Wohnfläche: Balkon darf nur mit 25 Prozent berechnet werden

Die Miete für eine Wohnung errechnet sich in der Regel aufgrund der Wohnfläche. Jetzt hat das Landgericht Berlin entschieden, dass ein Balkon nur zu 25 Prozent als Wohnfläche berechnet werden darf.
Wohnflächenverordnung ist maßgeblich
Maßgeblich für die Berechnung der Wohnfläche sei hier die Wohnflächenverordnung wie auch DIN-Vorschriften. Danach sei klar geregelt, dass Terrassen, Balkonen und Wintergärten nur zu 25 Prozent angerechnet werden dürfen. Das es mittlerweile gängige Praxis von vielen Vermietern sei, den Balkon zur Hälfte mit zur Wohnfläche zu berechnen, sei unerheblich.
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In ständiger Rechtssprechung vertritt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die Auffassung, dass ein Rückzahlungsanspruch eines Mieters für „überzahlte“ Miete jedenfalls dann besteht, wenn die Wohnfläche der Mietwohnung mehr als zehn Prozent von der im Vertrag vereinbarten Wohnfläche abweicht.





Eine Mieterhöhung muss auf der Grundlage der tatsächlichen Wohnfläche erfolgen - egal, ob und wie hoch die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche abweicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung zum Teil aufgegeben.




