Frostschäden an Haus und Wohnung: Wann zahlt die Versicherung?
Schwere Eiszapfen hängen an einem Gebäude von der Dachrinne © freepik-mko
Sinkende Temperaturen können erhebliche Schäden an Gebäuden verursachen. Geplatzte Wasserleitungen, beschädigte Heizungsanlagen oder durchfeuchtete Wände gehören zu den typischen Folgen von Frost. Für Betroffene stellt sich schnell die Frage: Welche Versicherung übernimmt den Frostschaden und wann zahlt sie nicht?
- Was zählt als Frostschaden?
- Woran erkenne ich einen Frostschaden?
- Welche Frostschäden reguliert die Wohngebäudeversicherung?
- Wann zahlt die Hausratversicherung bei Frostschäden?
- Für welche Frostschäden kommt die Haftpflichtversicherung auf?
- Wann zahlt die Versicherung bei Frostschäden nicht?
- Worauf müssen Mieter und Vermieter bei Frost achten?
- Welche Vorkehrungen muss ich treffen, um Frostschäden zu vermeiden?
- Reicht es aus, die Heizung auf Frostwächter zu stellen?
- Was muss ich bei Frostschäden tun?
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Was zählt als Frostschaden?
Wenn die Temperaturen unter den Gefrierpunkt fallen, kann es an Haus und Wohnung zu erheblichen Schäden kommen. Doch nicht jeder winterbedingte Schaden gilt rechtlich oder versicherungsrechtlich als Frostschaden. Entscheidend ist, wie der Schaden entstanden ist und welche Bauteile betroffen sind. Als Frostschaden gelten Schäden, die unmittelbar durch Minusgrade verursacht werden, insbesondere wenn Wasser in Leitungen oder Bauteilen gefriert, sich ausdehnt und dadurch Material zerstört oder sprengt.
Kein Frostschaden im Sinne der Versicherer sind Schäden, die allmählich etwa durch Materialermüdung oder Feuchtigkeit ohne konkretes Frostereignis entstehen. Auch Schäden durch mangelhafte Dämmung oder Baufehler gelten nicht als Frostschaden, für den eine Versicherung einstehen muss. Auch Schäden an beweglichen Gegenständen im Außenbereich, wie Gartenmöbel, Blumentöpfe oder nicht fest installierte Geräte gelten regelmäßig nicht als Frostschäden im versicherungsrechtlichen Sinn.
Woran erkenne ich einen Frostschaden?
Ein Frostschaden zeigt sich, wenn aufgrund eines geplatzten Rohres die Heizung kalt bleibt oder kein Wasser mehr aus der Leitung kommt. Feuchte Stellen an der Wand können auch auf einen Frostschaden hinweisen.
Welche Frostschäden reguliert die Wohngebäudeversicherung?
Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Schäden, an allen Bauteilen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Das sind etwa Türen, Fenster oder Treppen. Schäden durch geplatzte Rohre, Heizkessel oder Heizkörper gehören zum Leistungsumfang der Wohngebäudeversicherung, wenn das Risiko Leitungswasser im Versicherungsschutz eingeschlossen ist.
Wann zahlt die Hausratversicherung bei Frostschäden?
Die Hausratversicherung übernimmt Schäden, die im Haus an der Einrichtung entstanden sind. Wurde ein Fußboden oder ein elektronisches Gerät aufgrund des Frostschadens geschädigt, zahlt die Hausratsversicherung. Bei Schäden durch Leitungswasser tritt die Hausratsversicherung nur ein, wenn dieses Risiko mitversichert ist. Ein Blick in die Versicherungspolice ist in diesem Fall hilfreich.
Für welche Frostschäden kommt die Haftpflichtversicherung auf?
Eine private Haftpflichtversicherung zahlt für Schäden, die der Versicherungsnehmer bei einem Dritten verursacht. Kommt es aufgrund einer durch Frost geplatzten Leitungen zu Wasserschäden in einer fremden Wohnung, ist das ein Fall für die private Haftpflichtversicherung. Sie übernimmt die Schäden, die dem Nachbarn aufgrund des Frostschadens entstanden sind.
Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Magdeburg (Az. 10 o 81/10) muss die Haftpflichtversicherung auch Schadensersatz Fische in einem Gartenteich zahlen, die aufgrund eines Fehlverhaltens einer Hausbetreuerin erfroren waren. Die Frau hatte aus Versehen den Eisfreibehalter im Teich ausgestellt.
Wann zahlt die Versicherung bei Frostschäden nicht?
