Hausfrieden gestört: Droht dem Mieter die Kündigung?

Gegenseitige Rücksichtnahme und ein respektvoller Umgang miteinander ermöglichen ein gutes Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus. Leider kommt es aber immer wieder vor, dass Streitigkeiten unter Mietern eskalieren oder ein Verhalten eines Mieters andere Mitbewohner erheblich stört. Wann liegt eine Störung des Hausfriedens vor? Und wann muss der Mieter wegen Störung des Hausfriedens mit einer Kündigung rechnen?
Welches Verhalten von Mietern stört den Hausfrieden?
Immer wiederkehrende nächtliche Ruhestörungen und Verschmutzen der Terrasse des Nachbarn stören den Hausfrieden und rechtfertigen laut Landgericht Köln (Az. 10 S 139/15) eine fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen Störung des Hausfriedens.
Eine Mieterin ließ grundsätzlich beim Betreten des Hauses die Eingangstür auf und löschte das Licht im Keller nicht. Zudem tyrannisierte sie ihre Nachbarn mit Lärm, klaute ihre Teppichvorleger im Flur, kippte Eimer mit Wasser auf deren Terrasse und beschimpfte und beleidigte sie. Das reichte für das Amtsgericht (AG) München (Az. 418 C 6420/17) aus, um die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses für wirksam zu erachten. Die Beweisaufnahme habe die Vorwürfe der Nachbarn bestätigt. Die Mieterin habe durch die von ihr begangenen Straftaten (Beleidigung und Diebstahl) und ihre ständigen Verstöße gegen die Hausordnung, ihre vertraglichen Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt. Der Vermieter habe ihr auch keine Frist setzen oder sie abmahnen müssen, da ein anderes Verhalten nicht zu erwarten war, so das Gericht.
Pinkelt ein Mieter immer wieder in seinen Garten und kommt es deshalb zu Fäkalgeruch, stellt auch das eine Störung des Hausfriedens dar, was zur fristlosen Kündigung reicht, so das AG Köln (Az. 210 C 398/09).
Auch Katzenurin im Hausflur stört den Hausfrieden massiv, entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 46/96).
Ein psychisch kranker Mieter, der mit einem Holzhammer auf die Tür seines Mitmieters einschlug, wurde von seinem Vermieter fristlos gekündigt. Zu Recht, entschied das Landgericht Kassel (Az. 1 S 17/18). Auch wenn man bei psychisch erkrankten oder geistig behinderten Mieter ein höheres Maß an Toleranz zeigen müsse, sei die Toleranzgrenze aber bei der Gefährdung anderer Menschen überschritten.
Ab wann ist Streit unter Mietern eine Störung des Hausfriedens?
Nicht jeder Streit unter Mietern stellt gleich eine Störung des Hausfriedens dar. Wenn aber ein Mieter etwa andere Mieter rassistisch und sexistisch beleidigt und alkoholisiert im Treppenhaus rumpöbelt, stört das den Hausfrieden massiv. Der Vermieter darf das Mietverhältnis fristlos beenden, entschied das AG München (Az. 417 C 4799/19).
Wer eine Mitmieterin als „Fotze“ bezeichnet, stört ebenfalls den Hausfrieden und muss damit rechnen fristlos gekündigt zu werden, entschied das AG Neuruppin (Az. 43 C 61/18).
Auch die Bezeichnung eines anderen Mieters als „Lügner“, „Märchenerzähler“, „Provokateur“ und „skrupellos“ stört den Hausfrieden laut AG Münster (Az. 61 C 2676/21) und rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, wenn dieses Verhalten des Mieters bereits abgemahnt wurde.
Der Streit zwischen einem Mieter und seiner Lebensgefährtin eskalierte bis hin zu körperlichen Auseinandersetzungen. Die Frau flüchtete daraufhin aus der Wohnung zum Nachbarn, um dort Schutz zu suchen. Der Mann folgte ihr und ging auf den Nachbarn los, beschimpfte ihn und seine Familie und droht ihm sogar mit dem Tod. Der Nachbar rief die Polizei, die dann ein Kampfmesser, eine Axt und weitere gefährliche Gegenstände beim gewalttätigen Mieter sicherstellte. Das AG München (Az. 474 C 18956/16) verurteilte den Mieter, die Mietwohnung umgehend zu räumen. Die Bedrohung der Nachbarn stört den Hausfrieden massiv und ist so schwerwiegend, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, so das Gericht.
Kann dem Mieter wegen Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt werden?
Ein Mieter, der den Hausfrieden durch sein Verhalten nachhaltig und so erheblich stört, dass es dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist das Mietverhältnis fortzusetzen, muss mit der fristlosen Kündigung seines Mietvertrages rechnen. Eine Abmahnung durch den Vermieter ist vor der fristlosen Kündigung nicht notwendig, wenn eine Besserung des Verhaltens nicht zu erwarten ist.
Schon die einmalige Drohung eines Mieters gegenüber einem anderen Mieter, dass er sich eine Knarre besorgt und diesem eine Kugel durch den Kopf schießt, reicht nach Ansicht des Augsburger Amtsgerichts für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus.
Muss der Vermieter Auskunft geben wer Mieter beschuldigt den Hausfrieden zu stören?
Der Vermieter muss dem störenden Mieter nicht mitteilen, wer ihn beschuldigt den Hausfrieden zu stören, entschied das AG München (Az. 425 C 16113/14).
erstmals veröffentlicht am 09.01.2018, letzte Aktualisierung am 29.03.2023
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