selbst ein, dass er keinen Fall kennen, bei dem es zu einem Missbrauch einer deaktivierten SIM-Karte gekommen sei. Laut Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht lässt dieses Geschäftsgebaren eher darauf schließen, dass man vom Kunden eine weitere Zahlung ohne Gegenleistung erzielen wollte.

6. Bezahlung für Versand einer Papierrechnung


Wird in einem Mobilfunkvertrag geregelt, dass ein Kunde für den Versand einer Papierrechnung 1,50 Euro bezahlen muss, ist dies unzulässig, entschied der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 32/14). Eine Rechnung in Papierform zu erstellen und zu versenden gehört zur Dienstleistung des Mobilfunkanbieters dazu, zumindest dann, wenn er sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.

7. Kein Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Mobilfunknetzes


Enthält ein Mobilfunkvertrag die Klausel, dass der Kunde keinen Anspruch auf Nutzung eines bestimmten Mobilfunknetzes hat und der Netzbetreiber nach eigenem Ermessen des Anbieters ausgesucht wird, ist dies unzulässig, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az.1 U 3/15). Eine solche Regelung stellt einen unzulässigen Änderungsvorbehalt zum Nachteil des Kunden dar.

8. Schadensersatz nach Maßgabe des Mindestverbrauchs


Auch die Regelungen, dass sich der Anbieter vorbehält Schadensersatz nach Maßgabe des vertraglich vereinbarten Mindestverbrauchs oder der Grundgebühren bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu fordern, ist laut Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az. 1 U 3/15) nicht wirksam. Die Klausel orientiert sich nicht nach dem Ersatz eines tatsächlichen Schadens.



erstmals veröffentlicht am 26.11.2015, letzte Aktualisierung am 18.08.2022

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