Versicherer prüfen bei Frostschäden sehr genau, ob der Schaden vermeidbar gewesen wäre. Häufige Gründe für eine Leistungsablehnung sind die Verletzung der Sorgfaltspflichten. Versicherungsnehmer sind verpflichtet, angemessene Schutzmaßnahmen gegen Frostschäden zu ergreifen, insbesondere Gebäude im Winter ausreichend zu beheizen, Wasserleitungen in ungenutzten Räumen zu entleeren und bei längerer Abwesenheit regelmäßig Kontrollen zu organisieren. Unterbleiben diese Maßnahmen, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder ganz verweigern.
Bei leerstehenden oder unbewohnten Gebäuden besteht ein erhöhtes Risiko. Wird ein Haus über längere Zeit nicht genutzt und nicht frostfrei gehalten, entfällt häufig der Versicherungsschutz.
Nicht versichert sind meist außerhalb des Gebäudes verlaufende Leitungen, etwa im Garten, sofern sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wurden.
Worauf müssen Mieter und Vermieter bei Frost achten?
Mieter müssen im Winter die Wohnung angemessen beheizen, bei Abwesenheit für Frostschutz sorgen und sollte es zu einem Frostschaden gekommen sein, diesen umgehend melden. Unterlassen sie dies, können sie für den Schaden haftbar gemacht werden.
Vermieter sind bei Frost verantwortlich für die Instandhaltung der Leitungen und die ordnungsgemäße Funktion der Heizungsanlage. Je nach Ursache des Frostschadens kann also entweder der Vermieter oder der Mieter in der Verantwortung stehen.
Welche Vorkehrungen muss ich treffen, um Frostschäden zu vermeiden?
Versicherungsnehmer haben bei Minusgraden im Winter die Sorgfaltspflicht Frostschäden an Immobilien zu vermeiden. So sollten Außenwasserhähne bei Frost abgedreht und Leitungen vom Wasser entleert sein.
Auch in einem nicht benutzten Gebäude oder Gebäudeteil müssen die Wasserleitungen im Winter entleert werden. Wird dies nicht gemacht und es kommt zu geplatzten Wasserohren, muss die Wohngebäudeversicherung für den Schaden nicht zahlen. Das entschied das LG München I (Az. 28 O 14020/01).
Kommt es zu einem Wasserrohrbruch in einer leerstehenden Mietwohnung, weil im Winter nicht geheizt wurde, haftet der Vermieter für die Wasserschäden, die bei den Nachbarn entstanden sind, entschied das Amtsgericht (AG) Potsdam (Az. 26 C 366/95).
Der Bundesgerichtshof (BGH) (Aktenzeichen IV ZR 233/06) hat zur Häufigkeit der Heizungskontrolle ausgeführt, dass dafür nicht die Außentemperaturen maßgeblich sind, sondern Bauart, Alter, Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit oder Störanfälligkeit der Heizung.
Bei einem Ferienhaus reicht es aus, wenn der Eigentümer die Ventile der Heizkörper auf die Sternstufe gestellt hatte und seine Heizung regelmäßig kontrolliert. Kommt es trotzdem zu einem Frostschaden, muss die Wohngebäudeversicherung zahlen, entschied Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az. 5 U 190/14).
Reicht es aus, die Heizung auf Frostwächter zu stellen?
Wichtig zu wissen: Die Heizung auf Frostwächter zu stellen, schützt nicht vor Frostschäden an den Wasserleitungen. Der Frostwächter schützt nur den Heizungskörper selbst vorm Zufrieren.
So hat das LG Bonn (Az. 10 O 203/06) entschieden, dass Wohnungen und Häuser auch bei Abwesenheit beheizt und die Heizung muss regelmäßig kontrolliert werden. Steht ein Einfamilienhaus längere Zeit leer und sind die Heizkörper nur aus „Frostwächter“ eingestellt, muss die Heizungsanlage laut Gericht täglich kontrolliert werden.
Besser ist es also die Heizung niedrig anzustellen.
Was muss ich bei Frostschäden tun?
Tritt ein Frostschaden auf, ist es für die Begrenzung des Schadens und die Abwicklung mit der Versicherung wichtig, dass der Versicherungsnehmer sich richtig verhält:
• Erster Schritt: Hauptwasserhahn zu drehen und Strom für betroffenen Bereich abstellen! Schadensausbreitung begrenzen!
• Zweiter Schritt: Wertsachen und Einrichtung sichern!
• Dritter Schritt: Frostschaden dokumentieren – Fotos, Videos, kaputte Gegenstände aufheben!
• Vierter Schritt: Versicherung vom Schadensfall informieren und weiteres Vorgehen absprechen!
• Im Zweifelsfall: Lassen Sie sich von einem kompetenten Anwalt für Versicherungsrecht über ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung informieren und vertreten.
erstmals veröffentlicht am 26.01.2016, letzte Aktualisierung am 17.12.2025
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